333. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 geändert wird333. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988 geändert wird
Auf Grund des § 109a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 109 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988 wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgende Z 9 angefügt:a) In Absatz 1 wird folgende Ziffer 9, angefügt:
„9.Ziffer 9 Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen.“Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd Paragraph 99 a, Absatz eins, EStG 1988 begründen.“
b) In Absatz 2 wird die Wortfolge „kann unterbleiben“ durch die Wortfolge „kann bei Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 unterbleiben“ ersetzt.b) In Absatz 2 wird die Wortfolge „kann unterbleiben“ durch die Wortfolge „kann bei Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 unterbleiben“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:In Paragraph 5, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 Z 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2025 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die eine Lizenzgebühr ab dem 1. Jänner 2026 geleistet wird.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2025, ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die eine Lizenzgebühr ab dem 1. Jänner 2026 geleistet wird.“
Marterbauer