331. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung)
Auf Grund der §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4 des Krypto-Meldepflichtgesetzes – Krypto-MPfG, BGBl. I Nr. 96/2025, und der §§ 86a sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 4, 19, Absatz 2, 22, Absatz 4, des Krypto-Meldepflichtgesetzes – Krypto-MPfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, und der Paragraphen 86 a, sowie 97 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht
§ 1.Paragraph eins,
Das Finanzamt für Großbetriebe hat den meldenden Anbieter [oder den Parteienvertreter] von Krypto-Dienstleistungen darüber zu informieren, dass es sich bei einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 18 Krypto-MPfG befreiten Anbieter handelt, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Mitteilung gemäß § 17 Krypto-MPfG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Krypto-MPfG erfüllt sind. Das Finanzamt für Großbetriebe hat den meldenden Anbieter [oder den Parteienvertreter] von Krypto-Dienstleistungen darüber zu informieren, dass es sich bei einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen von der Meldepflicht der Informationen nach Paragraph 18, Krypto-MPfG befreiten Anbieter handelt, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Mitteilung gemäß Paragraph 17, Krypto-MPfG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 16, Krypto-MPfG erfüllt sind.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Maßgabe des § 18 Krypto-MPfG grundsätzlich zur Meldung an das zuständige Finanzamt verpflichtet wären, können die Mitteilung gemäß § 16 Krypto-MPfG erbringen.Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Maßgabe des Paragraph 18, Krypto-MPfG grundsätzlich zur Meldung an das zuständige Finanzamt verpflichtet wären, können die Mitteilung gemäß Paragraph 16, Krypto-MPfG erbringen.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung im Sinne des § 16 Krypto-MPfG ist über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. Die entsprechenden Informationen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Krypto-MPfG sind im Portal anzugeben. Die Mitteilung hat zu enthalten:Die Mitteilung im Sinne des Paragraph 16, Krypto-MPfG ist über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. Die entsprechenden Informationen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Krypto-MPfG sind im Portal anzugeben. Die Mitteilung hat zu enthalten:
Information, welcher Tatbestand des § 16 Krypto-MPfG erfüllt ist;Information, welcher Tatbestand des Paragraph 16, Krypto-MPfG erfüllt ist;
Information, in welchem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland die Melde- und Sorgfaltspflichten erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Der Mitteilung gemäß Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß § 17 Abs. 3 Krypto-MPfG, beizufügen.Der Mitteilung gemäß Absatz 2, sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Krypto-MPfG, beizufügen.
(4)Absatz 4,Die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.Die Informationen gemäß Absatz 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
2. Abschnitt
Verfahren der Registrierung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Kryptowert-Betreiber (§ 5 Abs. 3 Krypto-MPfG) oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) kann beim Finanzamt für Großbetriebe einen Antrag auf erstmalige Registrierung (§ 22 Krypto-MPfG), und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (§ 27 Krypto-MPfG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Kryptowert-Betreiber“ (IIN-CAO) zu stellen (https://www.bmf.gv.at).Ein Kryptowert-Betreiber (Paragraph 5, Absatz 3, Krypto-MPfG) oder Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) kann beim Finanzamt für Großbetriebe einen Antrag auf erstmalige Registrierung (Paragraph 22, Krypto-MPfG), und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (Paragraph 27, Krypto-MPfG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Kryptowert-Betreiber“ (IIN-CAO) zu stellen (https://www.bmf.gv.at).
(2)Absatz 2,Der Antrag hat die in § 23 Abs. 1 Krypto-MPfG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem Kryptowert-Betreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.Der Antrag hat die in Paragraph 23, Absatz eins, Krypto-MPfG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem Kryptowert-Betreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.
(3)Absatz 3,Jede Änderung (§ 23 Abs. 2 Krypto-MPfG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 bis 8 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter zu stellen.Jede Änderung (Paragraph 23, Absatz 2, Krypto-MPfG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter zu stellen.
(4)Absatz 4,Der Antrag kann in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
3. Abschnitt
Elektronische Übermittlung der Meldung
§ 4.Paragraph 4,
Die gemäß § 15 Krypto-MPfG zur Meldung verpflichteten meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 18 Krypto-MPfG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. Die gemäß Paragraph 15, Krypto-MPfG zur Meldung verpflichteten meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in Paragraph 18, Krypto-MPfG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Marterbauer