BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. Dezember 2025

Teil römisch zwei

331. Verordnung:

Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung

 

[CELEX-Nr.: 32023L2226, 32024L1640]

331. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 4, 19, Absatz 2, 22, Absatz 4, des Krypto-Meldepflichtgesetzes – Krypto-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, und der Paragraphen 86 a, sowie 97 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht

Paragraph eins,

Das Finanzamt für Großbetriebe hat den meldenden Anbieter [oder den Parteienvertreter] von Krypto-Dienstleistungen darüber zu informieren, dass es sich bei einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen von der Meldepflicht der Informationen nach Paragraph 18, Krypto-MPfG befreiten Anbieter handelt, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Mitteilung gemäß Paragraph 17, Krypto-MPfG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 16, Krypto-MPfG erfüllt sind.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Maßgabe des Paragraph 18, Krypto-MPfG grundsätzlich zur Meldung an das zuständige Finanzamt verpflichtet wären, können die Mitteilung gemäß Paragraph 16, Krypto-MPfG erbringen.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung im Sinne des Paragraph 16, Krypto-MPfG ist über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. Die entsprechenden Informationen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Krypto-MPfG sind im Portal anzugeben. Die Mitteilung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Information, welcher Tatbestand des Paragraph 16, Krypto-MPfG erfüllt ist;
    2. Ziffer 2
      Information, in welchem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland die Melde- und Sorgfaltspflichten erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Der Mitteilung gemäß Absatz 2, sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Krypto-MPfG, beizufügen.
  4. Absatz 4,Die Informationen gemäß Absatz 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

2. Abschnitt
Verfahren der Registrierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Kryptowert-Betreiber (Paragraph 5, Absatz 3, Krypto-MPfG) oder Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) kann beim Finanzamt für Großbetriebe einen Antrag auf erstmalige Registrierung (Paragraph 22, Krypto-MPfG), und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (Paragraph 27, Krypto-MPfG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Kryptowert-Betreiber“ (IIN-CAO) zu stellen (https://www.bmf.gv.at).
  2. Absatz 2,Der Antrag hat die in Paragraph 23, Absatz eins, Krypto-MPfG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem Kryptowert-Betreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.
  3. Absatz 3,Jede Änderung (Paragraph 23, Absatz 2, Krypto-MPfG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter zu stellen.
  4. Absatz 4,Der Antrag kann in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

3. Abschnitt
Elektronische Übermittlung der Meldung

Paragraph 4,

Die gemäß Paragraph 15, Krypto-MPfG zur Meldung verpflichteten meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in Paragraph 18, Krypto-MPfG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 5,

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Marterbauer