29. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung geändert wird (1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung)
Auf Grund
der § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8 sowie § 29 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024,der Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, sowie Paragraph 29, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,,
des § 64 des Tierarzneimittelgesetzes, BGBl. I Nr. 186/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2024,des Paragraph 64, des Tierarzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,,
wird verordnet:
Die Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 248/2024, wird wie folgt geändert:Die Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeines1. Abschnitt, Allgemeines |
§ 1.Paragraph eins, | Anwendungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen und Verweisungen |
§ 3.Paragraph 3, | Status „seuchenfrei“ |
2. Abschnitt Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben2. Abschnitt, Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben |
§ 4.Paragraph 4, | Maßnahmen bei Seuchenverdacht |
§ 5.Paragraph 5, | Maßnahmen bei Seuchenausbruch |
§ 6.Paragraph 6, | Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche |
§ 7.Paragraph 7, | Aufhebung der Betriebssperre |
3. Abschnitt Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone3. Abschnitt, Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone |
§ 8.Paragraph 8, | Zonenlegung |
§ 9.Paragraph 9, | Verbringungen innerhalb der Blauzungenzone |
§ 10.Paragraph 10, | Verbringungen aus einer Blauzungenzone |
§ 11.Paragraph 11, | Impfungen |
§ 11a.Paragraph 11 a, | Amtliches Impfprogramm |
4. Abschnitt Schlussbestimmungen4. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
§ 12.Paragraph 12, | Außerkrafttretensbestimmungen |
§ 13.Paragraph 13, | Inkrafttretensbestimmung |
Anlage 1 | Blauzungenzone |
Anlage 2 | Serotypen gegen die Impfungen erlaubt sind |
| |
“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 4 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Text des Paragraph 4, Absatz eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige bescheidmäßige Genehmigung gemäß Abs. 2 durch die Behörde verboten.“Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige bescheidmäßige Genehmigung gemäß Absatz 2, durch die Behörde verboten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Behörde kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Vektorenschutz, einer Impfung oder einer PCR-Untersuchung) und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.“Die Behörde kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 5, nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Vektorenschutz, einer Impfung oder einer PCR-Untersuchung) und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 1 erhält die zweite Z 3 die Bezeichnung „4.“.In Paragraph 7, Absatz eins, erhält die zweite Ziffer 3, die Bezeichnung „4.“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „5“ durch den Ausdruck „§ 5“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird der Ausdruck „5“ durch den Ausdruck „§ 5“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lautet:
die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere in Anlage 2 gelistete Serotypen durchgeführt,
ein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird undein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, Amtsblatt Nummer L 4 vom 07.01.2019 Seite 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, Amtsblatt Nummer L 26 vom 30.01.2023 Seite 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 151 vom 02.06.2022 Seite 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird und
die Tiere nach den Vorschriften der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/590, ABl. Nr. L 79 vom 17.03.2023 S. 46, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. 267 vom 14.08.2020 S. 6, in Verbindung mit der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet sind.“die Tiere nach den Vorschriften der delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 115, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/590, Amtsblatt Nummer L 79 vom 17.03.2023 Seite 46, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. 267 vom 14.08.2020 S. 6, in Verbindung mit der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift angefügt:
„Amtliches Impfprogramm
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann ein amtliches Impfprogramm gegen die Blauzungenkrankheit zur Sicherstellung einer einheitlichen Durchführung und Dokumentation der Impfung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten veröffentlichen.
(2)Absatz 2,In diesem Programm werden nähere Inhalte über die praktische Durchführung, die erforderliche Dokumentation sowie die erforderliche Mithilfe des Tierhalters bzw. der Tierhalterin festgelegt.
(3)Absatz 3,Die administrative Durchführung des Impfprogrammes gemäß Abs. 1 wird gemäß § 64 Abs. 3 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024, an die gemäß § 64 Abs. 2 TAMG von den Landeshauptleuten anerkannten Tiergesundheitsdienste übertragen.Die administrative Durchführung des Impfprogrammes gemäß Absatz eins, wird gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, an die gemäß Paragraph 64, Absatz 2, TAMG von den Landeshauptleuten anerkannten Tiergesundheitsdienste übertragen.
(4)Absatz 4,Für die Durchführung der Impfung am Betrieb und der entsprechenden Dokumentation im VIS sind in dem Programm gemäß Abs. 1 TGD-Tierärztinnen oder TGD-Tierärzte im Sinne des § 2 Z 8 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, heranzuziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben diese den Vor- und Zunamen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Tiere des betroffenen Tierhalters bzw. der betroffenen Tierhalterin über das VIS zu verarbeiten.Für die Durchführung der Impfung am Betrieb und der entsprechenden Dokumentation im VIS sind in dem Programm gemäß Absatz eins, TGD-Tierärztinnen oder TGD-Tierärzte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,, heranzuziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben diese den Vor- und Zunamen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Tiere des betroffenen Tierhalters bzw. der betroffenen Tierhalterin über das VIS zu verarbeiten.
(5)Absatz 5,Etwaige Abgeltungsbeträge für die Dokumentation der Impfung können im amtlichen Impfprogramm festgelegt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 13, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2025 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 11 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Zadić