BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 3. Jänner 2025

Teil römisch zwei

4. Verordnung:

GuK-EWRV-Novelle 2024

 

[CELEX-Nr.: 32024L0782]

4. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (GuK-EWRV-Novelle 2024)

Auf Grund des Paragraph 29, Absatz 2, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, wird verordnet:

Die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782, ABl. Nr. L 782 vom 31.05.2024,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Delegierte Beschluss (EU) 2024/1395 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausbildungsnachweise und Titel von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 1395 vom 31.05.2024,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege anzuerkennen, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen,
    1. Ziffer eins
      „Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist“ mit einer postsekundären Ausbildung an einer „școală postliceală“, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde;
    2. Ziffer 2
      „Diplomă de absolvire de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
    3. Ziffer 3
      „Diplomă de licență de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
    sofern eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, in Rumänien ausgeübt hat, (Artikel 33a Absatz 2, Litera a, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anzuerkennen, sofern ihnen
    1. Ziffer eins
      ein auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbener Ausbildungsnachweis „Diplomă de licență“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 des gemeinsamen Erlasses Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers vom 11. August 2014 zur Genehmigung des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die vor dem 1. Januar 2007 erworbene Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege von Absolventen einer postsekundären Ausbildung und Hochschulausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 624 vom 26. August 2014), sowie
    2. Ziffer 2
      ein Diplomzusatz, aus dem hervorgeht, dass die Person das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm gemäß Ziffer eins, abgeschlossen hat,
    beigefügt ist, (Artikel 33a Absatz 2, Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).
  3. Absatz 3,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist jeder von Rumänien ausgestellter Ausbildungsnachweis einer postsekundären Ausbildung in Artikel 4 des Erlasses Nr. 5114 aus 2014, des Ministers für nationale Bildung über die Genehmigung der Verfahrensweise der Organisation, der Durchführung und des Abschlusses des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die vor dem 1. Januar 2007 erworbene Erstausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege von Absolventen einer postsekundären Ausbildung (Amtsblatt Rumäniens Nr. 5 vom 6. Januar 2015), anzuerkennen, sofern ihnen ein auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbener Ausbildungsnachweis „Certificat de revalorizare a competenţelor profesionale“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Anhang 3 des gemeinsamen Erlasses Nr. 4317/943/2014 des Ministers für nationale Bildung und des Gesundheitsministers und Artikel 16 des Erlasses Nr. 5114 aus 2014, des Ministers für nationale Bildung, beigefügt ist, (Artikel 33a Absatz 2, Litera c, Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10 a, lautet:

Paragraph 10 a,

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraphen 6, 7, 8, bzw. 10 anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 3 bis 5 oder 33a Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 3 bis 5 bzw. Artikel 33a Absatz 2, Litera a, sowie Artikel 33 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, wird der Ausdruck „§§ 4 bis 10a“ durch den Ausdruck „§§ 4 bis 8, Paragraph 10, Absatz eins, bzw. Paragraph 10 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Rauch