3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung geändert wird (GuK-BAV-Novelle 2024)
Auf Grund des § 3a Abs. 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3 a, Absatz 2, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, wird verordnet:
Die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2023, wird wie folgt geändert:Die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „bis 4“ durch den Ausdruck „bis 7“ ersetzt.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „bis 4“ durch den Ausdruck „bis 7“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ umfasst
118 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung, davon
93 UE im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ und
25 UE im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“,
sowie
48 Stunden praktische Ausbildung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, eingefügt:
Vitale Funktionen des Lebens aufrechterhalten“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 Z 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungsmodule, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.“Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz 2, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Ausbildungsmodule, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 2 entfällt im Kopf des Zeugnisses nach der Wortfolge „Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung“ die Wortfolge „sowie DVR-Nummer“.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 1 lautet:
Rauch