BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 19. Dezember 2025

Teil römisch zwei

314. Verordnung:

Ärzteliste-Verordnung 2025

314. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Führung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises 2025 (Ärzteliste-Verordnung 2025 – Ärzteliste-V 2025)

Auf Grund des Paragraph 29, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung legt nähere Vorschriften über die Führung der Ärzteliste, die Form der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie den Inhalt und die Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises fest.

Gliederung der Ärzteliste

Paragraph 2,

Die Ärzteliste ist nach

  1. Ziffer eins
    Fachärztinnen und Fachärzten,
  2. Ziffer 2
    Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin,
  3. Ziffer 3
    approbierten Ärztinnen und Ärzten,
  4. Ziffer 4
    Ärztinnen und Ärzten mit partiellem Berufszugang, sowie
  5. Ziffer 5
    Turnusärztinnen und Turnusärzten
gegliedert zu führen.

Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 2, jeweils ein Formblatt aufzulegen.
  2. Absatz 2,Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten.
  3. Absatz 3,Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.

Ausweise für Ärztinnen und Ärzte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausweise für Ärztinnen und Ärzte (Ärztinnen-/Ärzteausweise) haben dem Muster gemäß der Anlage 1 zu entsprechen. Die Vorderseite der scheckkartenförmigen Plastikkarte hat der ISO 7810 zu entsprechen und den Aufdruck ,,ÖÄK Österreichische Ärztekammer“, ,,Austrian Medical Chamber“, ,,Ausweis für Ärztinnen und Ärzte“, den entsprechenden akademischen Grad, Vornamen, Familienname und Geburtsdatum der Ärztin oder des Arztes, Ausweisnummer (Arztnummer), Ausstellungsdatum, das gelaserte Bild sowie die gelaserte Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Vorderseite Hologramme gemäß der Anlage 2 mit den der Ärzteliste entsprechenden Berufsbezeichnungen
    1. Ziffer eins
      ,,TA“ oder „TÄ“ für Turnusarzt oder Turnusärztin,
    2. Ziffer 2
      ,,FA“ oder „FÄ“ für Facharzt oder Fachärztin,
    3. Ziffer 3
      „AM“ für Allgemeinmediziner oder Allgemeinmedizinerin, sowie
    4. Ziffer 4
      ,,AA“ oder „AÄ“ für Approbierter Arzt oder Approbierte Ärztin
    zu enthalten. Änderungen der Hologramme auf Grund geänderter Berufsbezeichnungen sind über Antrag der Ärztin oder des Arztes von der Österreichischen Ärztekammer ohne Verzug vorzunehmen. Ein solcher Antrag ist an die Österreichische Ärztekammer zu richten. Eine Änderung des Ausstellungsdatums erfolgt in diesem Fall nicht.
  3. Absatz 3,Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Rückseite zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Legende zu den auf der Vorderseite aufgebrachten Hologrammen im Sinne des ersten Satzes des Absatz 2, sowohl in deutscher und in englischer Sprache,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis in englischer Sprache, dass die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises bei der Österreichischen Ärztekammer registriert ist,
    3. Ziffer 3
      das Ersuchen, einen in Verlust geratenen Ärztinnen-/Ärzteausweis an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln und den Hinweis, dass die Postgebühr beim Empfänger eingehoben wird.
  4. Absatz 4,Die Ärztinnen-/Ärzteausweise werden von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellt und ausgegeben.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Ärztinnen-/Ärzteausweise gemäß Paragraph 4, dürfen mit 1. September 2025 ausgestellt und ausgegeben werden.
  3. Absatz 3,Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Ärztinnen-/Ärzteausweise behalten ihre Gültigkeit.

Anlage 1 Anlage 2

Schumann