BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 28. Februar 2025

Teil römisch zwei

39. Verordnung:

Änderung des Frauenförderungsplans BMK

39. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der der Frauenförderungsplan BMK geändert wird

Auf Grund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, wird verordnet:

Der Frauenförderungsplan BMK, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 12a.

Abhilfe und Informationspflichten bei sexueller Belästigung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 28,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Der vorliegende Frauenförderungsplan gibt einen Rahmen für die Umsetzung der Gleichbehandlung in all jenen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen (Paragraph 2, Absatz eins, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1993,) des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Paragraph 2, Absatz 3, B-GlBG) vor, für die kein eigener Frauenförderungsplan erstellt werden muss.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 12 a, B-GlBG)“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Hierarchieebenen“ die Wortfolge „und über alle Altersgruppen und Generationen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Väterkarenz oder Elternteilzeit“ durch die Wortfolge „Väterkarenz, Elternteilzeit oder Pflegekarenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Zur Optimierung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie werden die Möglichkeiten der Einführung von (Top)Jobsharing im Einklang mit den dienstrechtlichen Vorgaben evaluiert.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 7, wird nach dem Wort „Dienstbehörde“ ein Schrägstrich und das Wort „Personalstelle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, im Einleitungssatz des Paragraph 15,, im Klammerausdruck des Paragraph 19, Absatz 3 und in Paragraph 22, Absatz 7, wird der Ausdruck „z. B.“ jeweils durch den Ausdruck „zB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz 3, wird der Ausdruck „Gender-Kompetenz“ durch den Ausdruck „Gender- und Diversitätskompetenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8, Absatz 4, wird nach dem Wort „Entscheidungsgremien“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „wie zB“ eingefügt; nach dem Wort „Verwaltungsreformmaßnahmen“ entfällt der Beistrich sowie die Wortfolge „Personalplanung, Personalentwicklung, Neuorganisation“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „Ebenen“ die Wortfolge „sowie über alle Altersgruppen und Generationen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 12, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 12, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,Die Würde aller Bediensteten am Arbeitsplatz ist zu schützen. Vorgangsweisen, Verhaltensweisen, Darstellungen und Veröffentlichungen aller Art und Äußerungen, welche die Würde des Menschen verletzen oder dies bezwecken, dazu zählen insbesondere geschlechterbasierte Gewalt, sexuelle Belästigung, Mobbing sowie Bossing sind zu unterlassen und dürfen von Vorgesetzten nicht geduldet werden. Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten sind von den Vorgesetzten über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten umfassend zu informieren (zB Intranet, Broschüren, Arbeitsmedizin und -psychologie), sich gegen Verletzungen ihrer Menschenwürde am Arbeitsplatz zur Wehr zu setzen. Entsprechende Informationen (zB durch Übergabe des Folders zur Prävention von Grenzüberschreitungen) können im Rahmen des Mitarbeiter:innengesprächs erfolgen. Im Falle von Meldungen von Verletzungen der Würde im Arbeitsumfeld ist die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte von der Personalabteilung darüber zu informieren. Mit Zustimmung der betroffenen Person kann auch der Name der betroffenen Person zum Zwecke der Kontaktaufnahme bekannt gegeben werden.
  3. Absatz 3,Fortbildungen über den Umgang mit Vorfällen geschlechterbasierter Gewalt, sexueller Belästigung, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Mobbing und Bossing, sind auch für Führungskräfte anzubieten und deren Besuch zu empfehlen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Abhilfe und Informationspflichten bei sexueller Belästigung

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Die Leitung der Organisationseinheit ist verpflichtet, beim Vorwurf geschlechterbasierter Gewalt und sexueller Belästigung soweit möglich im eigenen Zuständigkeitsbereich angemessene Abhilfe zu schaffen. Die zuständige Dienstbehörde/Personalstelle ist umgehend über einen solchen Vorwurf zu verständigen. Auf Wunsch der belästigten Person ist auch die Gleichbehandlungsbeauftragte zu informieren. Die erste Abhilfe muss umgehend erfolgen und verhältnismäßig sein, darf aber nicht der belästigten Person zum Nachteil gereichen.
  2. Absatz 2,Der Dienstbehörde/Personalstelle wird empfohlen, unverzüglich ein Gespräch mit der belästigten Person zu führen und ein Protokoll darüber aufzunehmen, mögliche Beweise zu sichern und auf Beratungseinrichtungen zur Unterstützung hinzuweisen. Erst nach Aufnahme dieses Protokolls soll ein Gespräch mit der vermeintlich belästigenden Person geführt werden.
  3. Absatz 3,Bei beiden Gesprächen ist die Beiziehung einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Die Gleichbehandlungsbeauftragte oder eine von ihr namhaft gemachte Kontaktfrau sind auf Wunsch der belästigten Person den Befragungen beizuziehen, wobei diesen eine Fragemöglichkeit zusteht.
  4. Absatz 4,Über die getroffenen Abhilfemaßnahmen sind die belästigte Person und bei Zustimmung der belästigten Person die Gleichbehandlungsbeauftragte jeweils unverzüglich zu informieren.
  5. Absatz 5,Nach einem angemessenen Zeitraum ist zu überprüfen, ob die getroffenen Abhilfemaßnahmen effektiv und nachhaltig waren. Vom Ergebnis dieser Evaluierung sind die belästigte Person und bei Zustimmung der belästigten Person die Gleichbehandlungsbeauftragte unverzüglich zu informieren.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Stellvertreterinnen“ durch das Wort „Stellvertreter:innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 15, Ziffer 2, entfällt die Bezeichnung „der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst“.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Inanspruchnahme von Väterkarenz oder Elternteilzeit durch Männer ist zu fördern. Die Personalabteilung hat jeden Vater nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des „Babymonats“, einer Väterkarenz oder Elternteilzeit durch Männer zu informieren. Die Information kann auch mittels Informationsblatt bzw. Broschüren zu diesem Thema erfolgen.“

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu Paragraph 20, lautet:

„Führungsverantwortung und neue Arbeitszeitmodelle“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Neue Arbeitszeitmodelle (insbesondere (Top)Jobsharing), Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Organisationseinheiten sollen erprobt werden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle zu erheben und zu prüfen. Die Ergebnisse der Erhebung sind den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der zweite Satz; im dritten Satz entfällt das Wort „etwaiger“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 23, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat darauf einzuwirken, dass sich eine Karenz für Bedienstete nicht nachteilig auf deren Laufbahn- und Karriereplanung auswirkt. Vor und nach der Karenz haben verpflichtende Karenzgespräche zwischen Vorgesetzten und Bediensteten stattzufinden.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 23, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ebenen“ die Wortfolge „sowie über alle Altersgruppen und Generationen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 24, Absatz eins, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt „sofern die Quote gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, nicht erreicht ist.“.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 24, Absatz 5, entfällt im ersten Satz das Wort „Den“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 24, Absatz 7 und 8 lautet:

  1. Absatz 7,Im Rahmen der Grundausbildung sind Frauenförderungs- sowie Gender- und Diversitätsthemen, wie auch das B-GlBG und der Frauenförderungsplan entsprechend vorzustellen.
  2. Absatz 8,Lehrpläne und Unterrichtsmaterialien dürfen keinerlei frauendiskriminierende Inhalte enthalten und sind um Gender- und Diversitätsthemen gemäß Absatz 7, zu erweitern.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

Der Dienstgeber hat in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs- und Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw. A3/v3 und A4/v4 anzubieten, um Weiterbildung und beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. “

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 26, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 27.“; dem Paragraph 27, (neu) wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Der Eintrag zu Paragraph 12 a, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 3, Absatz 2 und 4, Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 3,, der Einleitungssatz des Paragraph 15, sowie Paragraph 15, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz 3 und 6, die Überschrift des Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins und 7, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins, 5, 7 und 8, Paragraph 25,, Paragraph 26, samt Überschrift und Paragraph 27, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 26, samt Überschrift eingefügt:

„Förderung des beruflichen Aufstiegs

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Frauenförderung hat auf allen organisatorischen Ebenen anzusetzen.
  2. Absatz 2,Seitens der Führungskräfte ist im Rahmen des Mitarbeiter:innengespräches neben der Aufgaben- und Zielvereinbarung auch die berufliche Weiterentwicklung der Bediensteten zu besprechen.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf die Entwicklung eines ressortinternen Nachwuchsführungskräfteprogramms melden die Führungskräfte – unabhängig von der Besetzung konkreter Führungspositionen – geeignete Nachwuchsführungskräfte dem Dienstgeber, wobei insbesondere förderungswürdige Frauen berücksichtigt werden sollen.
  4. Absatz 4,Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen, zB VAB, ist zu fördern. Die Teilnahme von interessierten Frauen an Mentoringprogrammen zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung ist auf allen Ebenen zu fördern.
  5. Absatz 5,Die in einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz oder im Rahmen einer Karenzierung für pflegebedürftige Angehörige erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen (zB soziale Kompetenz) sind bei der Laufbahnplanung entsprechend zu würdigen. Berufsunterbrechungen von Frauen und Männern dürfen für die Betroffenen keinen Nachteil darstellen.
  6. Absatz 6,Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion sind vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
  7. Absatz 7,In Führungskräfteprogrammen und Nachwuchskräfteprogrammen wird über die Ziele und Inhalte des B-GlBG und der Verordnung des ressortinternen Frauenförderplanes sowie der Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming informiert.
  8. Absatz 8,Für Frauen in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Frauenbeauftragte, Gender Mainstreaming-Beauftragte sowie Frauen in beruflichen Problemsituationen wird die Teilnahme an Einzelsupervision sowie Coaching von dem Dienstgeber angeboten, sofern die budgetären Mittel gegeben sind.“

Novellierungsanordnung 31, Der (bisherige) Paragraph 27, samt Überschrift entfällt.

Gewessler