BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 27. März 2025

Teil römisch zwei

53. Verordnung:

Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung

53. Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über eine außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze (Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung – VetGÜV)

Aufgrund von Paragraph 28, Absatz eins, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung von Grenzen des Bundesgebietes zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich.

Tiere gelisteter Arten

Paragraph 2,

Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind Tiere der Arten und Artengruppen, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Amtsblatt Nummer L 308 vom 04.12.2018 Seite 21, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, Amtsblatt Nummer L 160 vom 15.06.2022 Seite 30, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind.

Außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in der Anlage genannten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der Anlage genannten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen.

Befugnisse der Behörde und Mitwirkungspflichten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Absatz 3, ersucht wurden, ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Lenkerinnen und Lenker von Transportmitteln zum Anhalten aufzufordern,
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen der Voraussetzungen der rechtmäßigen Verbringung von Tieren zu überprüfen,
    3. Ziffer 3
      die zur Überprüfung notwendigen Dokumente zu verlangen,
    4. Ziffer 4
      eine klinische Untersuchung der verbrachten Tiere vorzunehmen und
    5. Ziffer 5
      Proben zur Laboruntersuchung von verbrachten Tieren zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung ist gemäß Artikel 138, der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Amtsblatt Nummer L 95 vom 07.04.2017 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, Amtsblatt Nummer L 357 vom 08.10.2021 Seite 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 126 vom 15.05.2019 Seite 73, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz 8, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken.
  4. Absatz 4,Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Schumann