34. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes, die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units sowie die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie geändert werden (GÖG-Gesetz-Anpassungsverordnung)
Auf Grund des § 15a Abs. 3 und des § 15c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 15 a, Absatz 3 und des Paragraph 15 c, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes |
Artikel 2 | Änderung der Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units |
Artikel 3 | Änderung der Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie |
Artikel 1
Änderung der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes, BGBl. II Nr. 369/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes (Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung – Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 5 wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 5, wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 6 lautet:Paragraph 2, Ziffer 6, lautet:
bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS),“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.“Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in Paragraph eins, genannten Zwecke berechtigt, auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.“Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 2 entfällt am Ende das Ausführungszeichen.In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt am Ende das Ausführungszeichen.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Titel, § 2 Z 5 und Z 6 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft.“Der Titel, Paragraph 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, sowie Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units, BGBl. I Nr. 437/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 437 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units (Stroke-Units-Register-Verordnung – Stroke-Units-RV)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
Zugriffsberechtigt sind
die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in pseudonymisierter Form,
die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und die Länder auf die ihre Einrichtungen betreffenden Daten gemäß §3 in pseudonymisierter Form sowie
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 wird folgender § 5 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, angefügt:
„§ 5.Paragraph 5,
Der Titel und § 4 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft.“ Der Titel und Paragraph 4, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie, BGBl. II Nr. 433/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie (Herzchirugie-Register-Verordnung – HRV)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
Zugriffsberechtigt sind
die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in pseudonymisierter Form,
die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder auf die ihre Einrichtungen betreffenden Daten gemäß §3 und §3a in pseudonymisierter Form sowie
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 wird folgender § 5 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, angefügt:
„§ 5.Paragraph 5,
Der Titel und § 4 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft.“ Der Titel und Paragraph 4, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, folgenden Tag in Kraft.“
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