37. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisV)
Auf Grund der § 8 Abs. 7, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 4 sowie § 43 Abs. 1 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 8, Absatz 7,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 24, Absatz 4, sowie Paragraph 43, Absatz eins, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:
Tierärzteliste
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste gemäß § 8 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, (TÄG) der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, (TÄG) der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:
Geburtsdatum und Geburtsort;
Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation § 6 TÄG;Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation Paragraph 6, TÄG;
Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG);Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 6, Absatz 3 a, TÄG);
bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der/die Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der/die Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TÄG, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
Erreichbarkeit der Ordination: Zustelladresse einschließlich elektronischer Erreichbarkeit (soweit vorhanden E-Mail-Adresse und Ordinationstelefonnummer);
Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie die Ablegung der Physikatsprüfung;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (§ 24 TÄG);Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (Paragraph 24, TÄG);
Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18 TÄG;Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 18, TÄG;
amtliche Beauftragung(en);
Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024.Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Paragraph 26, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,.
(2)Absatz 2Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.
Öffentlicher Teil der Tierärzteliste
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 15 öffentlich. Die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß § 8 Abs. 4 TÄG bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen dürfen ebenfalls veröffentlicht werden.Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 6 bis 8 und 10 bis 15 öffentlich. Die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, TÄG bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen dürfen ebenfalls veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2Die Kammer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste gemäß Abs. 1 für jedermann möglich ist. Weiters ist die Anfertigung von Abschriften daraus jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Kammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.Die Kammer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste gemäß Absatz eins, für jedermann möglich ist. Weiters ist die Anfertigung von Abschriften daraus jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Kammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
Strukturierung der Tierärzteliste
§ 3.Paragraph 3,
Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach
selbständig freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten,
in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten,
Tierärztinnen und Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG in Österreich ausüben,Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TÄG in Österreich ausüben,
möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Z 1 bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Ziffer eins bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.
Anmeldungs- und Eintragungsform in die Tierärzteliste
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 3 jeweils ein Formblatt aufzulegen. Zusätzlich ist die Änderung der Daten auch über das elektronische Formular auf der Internetseite der Kammer möglich.Die Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 3, jeweils ein Formblatt aufzulegen. Zusätzlich ist die Änderung der Daten auch über das elektronische Formular auf der Internetseite der Kammer möglich.
(2)Absatz 2In dem nach Abs. 1 aufgelegten Formblatt bzw. dem elektronischen Formular können außer den nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß § 8 Abs. 4 TÄG aufgenommen werden.In dem nach Absatz eins, aufgelegten Formblatt bzw. dem elektronischen Formular können außer den nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, TÄG aufgenommen werden.
(3)Absatz 3Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der Kammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre bzw. seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten. Hiervon ist auch die elektronische Signatur sowie die Unterschrift im Wege der elektronischen Datenübermittlung (zB Unterschrift am Tablet) umfasst.
Meldungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der zuständigen Landeshauptfrau bzw. dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben die im § 1 angeführten Daten zu enthalten.Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der zuständigen Landeshauptfrau bzw. dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben die im Paragraph eins, angeführten Daten zu enthalten.
(2)Absatz 2Darüber hinaus hat die Kammer jede Änderung oder Ergänzung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 6 bis 10 und 14 bis 16 genannten Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann mitzuteilen.Darüber hinaus hat die Kammer jede Änderung oder Ergänzung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 bis 10 und 14 bis 16 genannten Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die Kammer hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils im Jänner, April, Juli und Oktober eine vollständige, aktuelle Tierärzteliste einschließlich der Tierärztenummern in elektronischer Form kostenfrei zu übermitteln.
Streichung aus der Tierärzteliste
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsEine Streichung aus der Tierärzteliste gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, ist von der Kammer vorzunehmen, wennEine Streichung aus der Tierärzteliste gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Tierärztekammergesetz (TÄKamG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, ist von der Kammer vorzunehmen, wenn
die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß § 10 TÄG erlischt,die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß Paragraph 10, TÄG erlischt,
die Streichung aus der Tierärzteliste durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission gemäß § 66 TÄKamG angeordnet wird oderdie Streichung aus der Tierärzteliste durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 66, TÄKamG angeordnet wird oder
die Tierärztin bzw. der Tierarzt auf die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich schriftlich verzichtet und – sofern nicht lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß § 7 TÄG vorliegt – unter Rückstellung ihres bzw. seines Tierärzteausweises die Streichung aus der Tierärzteliste verlangt.die Tierärztin bzw. der Tierarzt auf die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich schriftlich verzichtet und – sofern nicht lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß Paragraph 7, TÄG vorliegt – unter Rückstellung ihres bzw. seines Tierärzteausweises die Streichung aus der Tierärzteliste verlangt.
(2)Absatz 2Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer 30 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesondere auch zur Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 TÄKamG herangezogen werden.Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer 30 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesondere auch zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 TÄKamG herangezogen werden.
Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhanges 1 Pkt. 1. anzulegen und fünf Jahre ab der Abmeldung der betreffenden Hausapotheke aufzubewahren.
(2)Absatz 2Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem in Anhang 1 Pkt. 2. beschriebenen Format zu entsprechen.
(3)Absatz 3Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten. Diese Liste hat auch alle in Abs. 1 letzter Satz angeführten Datensätze von abgemeldeten tierärztlichen Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten. Diese Liste hat auch alle in Absatz eins, letzter Satz angeführten Datensätze von abgemeldeten tierärztlichen Hausapotheken zu beinhalten, allerdings nur innerhalb längstens eines Jahres nach deren Abmeldung.(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.
Tierärzteausweis
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer Tierärzteausweis gemäß § 9 Abs. 2 TÄG ist als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.Der Tierärzteausweis gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TÄG ist als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.
(2)Absatz 2Der Tierärzteausweis nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Der Tierärzteausweis nach Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den Aufdruck „Österreichische Tierärztekammer“, „Austrian Chamber of Veterinary Surgeons“, „Tierärzteausweis“,
die Ausweisnummer, die ident ist mit der Tierärztenummer,
den bzw. die Vor- und Familiennamen,
den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade,
Geburtsdatum und Geburtsort,
die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ bzw. „Tierärztin“; ein Fachtierarzttitel gemäß § 1 Z 13 kann zusätzlich eingetragen werden,die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ bzw. „Tierärztin“; ein Fachtierarzttitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, kann zusätzlich eingetragen werden,
sofern zutreffend den Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG),sofern zutreffend den Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 6, Absatz 3 a, TÄG),
(3)Absatz 3Die nähere Ausgestaltung des Ausweises hat die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich im Wege eines Beschlusses der Delegiertenversammlung vorzunehmen. Ein Muster ist auf der Internetseite der Kammer – nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Die Ausfolgung des Ausweises ist im nicht öffentlichen Teil der Tierärzteliste zu vermerken.
(5)Absatz 5Der Verlust oder Diebstahl des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber unverzüglich der Kammer zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Auf der Vorderseite des neu ausgestellten Ausweises ist das Wort „DUPLIKAT“ anzuführen.
(6)Absatz 6Eine Neuausstellung des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber bei der Kammer binnen vier Wochen zu beantragen:
bei Änderung des Vor- bzw. Familiennamens,
bei Änderung der Staatsangehörigkeit oder
wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,wenn Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
wenn das Lichtbild beschädigt ist oder
wenn das Lichtbild die Ausweisinhaberin bzw. den Ausweisinhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
(7)Absatz 7Ausgestellte Tierärzteausweise sind – sofern sie nicht in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden – anlässlich einer Neuausstellung von der Kammer einzuziehen und zu vernichten. Die Kammer ist verpflichtet, ein Verzeichnis in Verlust geratener oder gestohlener Tierärzteausweise zu führen.
In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierärzteliste und -ausweisVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2012,, außer Kraft.
(3)Absatz 3Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung behalten aufgrund der Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, ausgestellten Tierärzteausweise bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung behalten aufgrund der Tierärzteliste und -ausweisVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2012,, ausgestellten Tierärzteausweise bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.
Anhang 1
1. Daten der tierärztlichen Hausapotheken
Datenübertragung: Datenbank der Kammer
Feldname | Format | Pflicht | Beschreibung |
Datum | Datum | ja | Datum der Anmeldung der HAPO im Format TT.MM.JJJJ |
Hapo_Id* | Text | ja | Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke |
tierarzt_id | Text | nein | Tierarztnummer |
name | Text | ja | Name des Inhabers |
strasse | Text | ja | Straße (Berufssitz) |
hNr | Text | ja | Hausnummer (Berufssitz) |
plz | Text | ja | Postleitzahl (Berufssitz) |
ort | Text | ja | Ort (Berufssitz) |
telefon | Text | nein | Telefonnummer |
fax | Text | nein | Faxnummer |
email | Text | nein | E-Mail Adresse |
datumEnde | Datum | ja | Datum der Auflösung im Format TT.MM.JJJJ, leer falls TÄHAPO noch zugelassen |
| | | |
*Wartung der Liste durch Kammer
2. Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke
2.1. Standortnummer
Die Standortnummer hat folgendes Format zu enthalten:
1. Die Buchstaben „HA“
2. eine Ziffer, anhand der das Bundesland des Standortes abgeleitet werden kann:
3. eine fortlaufende vierstellige Nummer, die mit Hilfe des elektronischen Veterinärregisters (VIS) generiert wird.
Beispieldatensatz:
HA10123
2.2. Identifikationsnummer
Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke setzt sich aus deren Standortnummer (nach 2.1.) sowie aus der fünfstelligen Tierarztnummer der verantwortlichen Tierärztin oder des verantwortlichen Tierarztes zusammen. Einer vierstelligen Tierarztnummer ist dabei eine „0“ voran zu stellen.
Beispieldatensatz:
HA1012309876
Zadić