55. Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich (MKS-Sofortmaßnahmenverordnung – MKS-SMV)
Aufgrund von § 27 Abs. 1 p.a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird gemäß Art. 258 in Verbindung mit Art. 257 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:Aufgrund von Paragraph 27, Absatz eins, p.a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird gemäß Artikel 258, in Verbindung mit Artikel 257, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:
Lebende Tiere
§ 1.Paragraph eins,
Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 01. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten. Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 01. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.
Erzeugnisse
§ 2.Paragraph 2,
Die Verbringung von
frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
Schlachtnebenerzeugnissen von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
Gülle und Mist von Tieren gelisteter Arten,
Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
erlegtem Wild gelisteter Arten
nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Schumann