332. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG-Durchführungsverordnung)
Auf Grund des § 79 Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, und des § 86a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 79, Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, und des Paragraph 86 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Mindeststeuerbericht
Elektronische Übermittlung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8 MinBestG) oder deren Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen gemäß § 73 MinBestG unter Verwendung der Standardvorlage gemäß Anlage 1 elektronisch zu übermitteln.Die berichtspflichtige Geschäftseinheit (Paragraph 2, Ziffer 8, MinBestG) oder deren Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) haben die im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 73, MinBestG unter Verwendung der Standardvorlage gemäß Anlage 1 elektronisch zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung der im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Informationen im Mindeststeuerbericht bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Informationen im Mindeststeuerbericht bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
(4)Absatz 4,Die elektronische Übermittlung der im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen ist nur im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zulässig. Die dafür erforderlichen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur, WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar. Die Übermittlung ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. Die Übermittlung der Informationen hat in englischer Sprache zu erfolgen.
Ausfüllen des Mindeststeuerberichts
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Haben in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet mehrere Staaten aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung Besteuerungsrechte, sind die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet auf Basis einer einzigen Datenquelle im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften (§ 2 Z 46 MinBestG) auszufüllen. Stimmen die Angaben im Mindeststeuerbericht auf Basis dieser einzigen Datenquelle nicht mit jenen überein, die sich aus der Anwendung der anerkannten nationalen PES-, SES- oder NES-Regelungen der besteuerungsberechtigten Staaten ergeben, sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Differenzen im Abschnitt 3.1 des Mindeststeuerberichts anzugeben.Haben in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet mehrere Staaten aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung Besteuerungsrechte, sind die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet auf Basis einer einzigen Datenquelle im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften (Paragraph 2, Ziffer 46, MinBestG) auszufüllen. Stimmen die Angaben im Mindeststeuerbericht auf Basis dieser einzigen Datenquelle nicht mit jenen überein, die sich aus der Anwendung der anerkannten nationalen PES-, SES- oder NES-Regelungen der besteuerungsberechtigten Staaten ergeben, sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Differenzen im Abschnitt 3.1 des Mindeststeuerberichts anzugeben.
(2)Absatz 2,Hat in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet lediglich ein Staat aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung ein Besteuerungsrecht oder liegen in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour (§ 53 MinBestG) vor, sind abweichend von Abs. 1 die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet ausschließlich nach Maßgabe der anerkannten nationalen Regelung des besteuerungsberechtigten Staates oder der anerkannten NES-Regelung des NES-Safe-Harbour-Staates auszufüllen.Hat in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet lediglich ein Staat aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung ein Besteuerungsrecht oder liegen in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour (Paragraph 53, MinBestG) vor, sind abweichend von Absatz eins, die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet ausschließlich nach Maßgabe der anerkannten nationalen Regelung des besteuerungsberechtigten Staates oder der anerkannten NES-Regelung des NES-Safe-Harbour-Staates auszufüllen.
2. Abschnitt
Elektronische Übermittlung weiterer Anbringen
§ 3.Paragraph 3,
Folgende weitere Anbringen sind elektronisch über die dafür im Verfahren FinanzOnline jeweils vorgesehene Funktion zu übermitteln:
Die Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 3 MinBestG,Die Mitteilung 1 gemäß Paragraph 69, Absatz 3, MinBestG,
die Mitteilung 2 gemäß § 70 Abs. 2 MinBestG,die Mitteilung 2 gemäß Paragraph 70, Absatz 2, MinBestG,
der Nachweis der Beauftragung bzw. Widerruf sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5 MinBestG,der Nachweis der Beauftragung bzw. Widerruf sowie die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 5, MinBestG,
die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1 MinBestG.die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß Paragraph 77, Absatz eins, MinBestG.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl. Nr. L 39 vom 6.5.2025 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, Amtsblatt Nummer L 39 vom 6.5.2025 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 5.Paragraph 5,
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
Marterbauer