337. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 76, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2025,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird nach der Klammer die Wortfolge samt Satzzeichen „, getrennt nach Geld- und Sachbezügen,“ eingefügt.a) In Ziffer eins, wird nach der Klammer die Wortfolge samt Satzzeichen „, getrennt nach Geld- und Sachbezügen,“ eingefügt.
b) Der bisherige Text der Z 13 wird zu Z 13 lit. b und es wird davor folgende lit. a eingefügt:b) Der bisherige Text der Ziffer 13, wird zu Ziffer 13, Litera b und es wird davor folgende Litera a, eingefügt:
die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges und der zur Anwendung kommende Prozentsatz gemäß § 4 der Sachbezugswerteverordnung,“die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges und der zur Anwendung kommende Prozentsatz gemäß Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung,“
c) Z 17 lautet:c) Ziffer 17, lautet:
die Anzahl der Telearbeitstage im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und des § 26 Z 9 lit. a EStG 1988,“die Anzahl der Telearbeitstage im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a und des Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988,“
d) Z 19 lit. d lautet:d) Ziffer 19, Litera d, lautet:
der Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung; als Ersatz für Kosten gilt auch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer,“der Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 3, der Sachbezugswerteverordnung; als Ersatz für Kosten gilt auch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer,“
e) In Z 21 wird die Wortfolge „sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG 1988“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 sowie die mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 EStG 1988“ ersetzt.e) In Ziffer 21, wird die Wortfolge „sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988 sowie die mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text des § 2 wird zu § 2 Abs. 1.a) Der bisherige Text des Paragraph 2, wird zu Paragraph 2, Absatz eins,
b) In (Abs. 1 neu) Z 1 werden die Verweise am Ende „16c, 16d, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988“ durch die Verweise „16c, 16d, 17 lit. b, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988“ ersetzt.b) In (Absatz eins, neu) Ziffer eins, werden die Verweise am Ende „16c, 16d, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988“ durch die Verweise „16c, 16d, 17 Litera b,, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988“ ersetzt.
c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:c) Es wird folgender Absatz 2, angefügt:
Die steuerfreien Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sind in das Lohnkonto aufzunehmen.“Die steuerfreien Bezüge gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988 sind in das Lohnkonto aufzunehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Für das Kalenderjahr 2025 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß § 2 Z 1 die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG 1988 aufzunehmen.“Für das Kalenderjahr 2025 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 478, EStG 1988 aufzunehmen.“
Marterbauer