Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 27. März 2025 | Teil römisch zwei |
53. Verordnung: | Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung |
Aufgrund von Paragraph 28, Absatz eins, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung von Grenzen des Bundesgebietes zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich.
Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind Tiere der Arten und Artengruppen, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Amtsblatt Nummer L 308 vom 04.12.2018 Seite 21, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, Amtsblatt Nummer L 160 vom 15.06.2022 Seite 30, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind.
Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Schumann