325. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V) erlassen und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 geändert wird
Artikel 1
Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V)
Aufgrund der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1, §§ 8, 12 bis 14, 20, 28, 29, 39 Abs. 1 Z 1, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 7 und 8, §§ 66, 69, 72 Abs. 1 Z 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Grace-Period – Gesetz, BGBl. I Nr. 56/2024, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 3,, 4, 5, 6 Absatz eins,, Paragraphen 8,, 12 bis 14, 20, 28, 29, 39 Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, 7 und 8, Paragraphen 66,, 69, 72 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Grace-Period – Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Ermittlung und Beurteilung der Gefahren |
§ 4. | Festlegung von Maßnahmen |
§ 5. | Besondere Schutzmaßnahmen |
§ 6. | Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien |
§ 7. | Information und Unterweisung |
§ 8. | Geltende Strafbestimmungen |
§ 9. | Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.Diese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2)Absatz 2Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsUnter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.
(2)Absatz 2Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß § 2 Abs. 1 auftreten kann.Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auftreten kann.
(3)Absatz 3Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 3.Paragraph 3,
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
Ausmaß der Belastung durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend UV-Index,
Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Hitze und UV-Strahlung,
Arbeitsschwere
leichte Arbeiten, zB leichte Handarbeit mit kleinen Handwerkzeugen bzw. Maschinen mit geringer Leistung, leichte Montagetätigkeiten,
mittelschwere Arbeiten, zB anhaltende Hand- und Armarbeiten wie Einschlagen von Nägeln oder,
schwere Arbeiten, zB Tragen von schwerem Material, Graben,
tätigkeitstypische zusätzliche Wärmequellen oder Wärmebelastungen wie direkte oder reflektierende Sonneneinstrahlung, Arbeitsmittel, durch Sonneneinstrahlung erwärmte Oberflächen, Asphaltier- oder Flämmarbeiten, Hitzestau auf Arbeitsplätzen mit geringer oder keiner Luftbewegung (zB Baugrube, Schacht, Künette, Windschott),
Belastung durch bodennahes Ozon,
Ausgestaltung der erforderlichen Kleidung oder persönlichen Schutzausrüstung,
Stand der Technik, zB wissenschaftliche Erkenntnisse, Normen,
mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zB aufgrund des Alters, körperlicher Konstitution, Schwangerschaft, bekannter Vorerkrankungen,
eine mögliche Erhöhung der UV-Belastung durch Oberflächenreflexion, zB bei Arbeiten mit Metallblechen oder Glasflächen,
Akklimatisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder,
besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen, zB zunehmende Erschöpfung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Festlegung von Maßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung nach § 3 geeignete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz gemäß § 4 Abs. 3 ASchG festzulegen, insbesondereArbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung nach Paragraph 3, geeignete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ASchG festzulegen, insbesondere
Maßnahmenprogramm zum Schutz vor Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welches unter Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) vorsieht:Maßnahmenprogramm zum Schutz vor Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welches unter Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) vorsieht:
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, zB Verlagerung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitsschwere,
technische Maßnahmen, zB Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung und Besprühen, Duschgelegenheiten,
organisatorische Maßnahmen, zB Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung oder,
persönliche Maßnahmen, zB leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, ausreichend trinken,
Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung, zB Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag.
(2)Absatz 2Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen.Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest in dem in Paragraph 13, ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen.
(3)Absatz 3Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
(4)Absatz 4Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind umzusetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, sind umzusetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.
(5)Absatz 5Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen gegen Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zusammenzuarbeiten, insbesondere hat eine Koordination zu Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 zu erfolgen.Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen gegen Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zusammenzuarbeiten, insbesondere hat eine Koordination zu Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, zu erfolgen.
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei Hitze auch auf auswärtigen Arbeitsstellen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 7 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Die Geltung der PSA-V bleibt unberührt.Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Die Geltung der PSA-V bleibt unberührt.
(3)Absatz 3Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.
Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).
(2)Absatz 2Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.
Information und Unterweisung
§ 7.Paragraph 7,
Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 12 und § 14 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf: Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 12 und Paragraph 14, ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und,
Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.Möglichkeit einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,.
Geltende Strafbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt strafbar:
§ 3 nach § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG,Paragraph 3, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, ASchG,
§ 4 Abs. 1 und Abs. 4 nach § 130 Abs. 1 Z 6 ASchG,Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG,
§ 4 Abs. 2, Abs. 3 und § 7 nach § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG,Paragraph 4, Absatz 2,, Absatz 3 und Paragraph 7, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG,
§ 4 Abs. 5 nach § 130 Abs. 1 Z 10 ASchG,Paragraph 4, Absatz 5, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 10, ASchG,
§ 5 Abs. 1, § 6 und § 9 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 9 Abs. 4 zweiter Satz nach § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG,Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG,
§ 5 Abs. 2 nach § 130 Abs. 1 Z 26 ASchG,Paragraph 5, Absatz 2, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 26, ASchG,
§ 5 Abs. 3 nach § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG.Paragraph 5, Absatz 3, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, bleibt unberührt.Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 6 Abs. 1 ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen.Paragraph 6, Absatz eins, ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen.
(4)Absatz 4§ 6 Abs. 2 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.Paragraph 6, Absatz 2, ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)
Aufgrund der §§ 51 und 59 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Grace-Period – Gesetz, BGBl. I Nr. 56/2024, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 51 und 59 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Grace-Period – Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 – VGÜ)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 7, angefügt:
natürliche UV-Strahlung, wenn Arbeiten im Freien durchgeführt werden, für die Schutzmaßnahmen gemäß der Hitzeschutzverordnung – Hitze-V, BGBl. II Nr. 325/2025, festzulegen sind.“natürliche UV-Strahlung, wenn Arbeiten im Freien durchgeführt werden, für die Schutzmaßnahmen gemäß der Hitzeschutzverordnung – Hitze-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2025,, festzulegen sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z 2 bis 7“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 5 Absatz eins, Ziffer 2 bis 7“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 11 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21Der Titel der Verordnung, § 5 Abs. 1 Z 6 und 7, § 8 Abs. 2, Anlage 1 Teil III und Anlage 2 Teil IV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“Der Titel der Verordnung, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Paragraph 8, Absatz 2,, Anlage 1 Teil römisch III und Anlage 2 Teil römisch IV in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1, Teil III werden in der Tabelle folgende Zeilen angefügt:In Anlage 1, Teil römisch III werden in der Tabelle folgende Zeilen angefügt:
7.Ziffer 7 Reproduktionstoxische Arbeitsstoffe | 1 Jahr |
8.Ziffer 8 Natürliche UV-Strahlung | 3 Jahre, abSub-Litera, a, b Vollendung des 45. Lebensjahres 1 Jahr |
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6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage 2 werden dem Inhaltsverzeichnis in Teil IV die Zeilen „7. Reproduktionstoxische Arbeitsstoffe“ und „8. Natürliche UV-Strahlung“ angefügt.In Anlage 2 werden dem Inhaltsverzeichnis in Teil römisch IV die Zeilen „7. Reproduktionstoxische Arbeitsstoffe“ und „8. Natürliche UV-Strahlung“ angefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage 2 wird dem Teil IV am Ende Folgendes angefügt:In Anlage 2 wird dem Teil römisch IV am Ende Folgendes angefügt:
„8. Einwirkung durch natürliche UV-Strahlung
a. Arbeitsmedizinische Aufklärung über die mit der Einwirkung verbundenen Gesundheitsgefahren:
Die Beratung muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
Anlass und Zweck der Beratung
Mögliche Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung, insbesondere etwaige Veränderungen der Haut wie beispielsweise Erythem, Exanthem, Papel, Pustel, Urtikaria, Schuppung, Atrophien, Teleangiektasien, Pigmentveränderungen
Mögliche Gefährdungen und Symptome der Augen ausgelöst durch natürliche UV-Strahlung wie beispielsweise Rötung, Brennen, Tränenfluss und Juckreiz im Zusammenhang mit der Tätigkeit, Sehverschlechterung und Sehveränderung
Beratung hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von natürlicher UV-Strahlung (aktinische Keratose, Plattenepithelkarzinom)
Information über die jahres- bzw. tageszeitliche UV-Änderung
Wirksamkeit bzw. Nicht-Wirksamkeit von UV-Schutzmaßnahmen
Aufklärung über das krankheitsbedingt erhöhte Gesundheitsrisiko bei Exposition mit natürlicher UV-Strahlung, wenn solche risikoerhöhenden Krankheiten vorliegen, insbesondere:
Albinismus, Vitiligo
Erythropoetische Protoporphyrie (EPP), congenitale erythropoetische Porphyrie (CEP)
Systemischer Lupus erythematodes (SLE)
Vorangegangene UV-assoziierte maligne Hauttumore (zB: aktinische Keratosen, Plattenepithelkarzinome, Basalzellkarzinome, Lentigo maligna-Melanom)
b. Allgemeine Anamnese:
Es ist besonders zu achten auf:
Vorerkrankungen der Haut und Augen
Teilnahme an früheren Screening-Untersuchungen (zB: Hautkrebsvorsorge, Makuladegeneration- oder Katarakt-Vorsorge)
Hautkrebs, Hautkrebsvorstufen, genetische/familiäre Disposition
Medikamentenanamnese, insbesondere systemische oder kutane Anwendung von phototoxischen, photoallergischen, immunsupressiven Medikamenten (zB: Thiaziddiuretika)
Außerberufliche Exposition (u.a. Hobbys, Aufenthalt im Freien, Sonnenbäder, Solarien)
c. Arbeitsanamnese:
Es ist eine detaillierte Arbeitsanamnese zu erheben. In der Arbeitsanamnese ist besonders auf berufsbedingte Haut- und Augenerkrankungen zu achten.
Weiters sind etwaige Gefährdungspotentiale für das Entstehen von Hauterkrankungen genau zu erheben wie beispielsweise:
Kontakt mit phototoxischen und photosensibilisierenden Substanzen (zB Teer- und Pechbestandteile, Furokumarine, Farbstoffe, Herkulesstaude)
d. Befunderhebung: Untersuchung der Haut
Bestimmung des Hauttyps nach Fitzpatrick
Beschreibender Hautstatus, insbesondere im Bereich potentieller Expositionsstellen (Hände, Unterarme, Gesicht, Ohren, Nacken, Oberkörper)
Ergänzend: Bei auffälligen Hautläsionen oder auffälliger Anamnese ist eine weiterführende fachärztliche Abklärung zu empfehlen.
Untersuchung der Augen:
Inspektion der vorderen Augenabschnitte (Hornhaut, Iris, Bindehaut, Lider)
Grobe Visusbestimmung mittels Sehtafeln
Amslerfeld-Tafel (frühe Erfassung von Netzhaut- oder Makulaschäden)
Ergänzend: Bei auffälligem Augenbefund oder auffälliger Anamnese ist eine weiterführende fachärztliche Abklärung zu empfehlen.
e. Abschließende Beratung:
Die Beratung sollte entsprechend der Arbeitsplatzsituation und den Erkenntnissen aus Anamnese und Arbeitsanamnese sowie gegebenenfalls den Untersuchungsergebnissen im Einzelfall erfolgen.
Hinweis, dass bei Neuauftreten von Gesundheitsstörungen oder bei relevanten Veränderungen der Haut und/oder Augen Kontakt mit der zuständigen Arbeitsmedizinerin oder dem zuständigen Arbeitsmediziner aufgenommen werden muss.
Hinweis auf das Tragen geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung
Hinweis auf geeignete Kopfbedeckung und körperbedeckende Kleidung
Hinweis auf eine den Arbeitsbedingungen entsprechende Sonnenbrille
Hinweis auf geeignete UV-Schutzmittel
Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen
f. Zeitabstand:
Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach alle 3 Jahre; ab Vollendung des 45. Lebensjahres jährlich.“
Schumann