334. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV)
Aufgrund von § 4 Abs. 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 2 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:Aufgrund von Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 6, sowie Paragraph 23, Absatz 2, des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 in der jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung ist in Abschnitte gegliedert, wobei sich einzelne Abschnitte nur auf Regelungsinhalte beziehen, die in der jeweiligen Handelsphase gemäß § 9 NEHG 2022 zur Anwendung gelangen. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung ist in Abschnitte gegliedert, wobei sich einzelne Abschnitte nur auf Regelungsinhalte beziehen, die in der jeweiligen Handelsphase gemäß Paragraph 9, NEHG 2022 zur Anwendung gelangen.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem“ („NEIS“), das System, welches zur automationsunterstützten Datenübertragung, Datenverarbeitung und Durchführung des NEHG 2022 bereitgestellt wird;
„USP“, Unternehmensserviceportal im Sinne des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2021;„USP“, Unternehmensserviceportal im Sinne des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2021,;
„EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Z 1 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023, unterliegt;„EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,, unterliegt;
„MRR“, Monitoring and Reporting Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012, ABl. Nr. L 334 vom 31.12.2018 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493, ABl. Nr. L 2493, S. 1;„MRR“, Monitoring and Reporting Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 2066, über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 31.12.2018 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493, Amtsblatt Nummer L 2493, Seite 1;
„AVR“, Accreditation and Verification Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 334/94 vom 31.12.2018 S. 94, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321, ABl. Nr. L 1321 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 90300 vom 15.5.2024 S. 1;„AVR“, Accreditation and Verification Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 2067, über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 334/94 vom 31.12.2018 S. 94, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321, Amtsblatt Nummer L 1321 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 90300 vom 15.5.2024 Seite 1;
„RED“, Renewable Energy Directive, Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.06.2024 S. 1.„RED“, Renewable Energy Directive, Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, Amtsblatt Nummer L 1711 vom 26.06.2024 Seite 1.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 NEHG 2022 und Art. 3 der MRR.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NEHG 2022 und Artikel 3, der MRR.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf
das NEHG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023 anzuwenden,das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023, anzuwenden,
die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 anzuwenden,die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, anzuwenden,
die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 anzuwenden.die Luftfahrtbegünstigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2017,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, anzuwenden.
2. Abschnitt
Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)
Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anträge, Meldungen, Berichte, Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 9 NEHG 2022 und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über NEIS einzubringen.Anträge, Meldungen, Berichte, Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 9, NEHG 2022 und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über NEIS einzubringen.
(2)Absatz 2,USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS.
(3)Absatz 3,Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Abs. 1 genannten Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 10 der USP-Nutzungsbedingungenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2016, in der jeweils geltenden Fassung, sorgfältig zu verwahren.Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Absatz eins, genannten Verfahren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, der FinanzOnline-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, und des Paragraph 10, der USP-Nutzungsbedingungenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, sorgfältig zu verwahren.
(4)Absatz 4,Ein im NEIS gestelltes Anbringen gilt, unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 3 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.Ein im NEIS gestelltes Anbringen gilt, unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 3, unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.
(5)Absatz 5,Ein von einem hierzu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
(6)Absatz 6,Für die Wahrnehmung der Vertretung von Teilnehmern im NEIS ist auf die Funktionen des im USP eingerichteten Vertretungsmanagements zurückzugreifen.
Teilnehmer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Teilnahmeberechtigt für NEIS sind
registrierte Handelsteilnehmer gemäß den §§ 10 und 20,registrierte Handelsteilnehmer gemäß den Paragraphen 10 und 20,
registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17,registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 17,,
registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den §§ 5, 13 und 26 undregistrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den Paragraphen 5, 13 und 26 und
ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß § 8 NEHG 2022.ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 8, NEHG 2022.
(2)Absatz 2,Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist § 19 BAO anzuwenden.Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist Paragraph 19, BAO anzuwenden.
(3)Absatz 3,Teilnehmer erhalten im NEIS eine Registrierungsnummer die aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer besteht.
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf Registrierung eines Teilnehmers im NEIS, welcher sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde inaktiviert werden
EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Um die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch zu nehmen, kann ein Inhaber einer EU-ETS-Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.Um die Befreiung nach Paragraph 20, NEHG 2022 in Anspruch zu nehmen, kann ein Inhaber einer EU-ETS-Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 4, bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.
(2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage sowie ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab der Antragstellung bekannt zu geben. Nach der Antragstellung ist im NEIS die nationale Kennung (Genehmigungskennung) bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
Ausschluss von Teilnehmern
§ 6.Paragraph 6,
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung abzielen,
eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung zur Folge haben oder
Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme im NEIS ausgeschlossen werden.
Einbringung von Rechtsmitteln
§ 7.Paragraph 7,
Rechtsmittel im Sinne des 7. Abschnitts der BAO gegen Entscheidungen nach dem NEHG 2022 können elektronisch über NEIS eingebracht werden. Die Vorschriften zu Anbringen gemäß § 85 BAO sind für Rechtsmittel anzuwenden. Rechtsmittel im Sinne des 7. Abschnitts der BAO gegen Entscheidungen nach dem NEHG 2022 können elektronisch über NEIS eingebracht werden. Die Vorschriften zu Anbringen gemäß Paragraph 85, BAO sind für Rechtsmittel anzuwenden.
Datenübermittlung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Daten des Abs. 2 und 3 des Finanzamts Österreich, des Zollamts Österreich und des Finanzamts für Großbetriebe sind dem NEIS in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.Die Daten des Absatz 2 und 3 des Finanzamts Österreich, des Zollamts Österreich und des Finanzamts für Großbetriebe sind dem NEIS in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben, sind ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 zu übermitteln:Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben, sind ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 NEHG 2022 zu übermitteln:
Name und Subjektidentifikationsnummer,
die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge und die Abgabenerklärung der Kohleabgabe und Erdgasabgabe unter Angabe des Buchungsbetrages und des Datums der Buchung und der Abgabenerklärung und
die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß dem Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024, unter Angabe des Buchungsbetrags, der Menge, der angewendeten Steuersätze und des Datums der Buchung.die selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß dem Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024,, unter Angabe des Buchungsbetrags, der Menge, der angewendeten Steuersätze und des Datums der Buchung.
(3)Absatz 3,Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, Diplomaten, ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder begünstigten internationalen Einrichtungen, die ab dem 1. Oktober 2022 Befreiungstatbestände im Sinne der Energieabgaben verwirklicht und erklärt haben, sind zu übermitteln:
Name und Subjektidentifikationsnummer und
die erklärten Befreiungstatbestände unter Angabe des Tatbestandes, sofern dieser vorhanden ist, des Buchungsbetrages und des betroffenen Zeitraums.
(4)Absatz 4,Folgende Daten des Umweltbundesamts über EU-ETS-Anlagen, für die eine Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde, sind gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 der zuständigen Behörde bis zum 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:Folgende Daten des Umweltbundesamts über EU-ETS-Anlagen, für die eine Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde, sind gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NEHG 2022 der zuständigen Behörde bis zum 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:
Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
nationale Kennung (Genehmigungskennung),
die im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022 und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung unddie im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022 und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung und
ab der Emissionsmeldung für das Jahr 2025 den von der betreffenden EU-ETS-Anlage erstellten Bericht mit den Angaben nach Anhang Xa MRR.ab der Emissionsmeldung für das Jahr 2025 den von der betreffenden EU-ETS-Anlage erstellten Bericht mit den Angaben nach Anhang römisch zehn a MRR.
(5)Absatz 5,In der Überführungsphase sind von jedem Handelsteilnehmer die Berichte mit den Angaben nach Anhang Xb MRR im Zuge der Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 6 NEHG 2022 über das NEIS zu übermitteln.In der Überführungsphase sind von jedem Handelsteilnehmer die Berichte mit den Angaben nach Anhang römisch zehn b MRR im Zuge der Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 6, NEHG 2022 über das NEIS zu übermitteln.
Änderung von Daten
§ 9.Paragraph 9,
Änderungen von Daten, die das NEHG 2022 betreffen, sind durch den Handelsteilnehmer über das NEIS selbst zu veranlassen.
3. Abschnitt
Handelsteilnehmer in der Einführungsphase
Vereinfachte Registrierung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über das NEIS einzubringen.Ein Antrag auf Registrierung gemäß Paragraph 13, NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über das NEIS einzubringen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat über die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS notwendig. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen.
Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 15 NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen gemäß § 14 NEHG 2022 abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 15, NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen gemäß Paragraph 14, NEHG 2022 abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.
(3)Absatz 3,Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß § 21 NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß Paragraph 21, NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.
Widerruf der Registrierung
§ 12.Paragraph 12,
Der Widerruf gemäß § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 darf frühestens mit Festsetzung und Bezahlung der Verpflichtung in Folge des Bescheids für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht für das Jahr der letztmaligen Inverkehrbringung erfolgen. Der Widerruf gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 NEHG 2022 darf frühestens mit Festsetzung und Bezahlung der Verpflichtung in Folge des Bescheids für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht für das Jahr der letztmaligen Inverkehrbringung erfolgen.
4. Abschnitt
Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Einführungsphase
Registrierung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.
(2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des 4. Abschnitts sind für jene Energieträger anwendbar, die während der Einführungsphase des NEHG 2022 an einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert wurden.
(2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2022, anzuwenden.Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22 und Paragraph 23, NEHG 2022 sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Für die Befreiungen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2022,, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.
(4)Absatz 4,Werden für einen bestimmten Zeitraum Befreiungen von der Mineralölsteuer in Anspruch genommen und die Daten aus den Elektronischen Verbrauchsteueranmeldungen (EVA) an das NEIS übermittelt, ist die Befreiung bei der automatisierten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht durch die zuständige Behörde zu berücksichtigen. Diese automationsunterstützt erfassten Befreiungen dürfen nicht gesondert gemäß Abs. 5 durch den Handelsteilnehmer geltend gemacht werden.Werden für einen bestimmten Zeitraum Befreiungen von der Mineralölsteuer in Anspruch genommen und die Daten aus den Elektronischen Verbrauchsteueranmeldungen (EVA) an das NEIS übermittelt, ist die Befreiung bei der automatisierten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht durch die zuständige Behörde zu berücksichtigen. Diese automationsunterstützt erfassten Befreiungen dürfen nicht gesondert gemäß Absatz 5, durch den Handelsteilnehmer geltend gemacht werden.
(5)Absatz 5,Sofern die Daten der Befreiung von der Mineralölsteuer nicht in das NEIS übernommen oder nicht im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe und der Kohleabgabe berücksichtigt wurden, ist die Befreiung durch den Handelsteilnehmer im Zuge des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts geltend zu machen. Die Befreiung ist spätestens im Treibhausgasemissionsbericht für das Kalenderjahr aufzunehmen, welches auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen der Befreiung erstmals vorliegen.
Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für die Inanspruchnahme einer Befreiung müssen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer einen Antrag über das NEIS stellen. Der Antrag kann erstmals nach Ablauf des Kalendermonats der Lieferung des Energieträgers gestellt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung oder Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung.Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung.
(3)Absatz 3,Befreiungen des NEHG 2022 werden an Befreiungsmaßnahmenteilnehmer durch Rückerstattung geltend gemacht, wenn die beantragte Befreiung systematisch auch im Rahmen der Rückerstattung bei den Energieabgaben vollzogen wird. Dies gilt auch für Handelsteilnehmer, die die Befreiung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS beantragen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Antragstellung ist im NEIS anzugeben, wann die Energieträger an den Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert bzw. durch diesen verbraucht wurden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung und bestimmungsgemäße Verwendung der Energieträger nachzuweisen. Vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Anhaltspunkte hat, die Zweifel daran erwecken, dass die befreiten Energieträger einer Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen.
(5)Absatz 5,Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.
(6)Absatz 6,Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Befreiung mit Bescheid zu gewähren.
Befreiung für diplomatische und konsularische Zwecke
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die internationale Steuervergütung, BGBl. I Nr. 71/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertreter eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Die pauschale Vergütung ist nur für diplomatische oder konsularische Vertreter möglich und nicht für diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden sowie begünstigte internationale Einrichtungen, die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe in Anspruch nehmen können. Die Höhe der Pauschalierung beträgt für das Kalenderjahr 2022 jährlich 15 Euro (1. Oktober 2022 – 31. Dezember 2022). Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die jährliche Pauschale 72 Euro, für das Kalenderjahr 2024 beträgt die jährliche Pauschale 96 Euro und ab dem Kalenderjahr 2025 bis zum Ende der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 beträgt die jährliche Pauschale 120 Euro. Bei monatlicher Inanspruchnahme berechnet sich die Höhe der Pauschalierung aliquot aus der jährlichen Pauschale.Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die internationale Steuervergütung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertreter eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Die pauschale Vergütung ist nur für diplomatische oder konsularische Vertreter möglich und nicht für diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden sowie begünstigte internationale Einrichtungen, die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe in Anspruch nehmen können. Die Höhe der Pauschalierung beträgt für das Kalenderjahr 2022 jährlich 15 Euro (1. Oktober 2022 – 31. Dezember 2022). Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die jährliche Pauschale 72 Euro, für das Kalenderjahr 2024 beträgt die jährliche Pauschale 96 Euro und ab dem Kalenderjahr 2025 bis zum Ende der Überführungsphase gemäß Paragraph 9, NEHG 2022 beträgt die jährliche Pauschale 120 Euro. Bei monatlicher Inanspruchnahme berechnet sich die Höhe der Pauschalierung aliquot aus der jährlichen Pauschale.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die Überführungsphase.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für die Überführungsphase.
5. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmenteilnehmer
Registrierung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Um eine Entlastung gemäß § 26 NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 NEHG 2022 als registrierter Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zu beantragen. Sofern der Antragsteller bereits im NEIS als registrierter Handelsteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder als registrierter Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 registriert ist, ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich.Um eine Entlastung gemäß Paragraph 26, NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, NEHG 2022 als registrierter Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zu beantragen. Sofern der Antragsteller bereits im NEIS als registrierter Handelsteilnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder als registrierter Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, registriert ist, ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung ist der Name, die Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab der Antragstellung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(5)Absatz 5,Die Registrierung ist auf Antrag des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.
(6)Absatz 6,Anträge, sonstige Anbringen sowie etwaige Nachweise sind bei der zuständigen Behörde über das NEIS einzubringen
Abweichendes Wirtschaftsjahr
§ 18.Paragraph 18,
Hat ein Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Antrag auf Entlastung gemäß § 26 NEHG 2022 für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Der Antrag bezieht sich auf die vom Wirtschaftsjahr umfassten Monate. § 26 Abs. 6 NEHG 2022 ist für die Berechnung der Mehrbelastung periodengenau anzuwenden. Hat ein Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 17, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Antrag auf Entlastung gemäß Paragraph 26, NEHG 2022 für jenen Antragszeitraum zu stellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Der Antrag bezieht sich auf die vom Wirtschaftsjahr umfassten Monate. Paragraph 26, Absatz 6, NEHG 2022 ist für die Berechnung der Mehrbelastung periodengenau anzuwenden.
Reinvestition
§ 19.Paragraph 19,
Wird die Reinvestition gemäß § 26 Abs. 9 NEHG 2022 nicht oder nur teilweise innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen, so ist der Entlastungsbetrag im Ausmaß der prozentuellen Nichterfüllung der Reinvestitionsverpflichtung anteilig zurückzuzahlen. Wird die Reinvestition gemäß Paragraph 26, Absatz 9, NEHG 2022 nicht oder nur teilweise innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen, so ist der Entlastungsbetrag im Ausmaß der prozentuellen Nichterfüllung der Reinvestitionsverpflichtung anteilig zurückzuzahlen.
6. Abschnitt
Handelsteilnehmer in der Überführungsphase
Registrierung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 4 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 NEHG 2022 beizulegen, der die Anforderungen von Art. 75b MRR erfüllt.Ein Antrag auf Registrierung gemäß Paragraph 4, NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß Paragraph 7, NEHG 2022 beizulegen, der die Anforderungen von Artikel 75 b, MRR erfüllt.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 NEHG 2022 den Antrag auf Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu genehmigen. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel elektronisch über NEIS oder schriftlich eingebracht werden.Die zuständige Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, und 2 NEHG 2022 den Antrag auf Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu genehmigen. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel elektronisch über NEIS oder schriftlich eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS erforderlich. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen.
Emissionsbericht und Überleitungsrechnung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach § 6 NEHG 2022 erfolgt auf Basis der Überwachungsmethodik gemäß Kapitel VIIa MRR. Die Emissionsmeldung nach § 41 Abs. 1 EZG 2011 entspricht dem Treibhausgasemissionsbericht nach § 6 NEHG 2022, sofern auf Ebene des Handelsteilnehmers keine Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS II gemäß § 3Abs. 1 Z 9 NEHG 2022 und dem NEHG 2022 bestehen.Die Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach Paragraph 6, NEHG 2022 erfolgt auf Basis der Überwachungsmethodik gemäß Kapitel römisch sieben a MRR. Die Emissionsmeldung nach Paragraph 41, Absatz eins, EZG 2011 entspricht dem Treibhausgasemissionsbericht nach Paragraph 6, NEHG 2022, sofern auf Ebene des Handelsteilnehmers keine Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS römisch zwei gemäß Paragraph 3 A, b, s, 1 Ziffer 9, NEHG 2022 und dem NEHG 2022 bestehen.
(2)Absatz 2,Abweichungen im Anwendungsbereich auf Ebene zwischen dem EU ETS II und NEHG 2022 bestehen insbesondere:Abweichungen im Anwendungsbereich auf Ebene zwischen dem EU ETS römisch zwei und NEHG 2022 bestehen insbesondere:
im Fall von Befreiungen nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022, die nicht im EU ETS II anwendbar sind, undim Fall von Befreiungen nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022, die nicht im EU ETS römisch zwei anwendbar sind, und
im Fall von Abweichungen der vom 8. Abschnitt EZG 2011 erfassten Tätigkeiten von jenen des NEHG 2022.
(3)Absatz 3,Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS II und dem NEHG 2022 sind im Zuge der elektronischen Meldung des Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 6 NEHG 2022 in einer Überleitungsrechnung gesondert auszuweisen. In der Überleitungsrechnung sind jedenfalls jene Unterschiede aufzunehmen, die sich auf Ebene des Handelsteilnehmers ereignen und nicht durch eine begünstigte Verwendung auf Ebene des Verbrauchers der Energieträger realisiert werden. Die Überleitungsrechnung leitet von der Menge der erfassten Treibhausgasemissionen des EU ETS II nach der Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 EZG 2011 auf die vom NEHG 2022 erfasste Menge der Treibhausgasemissionen im Treibhausgasemissionsbericht gemäß § 6 NEHG 2022 über und stellt damit die Menge an abzugebenden Zertifikaten gemäß § 11 NEHG 2022 fest.Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS römisch zwei und dem NEHG 2022 sind im Zuge der elektronischen Meldung des Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 6, NEHG 2022 in einer Überleitungsrechnung gesondert auszuweisen. In der Überleitungsrechnung sind jedenfalls jene Unterschiede aufzunehmen, die sich auf Ebene des Handelsteilnehmers ereignen und nicht durch eine begünstigte Verwendung auf Ebene des Verbrauchers der Energieträger realisiert werden. Die Überleitungsrechnung leitet von der Menge der erfassten Treibhausgasemissionen des EU ETS römisch zwei nach der Emissionsmeldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EZG 2011 auf die vom NEHG 2022 erfasste Menge der Treibhausgasemissionen im Treibhausgasemissionsbericht gemäß Paragraph 6, NEHG 2022 über und stellt damit die Menge an abzugebenden Zertifikaten gemäß Paragraph 11, NEHG 2022 fest.
(4)Absatz 4,Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind für die Feststellung der Menge der abzugebenden Zertifikate gemäß NEHG 2022 aufzurunden.
Nachweise für die Nullbewertung von Kohlenstoffanteilen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Für die Bewertung eines Kohlenstoffanteils eines Brennstoffstroms mit Null sind gemäß Art. 75m MRR die Kriterien der RED zu erfüllen. Die Bestätigung der Konformität mit den Nachhaltigkeitskriterien muss durch ein Zertifizierungssystem gemäß Art. 30 der RED erfolgen.Für die Bewertung eines Kohlenstoffanteils eines Brennstoffstroms mit Null sind gemäß Artikel 75 m, MRR die Kriterien der RED zu erfüllen. Die Bestätigung der Konformität mit den Nachhaltigkeitskriterien muss durch ein Zertifizierungssystem gemäß Artikel 30, der RED erfolgen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien durch den Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 7 und 10 der RED muss durch den Handelsteilnehmer durch Vorlage der entsprechenden Nachweise gemäß Art. 38 Abs. 5 MRR erfolgen. Die Einhaltung der Kriterien der RED kann jedenfalls durch Vorlage der Nachweise aus der Unionsdatenbank oder einer nationalen Datenbank gemäß Art. 31a Abs. 5 der RED erfolgen.Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien durch den Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 29, Absatz 2 bis 7 und 10 der RED muss durch den Handelsteilnehmer durch Vorlage der entsprechenden Nachweise gemäß Artikel 38, Absatz 5, MRR erfolgen. Die Einhaltung der Kriterien der RED kann jedenfalls durch Vorlage der Nachweise aus der Unionsdatenbank oder einer nationalen Datenbank gemäß Artikel 31 a, Absatz 5, der RED erfolgen.
(3)Absatz 3,Auf Anfrage der zuständigen Behörde sind vom Umweltbundesamt sämtliche im Register gemäß § 6 Abs. 5 der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023 erfassten Informationen zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsnachweise der Handelsteilnehmer zu übermitteln. Zudem sind vom Umweltbundesamt auf Anfrage der zuständigen Behörde die Meldungen von Handelsteilnehmern nach § 20 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 33/2024, zur Verfügung zu stellen.Auf Anfrage der zuständigen Behörde sind vom Umweltbundesamt sämtliche im Register gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2023, erfassten Informationen zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsnachweise der Handelsteilnehmer zu übermitteln. Zudem sind vom Umweltbundesamt auf Anfrage der zuständigen Behörde die Meldungen von Handelsteilnehmern nach Paragraph 20, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 33 aus 2024,, zur Verfügung zu stellen.
Vorauszahlungen in der Überführungsphase
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen gemäß § 18 NEHG 2022 auf Basis des genehmigten Überwachungsplans gemäß § 7 NEHG 2022 zu leisten. Sofern der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, die zu einer abweichenden Höhe der Vorauszahlungen führen, können diese amtswegig berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere Befreiungen nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022, die vom jeweiligen Handelsteilnehmer im Treibhausgasemissionsbericht des Vorjahres berücksichtigt wurden, allerdings nicht im Überwachungsplans nach § 7 NEHG 2022 ausgewiesen sind.Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen gemäß Paragraph 18, NEHG 2022 auf Basis des genehmigten Überwachungsplans gemäß Paragraph 7, NEHG 2022 zu leisten. Sofern der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, die zu einer abweichenden Höhe der Vorauszahlungen führen, können diese amtswegig berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere Befreiungen nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022, die vom jeweiligen Handelsteilnehmer im Treibhausgasemissionsbericht des Vorjahres berücksichtigt wurden, allerdings nicht im Überwachungsplans nach Paragraph 7, NEHG 2022 ausgewiesen sind.
(2)Absatz 2,Liegt ein begründeter Antrag des Handelsteilnehmers vor, kann die Höhe der Vorauszahlungen gemäß § 201 BAO angepasst werden. Ein begründeter Antrag liegt insbesondere vor, wenn vom Handelsteilnehmer Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS II und dem NEHG 2022, welche nicht im Überwachungsplan nach § 7 NEHG 2022 berücksichtigt wurden, vorgebracht werden.Liegt ein begründeter Antrag des Handelsteilnehmers vor, kann die Höhe der Vorauszahlungen gemäß Paragraph 201, BAO angepasst werden. Ein begründeter Antrag liegt insbesondere vor, wenn vom Handelsteilnehmer Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS römisch zwei und dem NEHG 2022, welche nicht im Überwachungsplan nach Paragraph 7, NEHG 2022 berücksichtigt wurden, vorgebracht werden.
(3)Absatz 3,Der Handelsteilnehmer hat das Konto spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe der Zahllast der Vorauszahlung durch die zuständige Behörde auszugleichen.
(4)Absatz 4,Ergibt sich aus der Ermittlung der Treibhausgasemissionen ein Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen, ist keine Zahllast zu generieren, sofern auch bei Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus vorangegangenen Kalendervierteljahren desselben Kalenderjahres der Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen bleibt.
Widerruf der Registrierung
§ 24.Paragraph 24,
Die Registrierung eines Handelsteilnehmers gemäß § 4 NEHG 2022 kann sowohl amtswegig gemäß § 5 Abs. 2 NEHG 2022 als auch auf Antrag des Handelsteilnehmers widerrufen werden. Der Widerruf der Registrierung ist von der zuständigen Behörde mittels Bescheid festzustellen. Voraussetzung für den Widerruf ist neben den in § 5 Abs. 2 und 3 NEHG 2022 genannten Gründen die vollständige Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen des NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer. Dazu gehört insbesondere die vollständige Erfüllung der Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen gemäß § 6 NEHG 2022 in Verbindung mit den Vorgaben von Kapitel VIIa MRR. Die Registrierung eines Handelsteilnehmers gemäß Paragraph 4, NEHG 2022 kann sowohl amtswegig gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NEHG 2022 als auch auf Antrag des Handelsteilnehmers widerrufen werden. Der Widerruf der Registrierung ist von der zuständigen Behörde mittels Bescheid festzustellen. Voraussetzung für den Widerruf ist neben den in Paragraph 5, Absatz 2, und 3 NEHG 2022 genannten Gründen die vollständige Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen des NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer. Dazu gehört insbesondere die vollständige Erfüllung der Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 6, NEHG 2022 in Verbindung mit den Vorgaben von Kapitel römisch sieben a MRR.
Prüfung des Treibhausgasemissionsberichts
§ 25.Paragraph 25,
Von den Handelsteilnehmern sind im Zuge der Abgabe der Treibhausgasemissionsberichte gemäß § 6 Abs. 1 NEHG 2022 Prüfgutachten von unabhängigen Prüfeinrichtungen beizulegen. Für die Prüfeinrichtungen sind die Bestimmungen des Kapitels IIIa AVR für die Prüfung von EU ETS II Emissionsmeldungen für das NEHG 2022 anzuwenden. Von den Handelsteilnehmern sind im Zuge der Abgabe der Treibhausgasemissionsberichte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NEHG 2022 Prüfgutachten von unabhängigen Prüfeinrichtungen beizulegen. Für die Prüfeinrichtungen sind die Bestimmungen des Kapitels römisch drei a AVR für die Prüfung von EU ETS römisch zwei Emissionsmeldungen für das NEHG 2022 anzuwenden.
7. Abschnitt
Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Überführungsphase
Registrierung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde gemäß § 5 über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer oder registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.Um eine Befreiung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 in Anspruch nehmen zu können, ist die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 5, über das NEIS zu beantragen. Bereits registrierte Handelsteilnehmer oder registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer müssen sich für die Inanspruchnahme einer Befreiung nicht gesondert registrieren.
(2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Registrierung ist auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.
Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Bestimmung ist für jene Energieträger anwendbar, die während der Überführungsphase des NEHG 2022 an einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert oder durch diesen verbraucht wurden.
(2)Absatz 2,Sofern Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 nicht bereits durch die Systematik des Überwachungsplans nach § 7 NEHG 2022 berücksichtigt wurden, sind die Befreiungen durch den Handelsteilnehmer für das Jahr der Inverkehrbringung im Zuge der Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach § 6 NEHG 2022 in der Überleitungsrechnung gemäß § 21 Abs. 3 zu berücksichtigen.Sofern Befreiungen gemäß Paragraph 22 und Paragraph 23, NEHG 2022 nicht bereits durch die Systematik des Überwachungsplans nach Paragraph 7, NEHG 2022 berücksichtigt wurden, sind die Befreiungen durch den Handelsteilnehmer für das Jahr der Inverkehrbringung im Zuge der Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach Paragraph 6, NEHG 2022 in der Überleitungsrechnung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind in der Überführungsphase die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Verfahren anzuwenden, sofern die Befreiungen nicht durch den Überwachungsplan berücksichtigt werden können. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2022, anzuwenden. Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22 und Paragraph 23, NEHG 2022 sind in der Überführungsphase die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Verfahren anzuwenden, sofern die Befreiungen nicht durch den Überwachungsplan berücksichtigt werden können. Für die Befreiungen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2022,, anzuwenden. Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Menge der befreiten Treibhausgasemissionen bemisst sich mit jenem Emissionsfaktor, der für die befreiten Energieträger vom Handelsteilnehmer im Überwachungsplan gemäß § 7 NEHG 2022 angewendet wurde.Die Menge der befreiten Treibhausgasemissionen bemisst sich mit jenem Emissionsfaktor, der für die befreiten Energieträger vom Handelsteilnehmer im Überwachungsplan gemäß Paragraph 7, NEHG 2022 angewendet wurde.
Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Für die Inanspruchnahme einer Befreiung können Befreiungsmaßnahmenteilnehmer nach Ablauf des Kalendermonats der Lieferung des Energieträgers einen Antrag über das NEIS stellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung oder Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung.Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Antragstellung ist im NEIS der Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung der Befreiungen nach § 22 und § 23 NEHG 2022 anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung der Energieträger nachzuweisen. Vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate durch den Handelsteilnehmer nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Anhaltspunkte hat, die Zweifel daran erwecken, dass die befreiten Energieträger einer Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen.Im Rahmen der Antragstellung ist im NEIS der Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung der Befreiungen nach Paragraph 22 und Paragraph 23, NEHG 2022 anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung der Energieträger nachzuweisen. Vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate durch den Handelsteilnehmer nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Anhaltspunkte hat, die Zweifel daran erwecken, dass die befreiten Energieträger einer Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist. Für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen sind vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Emissionsfaktoren nach Anlage 1 NEHG 2022 heranzuziehen. Davon abweichend sind für den Energieträger Kohle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kohleabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023, die Nationalen Standardfaktoren für Brennstoffe für den Europäischen Emissionshandel 2 und dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz gemäß Ebene 2a nach Art. 31 Abs. 1 MRR auf Treibhausgasemissionen anzuwenden.Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist. Für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen sind vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Emissionsfaktoren nach Anlage 1 NEHG 2022 heranzuziehen. Davon abweichend sind für den Energieträger Kohle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Kohleabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, die Nationalen Standardfaktoren für Brennstoffe für den Europäischen Emissionshandel 2 und dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz gemäß Ebene 2a nach Artikel 31, Absatz eins, MRR auf Treibhausgasemissionen anzuwenden.
(5)Absatz 5,Befreiungsmaßnahmenteilnehmer können von Abs. 4 abweichende Emissionsfaktoren für die Ermittlung der befreiten Treibhausgasemissionen anwenden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers, wonach die abweichenden Emissionsfaktoren bei der Inverkehrbringung der entsprechenden Energieträger als Basis für die CO2-Bepreisung für das NEHG 2022 verwendet wurden.Befreiungsmaßnahmenteilnehmer können von Absatz 4, abweichende Emissionsfaktoren für die Ermittlung der befreiten Treibhausgasemissionen anwenden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers, wonach die abweichenden Emissionsfaktoren bei der Inverkehrbringung der entsprechenden Energieträger als Basis für die CO2-Bepreisung für das NEHG 2022 verwendet wurden.
(6)Absatz 6,Ist für einen Energieträger kein Standardwert in Anlage 1 NEHG 2022 vorgesehen, ist vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer ein geeigneter Emissionsfaktor für den entsprechenden Energieträger in sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 heranzuziehen.Ist für einen Energieträger kein Standardwert in Anlage 1 NEHG 2022 vorgesehen, ist vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer ein geeigneter Emissionsfaktor für den entsprechenden Energieträger in sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, heranzuziehen.
(7)Absatz 7,Die zuständige Behörde kann für die bescheidmäßige Feststellung der Menge der Treibhausgasemissionen abweichende Emissionsfaktoren zu jenen in Abs. 4 heranziehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, wonach die befreiten Energieträger einer geringeren Bepreisung durch das NEHG 2022 durch die Verwendung eines niedrigeren Emissionsfaktors im Rahmen der Inverkehrbringung unterlagen.Die zuständige Behörde kann für die bescheidmäßige Feststellung der Menge der Treibhausgasemissionen abweichende Emissionsfaktoren zu jenen in Absatz 4, heranziehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, wonach die befreiten Energieträger einer geringeren Bepreisung durch das NEHG 2022 durch die Verwendung eines niedrigeren Emissionsfaktors im Rahmen der Inverkehrbringung unterlagen.
(8)Absatz 8,Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Befreiung mit Bescheid zu gewähren.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-Durchführungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 366/2022, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-Durchführungsverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 20 bis 28 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene Verfahren und vor dem 1. Jänner 2025 endgültig erledigte Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.Die Paragraphen 20 bis 28 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene Verfahren und vor dem 1. Jänner 2025 endgültig erledigte Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß Paragraph 9, NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.
Marterbauer