BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 27. März 2025

Teil römisch zwei

54. Verordnung:

Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

54. Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-BV)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 5, sowie des Paragraph 8, Absatz eins und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:

1. Hauptstück
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS).
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des in Absatz eins, genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, Amtsblatt Nummer L 272 vom 31.10.2018 Seite 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 90182 vom 15.12.2023 Seite 1 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, Amtsblatt Nummer L 100 vom 13.04.2023 Seite 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 096 vom 05.04.2023 Seite 90.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Tier gelisteter Art: die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelisteten Arten.
    2. Ziffer 2
      Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

2. Hauptstück
Bekämpfungsmaßnahmen

Sperrzone

Paragraph 3,

Die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.

Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 137 vom 24.05.2017 Seite 40, für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich
    1. Ziffer eins
      in Österreich befinden oder,
    2. Ziffer 2
      wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 48, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erfolgen.
  2. Absatz 2,Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.

Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen

Paragraph 5,

Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.

Maßnahmen in einer Sperrzone – Betriebe in Sperrzonen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Tiere gelisteter Arten sind von Tieren nicht gelisteter Arten und von wild lebenden Tieren abzusondern.
    2. Ziffer 2
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Morbidität unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
    3. Ziffer 3
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der MKS auf ein Minimum zu reduzieren und
      2. Litera b
        die Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird.
    5. Ziffer 5
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
    6. Ziffer 6
      Personen, die wild lebende Tiere gelisteter Arten erlegen oder tot auffinden haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von diesen Tieren Proben zu entnehmen und an das Nationale Referenzlabor einzusenden.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Artikel 22, Absatz 7, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt als

    erteilt, wenn der Tierarzt bzw. die Tierärztin die beabsichtigte Probenahme binnen zwei Werktagen vor

    der Probenahme bei der Behörde meldet und diese die Probenahme nicht untersagt hat. Die Behörde hat

    die Probenahme zu untersagen, wenn gegen diese veterinärfachliche Bedenken bestehen.

Verbote in der Sperrzone

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten:
    1. Ziffer eins
      Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    2. Ziffer 2
      Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone,
    3. Ziffer 3
      Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
    4. Ziffer 4
      Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
    5. Ziffer 5
      Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    6. Ziffer 6
      Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten,
    7. Ziffer 7
      ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
    8. Ziffer 8
      ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
    9. Ziffer 9
      Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    10. Ziffer 10
      Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    11. Ziffer 11
      Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    12. Ziffer 12
      Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
    13. Ziffer 13
      Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    14. Ziffer 14
      Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Sperrzone,
    15. Ziffer 15
      Verbringung von in der Sperrzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh und
    16. Ziffer 16
      die Jagd von wild lebenden Tieren.
  2. Absatz 2,Die Verbote gemäß Absatz eins, gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Artikel 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
  3. Absatz 3,Folgende Erzeugnisse sind von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten unbeschadet Absatz 4, ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
    2. Ziffer 2
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
    3. Ziffer 3
      Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
    4. Ziffer 4
      Folgeprodukte.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, sind die in Absatz 3, genannten Erzeugnisse nicht von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.

Verbote in der weiteren Sperrzone

Paragraph 8,

In weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von Paragraph 7, folgende Tätigkeiten verboten:

  1. Ziffer eins
    Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten.

Verbringungen von Erzeugnissen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
  2. Absatz 2,In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Außerkrafttreten von Vorgängerbestimmungen

Paragraph 11,

Die MKS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008,, tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Schumann