BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. Dezember 2025

Teil römisch zwei

339. Verordnung:

Änderung der Grenzwerteverordnung, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, der Bohrarbeitenverordnung sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

 

[CELEX-Nr.: 32004L0037, 32023L2668, 32024L0869]

339. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2024, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024, die Bohrarbeitenverordnung und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Grenzwerteverordnung 2024 (GKV)

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)

Artikel 3

Änderung der Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV)

Artikel 4

Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)

Artikel 1
Änderung der Grenzwerteverordnung 2024

Auf Grund des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, sowie auf Grund der Paragraphen 12, 40, Absatz 3, 42, Absatz eins und 2, 43 Absatz 2, 45, 72, Absatz eins, Ziffer 6 und 95 Absatz 2, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Grace-Period – Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Die Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird in der Klammer die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 2. Abschnitts:

 

„2. Abschnitt: Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 10 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10b.

Einstufung und Unterteilung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 13 :

„§ 13.

Meldung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe der Kategorie 1A oder 1B“

Novellierungsanordnung 5, im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 4. Abschnitt:

 

„4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Asbest

Paragraph 21,

Geltungsbereich des 4. Abschnitts

Paragraph 22,

Meldung von Asbestarbeiten

Paragraph 22 a,

Gefahrenermittlung und –beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Expositionsminimierung

Paragraph 23,

Arbeitsplan

Paragraph 24

Messungen der Asbestkonzentration

Paragraph 25

Information

Paragraph 25 a,

Unterweisung

Paragraph 26,

Ermächtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten

Paragraph 27,

Besondere Arbeiten“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift zu Paragraph 27 a, der Ausdruck „5a.“ durch den Ausdruck „4a.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Bezeichnungen und Überschriften der Anhänge:

„Anhang I/2025: Stoffliste (MAK-Werte und TRK-Werte)

 

Anhang III/2025: Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische

 

Anhang V/2025: Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten“

 

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 4, wird nach dem Wort „krebserzeugenden“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „keimzellmutagenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz 6, entfällt im Einleitungssatz der Klammerausdruck „(Anhang römisch sechs)“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,In Anhang römisch eins (Spalte 5) findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S.1, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Anhang römisch drei (Liste krebserzeugender Stoffgruppen und Stoffgemische) erfüllen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,In Anhang römisch eins (Spalte 13) findet sich ein Verweis auf Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als keimzellmutagener Stoff nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S.1, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.“

Novellierungsanordnung 12, Bezeichnung und Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„2. Abschnitt
Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Arbeitsstoffe“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Wort „Anhang III“ die Wortfolge „in Anhang I/Stoffliste,“ eingefügt und der erste Klammerausdruck „Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe“ durch den Klammerausdruck „Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische“ ersetzt; in Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „der Kategorie 1A oder 1B“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen (Kategorie 1A) oder wahrscheinlich (Kategorie 1B) beim Menschen karzinogen sind, und
  2. Ziffer 2
    Arbeitsstoffe mit Verdacht auf karzinogene Wirkung beim Menschen (Kategorie 2).“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „in Anhang römisch sechs (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe)“ ersetzt durch „in Anhang I/Stoffliste“ und entfällt in Ziffer 2, die Wortfolge „der Kategorie 1A und 1B“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 10 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,
    Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in
  2. Ziffer eins
    bekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B):
    1. Litera a
      kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
    2. Litera b
      kann das Kind im Mutterleib schädigen,
  3. Ziffer 2
    vermutlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 2):
    1. Litera a
      kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
    2. Litera b
      kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, und
  4. Ziffer 3
    Arbeitsstoffe mit Wirkungen auf oder über die Laktation:
  5. Litera a
    kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 10 a und vor Paragraph 11, wird folgender Paragraph 10 b, samt Überschrift eingefügt:

„Einstufung und Unterteilung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Als erbgutverändernde (keimzellmutagene) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
    1. Ziffer eins
      in Anhang römisch eins (Spalte 13) genannt sind oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008, Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als keimzellmutagener Stoff erfüllen.
  2. Absatz 2,Keimzellmutagene Arbeitsstoffe werden unterteilt in
    1. Ziffer eins
      Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen (Kategorie 1A oder 1B) und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe, die möglicherweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen auslösen können (Kategorie 2).“

Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:

„Meldung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe der Kategorie 1A oder 1B“

Novellierungsanordnung 19, Der Einleitungsteil des Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

„Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen der Kategorie 1A oder 1B besteht, zur Verfügung stellen:“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 14 a, Absatz eins,, Absatz 2, (zweimal) und Absatz 3, wird jeweils nach dem Wort „krebserzeugenden“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „keimzellmutagenen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 22, samt Überschrift lautet:

„Meldung von Asbestarbeiten

Paragraph 22, (1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach Paragraph 21, dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers,
  2. Ziffer 2
    Lage der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle und Angaben zum konkreten Arbeitsbereich, in denen die Arbeiten durchgeführt werden,
  3. Ziffer 3
    Beginn und Dauer der Arbeiten,
  4. Ziffer 4
    verwendete Asbestarten und Asbestmengen,
  5. Ziffer 5
    Art der Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung der Schutz– und Dekontaminierungsmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Art der Abfallentsorgung und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen der Luftaustausch,
  6. Ziffer 6
    Zahl der beteiligten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern,
  7. Ziffer 7
    eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4,,
  8. Ziffer 8
    das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung, und
  9. Ziffer 9
    die beabsichtigten Maßnahmen zur Minimierung der Exposition einschließlich einer Übersicht über die zu verwendende Ausrüstung.

Ziffer 8, muss nicht gemeldet werden, wenn dem Arbeitsinspektorat das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung im Rahmen der Gesundheitsüberwachung gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, ASchG bekannt ist. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden.

  1. Absatz 2,Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen.
  2. Absatz 3,Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern Einsicht in die Meldung zu gewähren.
  3. Absatz 4,Sofern Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe ausgesetzt sind und die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraphen 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird, ist eine Meldung gemäß Absatz eins, bei den folgenden Arbeitsvorgängen nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
    2. Ziffer 2
      Entfernung von unbeschädigten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
    3. Ziffer 3
      Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
    4. Ziffer 4
      Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gefahrenermittlung- und beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Expositionsminimierung

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer durch Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien Vorrang vor anderen Arten des Umgangs mit Asbest (der Behandlung von Asbest) einzuräumen ist.
  2. Absatz 2,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben bei Arbeiten nach Paragraph 21, dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Paragraph 43, ASchG folgende Maßnahmen getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, ist die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft durch nach dem Stand der Technik zu treffende Schutzmaßnahmen zu vermeiden.
    2. Ziffer 2
      Alle Arbeitsbereiche, Arbeitsmittel und sonstige Ausrüstungen sind regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten.
    3. Ziffer 3
      Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle sind so rasch wie möglich in geeigneten geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen. Ziffer 3, gilt nicht für asbesthaltige Abfälle aus bergbaulichen Tätigkeiten.
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind nach dem Stand der Technik geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen.
    5. Ziffer 5
      Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Sauerstoffzufuhr in der Atemluft zu sorgen.
    6. Ziffer 6
      Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden.
    7. Ziffer 7
      Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden.
    8. Ziffer 8
      Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
  3. Absatz 3,Kann eine Grenzwertüberschreitung nicht durch andere Maßnahmen nach Paragraph 43, ASchG vermieden werden und ist das Tragen von individuellem Atemschutz erforderlich, ist die Verwendung auf ein absolutes zeitliches Minimum zu reduzieren. Während der Dauer der Arbeiten sind die für die Erholung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erforderlichen Pausen je nach physischer und klimatischer Belastung festzulegen.
  4. Absatz 4,Wird der Grenzwert überschritten oder gibt es Grund zur Annahme, dass asbesthaltige Materialien, die vor den Arbeiten nicht ermittelt wurden, freigesetzt worden sind und dabei Staub entstanden ist, so sind die Arbeiten sofort einzustellen. Die Arbeiten in dem betroffenen Bereich sind erst fortzusetzen, nachdem für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Die Ursachen der Grenzwertüberschreitung sind zu ermitteln und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ist eine Grenzwert-Vergleichsmessung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, durchzuführen.
  5. Absatz 5,Ergänzend zu den Maßnahmen nach Paragraph 14, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die mit Asbest verschmutzte Schutz- oder Arbeitskleidung innerbetrieblich gereinigt wird. Außerbetrieblich darf die Reinigung nur durch ein dafür speziell ausgestattetes Reinigungsunternehmen durchgeführt werden. In diesem Fall ist die verschmutzte Kleidung in geschlossenen Behältern zu befördern. Die Schutz- oder Arbeitskleidung darf nicht in Haushalte der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Reinigung mitgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „bevor andere Tätigkeiten wieder aufgenommen werden.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Auf Verlangen des zuständigen Arbeitsinspektorates hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über
    1. Ziffer eins
      die Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
    2. Ziffer 2
      die Anschrift der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle,
    3. Ziffer 3
      die angewendeten Arbeitsverfahren und
    4. Ziffer 4
      die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Arbeiten gemäß Absatz eins, durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten,
    zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 24, Absatz 2, werden die Ziffer eins bis 3 durch folgende Ziffer eins und 2 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    durch Elektronenmikroskopie (EM) oder
  2. Ziffer 2
    mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt. Bis zum 20. Dezember 2029 kann die Faserzählung noch durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durchgeführt werden, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.“

Novellierungsanordnung 26, In der Überschrift zu Paragraph 25, entfällt die Wortfolge „und Unterweisung“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 25, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Unterweisung

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub asbesthaltiger Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen über die sichere Durchführung von Asbestarbeiten nach Paragraph 14, ASchG zu unterweisen. Darüber hinaus hat eine Unterweisung zu erfolgen, wenn ein zusätzlicher Schulungsbedarf festgestellt wird. Die Dauer der Unterweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer stehen. Die Unterweisung ist von einer geeigneten Person durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Unterweisung gemäß Absatz eins, hat durch theoretische und praktische Übungen zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmerschutzvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder Richtlinien zur sicheren Durchführung von Asbestarbeiten,
    2. Ziffer 2
      Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
    3. Ziffer 3
      Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
    4. Ziffer 4
      Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
    5. Ziffer 5
      sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,
    6. Ziffer 6
      Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung unter Berücksichtigung von Atemschutzausrüstungen,
    7. Ziffer 7
      Vorgehensweise in Notfällen, bei Dekontaminationsverfahren und der Abfallbeseitigung sowie
    8. Ziffer 8
      Anforderungen an Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der jeweils gültigen Fassung.
    Die Unterweisung ist so genau wie möglich an die fachlichen Kenntnisse und die Berufserfahrung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die damit verbundenen spezifischen Aufgaben und Arbeitsmethoden dieses Berufs anzupassen.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, haben zusätzlich zu der Unterweisung nach Absatz 2, eine Schulung zum Einsatz technischer Geräte und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern bei Arbeitsverfahren zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ist eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der Unterweisung auszustellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Name der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
    2. Ziffer 2
      Datum und Dauer der Unterweisung,
    3. Ziffer 2
      Inhalt der Unterweisung,
    4. Ziffer 3
      Sprache, in der die Unterweisung durchgeführt wurde,
    5. Ziffer 4
      Name, Qualifikation und Kontaktdaten der Ausbildnerin/des Ausbildners oder der Einrichtung, die die Unterweisung durchgeführt hat.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 26, samt Überschrift lautet:

„Ermächtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur von ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber gelten als ermächtigt, wenn sie geeignete Maßnahmen nach Absatz 2, nachweisen und in eine Liste nach Absatz 4, eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben acht Wochen vor dem erstmaligen Beginn der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dem/der für Arbeit zuständigen Bundesminister/Bundesministerin einen Nachweis für die Einhaltung geeigneter Maßnahmen zur Minimierung der Exposition von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Paragraph 45, Absatz 4, ASchG vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Zahl der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, ist so weit wie möglich zu beschränken.
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, ist die Freisetzung von Asbeststaub durch geeignete Maßnahmen, wie Unterdrückung von Asbeststaub, Absaugen von Asbeststaub an der Quelle oder kontinuierliche Sedimentierung von in der Luft schwebenden Asbestfasern, zu verhindern. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind nach dem Stand der Technik geeigneten Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Sauerstoffzufuhr in der Atemluft zu sorgen.
    3. Ziffer 3
      Für eine regelmäßige Reinigung und Wartung der Arbeitsbereiche und Ausrüstungen ist zu sorgen.
    4. Ziffer 4
      Asbest, Staub freisetzendes asbesthaltiges Material und Abfälle sind in geeigneten, geschlossenen Behältnissen, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist, aufzubewahren und abzutransportieren.
    5. Ziffer 5
      Vorlage der Bestätigungen über die positive Absolvierung der Unterweisung gemäß Paragraph 25 a,
    6. Ziffer 6
      Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, Telefonnummer und Email-Adresse.
  3. Absatz 3,Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat zu prüfen, ob die Maßnahmen nach Absatz 2, gegeben sind.
  4. Absatz 4,Der/die für Arbeit zuständige Bundesminister/Bundesministerin hat eine Liste der ermächtigten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Name, Anschrift, Telefonnummer und Email-Adresse der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber. In diese Liste sind alle Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt sind. Ergibt die Überprüfung, dass die zu setzenden Maßnahmen nicht ausreichend sind, sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zur Verbesserung derselben schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben nach Aufnahme der Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten allfällige Änderungen der Angaben in Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und eine allfällige Beendigung der Tätigkeit zu melden.
  6. Absatz 6,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sind von der Liste nach Absatz 4, zu streichen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      diese auf Grund einer Übertretung der geltenden Bestimmungen zu Asbest gemäß dem ASchG oder dieser Verordnung rechtskräftigt bestraft wurden oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb der letzten fünf Jahre keine Meldung gemäß Paragraph 22, erfolgte.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Vor Durchführung von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten müssen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber entsprechende Informationen bei den Eigentümern der betroffenen Räumlichkeiten, von anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber oder über andere Quellen wie einschlägige Verzeichnisse einholen und geeignete Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Sind derartige Informationen nicht verfügbar, haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zu veranlassen, dass eine fachkundige Person prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und vor Beginn der Arbeiten das Ergebnis dieser Prüfung einzuholen.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 27, erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird im Absatz 5, (neu) in Ziffer 3, das Wort „Schutzkleidung“ durch die Wortfolge „persönliche Schutzausrüstung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 27, werden nach Absatz eins, folgende Absatz 2 bis 4 eingefügt:

  1. Absatz 2,Als fachkundige Personen gelten befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, Litera a, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und rückbaukundige Personen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 19, der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, die Kenntnisse über Asbest aufweisen.
  2. Absatz 3,Die fachkundige Person hat im Rahmen einer Begehung Proben aus den Bauteilen zu entnehmen und im Anschluss zu analysieren, sofern nicht offensichtlich Asbest oder asbesthaltige Materialien in den betroffenen Räumlichkeiten enthalten sind.
  3. Absatz 4,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern auf Verlangen die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen, wenn diese Arbeiten in den betreffenden Räumlichkeiten durchführen werden.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 33, lautet und wird am Ende des 5. Abschnitts entfernt und in den 6. Abschnitt vor Paragraph 34, eingefügt:

Paragraph 33,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit, Amtsblatt , L 88 vom 16.03.2022 S. 1.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L vom 30.11.2023 S.1.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2024/869 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG und der Richtlinie 98/24/EG hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate, ABl. Nr. L vom 19.03.2024 S.1.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 34, entfällt Absatz 4,, die bisherigen Absatz 5 und Absatz 6, erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 34, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 7 und Absatz 8, eingefügt und lauten:

„(7) Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 8. April 2026 abweichend von Anhang I/2025 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025, folgende Grenzwerte:

  1. Ziffer eins
    Diisocyanattoluole m-Tolylidendiisocyanat 2,4-Diisocyanattoluol 2,6-Diisocyanattoluol:
    1. Litera a
      als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³),
    2. Litera b
      als Kurzzeitwert 0,02 ppm (0,14 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
  2. Ziffer 2
    Diphenylmethan-diisocyanat (alle Isomere): Diphenylmethan-4,4’-diisocyanat Diphenylmethan-2,2’-diisocyanat Diphenylmethan-2,4’-diisocyanat:
    1. Litera a
      als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,05 mg/m³),
    2. Litera b
      als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,1 mg/m³), 5 (Mow), 8x pro Schicht.
  3. Ziffer 3
    Hexamethylen-1,6-diisocyanat:
    1. Litera a
      als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³),
    2. Litera b
      als Kurzzeitwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³), Mow.
  4. Ziffer 4
    Isophorondiisocyanat:
    1. Litera a
      als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,046 mg/m³),
    2. Litera b
      als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,092 mg/m³), 5 (Mow), 8x pro Schicht.
  5. Ziffer 5
    4,4’-Methylendicyclohexyldiisocyanat:
    1. Litera a
      als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,054 mg/m³),
    2. Litera b
      als Kurzzeitwert 0,005 ppm (0,054 mg/m³), Mow.
  6. Ziffer 6
    1,5-Naphthylendiisocyanat:
    1. Litera a
      als Tagesmittelwert 0,05 mg/m³,
    2. Litera b
      als Kurzzeitwert 0,1 mg/m³, 5 (Mow), 8x pro Schicht.
  7. Ziffer 7
    2,5-(und 2,6-) Bis(isocyanatomethyl)- bicyclo[2.2.1]heptan:
    1. Litera a
      als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³).
  8. Ziffer 8
    2,2,4-Trimethylhexamethylen1,6-diisocyanat:
    1. Litera a
      als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³),
    2. Litera b
      als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,08 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
  9. Ziffer 9
    2,4,4-Trimethylhexa-methylen1,6-diisocyanat:
    1. Litera a
      als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³),
    2. Litera b
      als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,08 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
  1. Absatz 8,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dürfen Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten ohne Ermächtigung gemäß Paragraph 26, durchführen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025, einen Antrag auf Ermächtigung stellen.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 35, werden folgende Absatz 23 und 24 angefügt:

  1. Absatz 23,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 6, 7 und 11, die Bezeichnung und Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 10,, Paragraph 10 a,, Paragraph 10 b, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 27,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz 24,, die Anhänge I/ 2025 und III/2025 sowie die Bezeichnung des V/2025 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang VI/2024 außer Kraft.
  2. Absatz 24,Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 16, Absatz eins, der gemäß Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 6, ASchG als Bundesgesetz geltenden Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit Inkrafttreten dieser Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025,, außer Kraft tritt.“

Novellierungsanordnung 37, Anhang I/2024 Stoffliste (MAK-Werte und TRK-Werte) wird durch Anhang I/2025 Stoffliste (MAK-Werte und TRK-Werte) ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Anhang III/2024 Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe wird durch Anhang III/2025 Liste krebserzeugende Stoffgruppen und Stoffgemische ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In der Bezeichnung des Anhangs römisch fünf wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Anhang VI/2024: Liste fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe entfällt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024

Auf Grund des Paragraph 59, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Grace-Period – Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 11, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 12“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 10 und vor Paragraph 12, wird ein Paragraph 11, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 11,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG und der Richtlinie 98/24/EG hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate, ABl. Nr. L vom 19.03.2024, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, (neu) erhalten der bisherige zweite Absatz (15) sowie die bisherigen Absätze (16), (17), (18), (19), (20) und (21) die Absatzbezeichnungen „(16)“, „(17)“, „(18)“, „(19)“, „(20)“, „(21)“ und „(22)“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 22,Der Titel, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz 16 bis Absatz 23,, in Anlage 2, Teil römisch zwei die Ergänzungen zu Punkt 1. Einwirkungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025,, treten mit 9. April 2026 in Kraft. In Anlage 2 Teil römisch zwei treten die Ergänzungen zu Punkt 10. Einwirkungen durch Quarz- oder asbesthaltigen Staub oder Hartmetallstaub, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025,, mit 21. Dezember 2025 in Kraft “

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 2, Teil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen wird in Punkt 1. Einwirkung durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen unter Litera d, Beurteilung: Eignung in der Zeile Blutblei nach der Wortfolge „30µg/100 ml“ der Klammerausdruck „(gilt bis 31.12.2028)“ eingefügt und in einer neuen Zeile die Wortfolge „15µg/100 ml (gilt ab 01.01.2029)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 2, Teil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen wird in Punkt 1. Einwirkung durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen unter Litera d, Beurteilung: Eignung am Ende der Tabelle folgende Absätze angefügt:

„Von 09.04.2026 bis 31.12.2028 gilt:

Bei Überschreitung des Grenzwertes von 30 µg Pb/ 100 ml Blut dürfen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer weiterhin mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie einer Einwirkung von Blei ausgesetzt sind, wenn diese

a. einen Grenzwert von 70 µg Pb/ 100 ml Blut nicht überschreiten und

b. eine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes im Beurteilungszeitraum (bis 31.12.2028) festgestellt wird.

Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche den Grenzwert von 30 µg Pb/ 100 ml Blut überschreiten, jedoch 70 µg Pb/ 100 ml Blut nicht überschreiten, sind die Zeitabstände bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung anzuwenden. Ist im Beurteilungszeitraum keine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes feststellbar oder wird der Grenzwert von 70 µg Pb/ 100 ml Blut überschritten, tritt eine Nichteignung ein.

Ab 01.01.2029 gilt:

Bei Überschreitung des Grenzwertes von 15 µg Pb/100 ml Blut dürfen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer weiterhin mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen einer Einwirkung von Blei ausgesetzt sind, wenn diese

a. einen Grenzwert von 30 µg/100 ml Blut nicht überschreiten, und

b. eine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes in einem Beurteilungszeitraum von fünf Jahren festgestellt wird. Der Beurteilungszeitraum beginnt mit erstmalig festgestellter Überschreitung des Grenzwerts von 15 µg Pb/ 100 ml Blut.

Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, welche den Grenzwert von 15 µg Pb/100 ml Blut überschreiten, jedoch 30 µg Pb/100 ml Blut nicht überschreiten, sind die Zeitabstände bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung anzuwenden. Ist im Beurteilungszeitraum von fünf Jahren keine sinkende Tendenz des Blutbleiwertes feststellbar, oder wird der Grenzwert von 30 µg Pb/100 ml Blut überschritten, tritt eine Nichteignung ein. Ist eine sinkende Tendenz feststellbar, aber der Blutbleiwert am Ende des fünfjährigen Beurteilungszeitraumes nicht unter 15 µg Pb/ 100 ml Blut gesunken, beginnt ein neuerlicher fünfjähriger Beurteilungszeitraum zu laufen.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 2, Teil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen wird in Punkt 1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen unter Litera d, Beurteilung: Nichteignung: in der Zeile Blutblei nach der Wortfolge „70 µg/100 ml (Männer, Frauen > 50 a)“ und der Wortfolge „45 µg/100 ml (Frauen ≤ 50 a)“ jeweils der Klammerausdruck „(gilt bis 31.12.2028)“ angefügt. Daran anschließend werden folgende Zeilen vor der Zeile Harn eingefügt:

 

„30µg/100 ml (Männer, Frauen > 50 a) (gilt ab 01.01.2029)“

 

„20µg/100 ml (Frauen ≤ 50 a) (gilt ab 01.01.2029)“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 2, Teil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen entfällt in Punkt 10. Einwirkung durch Quarz- oder asbesthaltigen Staub oder Hartmetallstaub der erste Einleitungssatz und wird unter Litera a, Allgemeine Anamnese. Beschwerden: am Ende folgender Satz angefügt:

„Bei Asbestarbeiten sollte auf mögliche Gefährdungen durch asbesthaltigen Staub hingewiesen werden, insbesondere auf die Entstehung von Mesotheliomen, Lungenkrebs, gastrointestinalem Krebs, Kehlkopf- und Eierstockkrebs sowie Asbestose und gutartige Pleuraerkrankungen.“

Artikel 3
Änderung der Bohrarbeitenverordnung

Auf Grund der Paragraphen 3 und 40 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Grace-Period – Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Die Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 18 :

„§ 18.

In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten, Richtlinienumsetzung“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:

„In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten, Richtlinienumsetzung“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 18 und Paragraph 18, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 2, des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, wird folgender Absatz 8, angefügt:

„(8) Paragraph 7 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025, tritt mit 31.12.2025 außer Kraft.“

Schumann