BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 10. Dezember 2025

Teil römisch zwei

281. Verordnung:

Änderung der Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

281. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 2, 21, Absatz 2 und 24 des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024,, sowie der Kundmachung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2024,, wird verordnet:

Die Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 (MLFGV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme,
  2. Ziffer 2
    militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme) und
  3. Ziffer 3
    Militärluftfahrzeuge, die über Ziffer eins, hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Hinsichtlich des Hoheitszeichens ist Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2005,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Durchmesser dieses Zeichens mindestens 30 cm und bei Fallschirmen mindestens 5 cm zu betragen hat. Sofern die Anbringung konstruktionsbedingt im definierten Mindestdurchmesser nicht erfolgen kann, ist die Größe des militärischen Hoheitszeichens entsprechend anzupassen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:

„7. Abschnitt
Luftfahrzeuge im Dienste des Bundesheeres

Paragraph 13,

Militärluftfahrzeuge nach Paragraph eins, Ziffer 3,, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in den Abschnitten 2. bis 6. nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Lufttüchtigkeitserfordernisse, ganz oder zum Teil ausgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherige Abschnittsbezeichnung „7.“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „8.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Paragrafenbezeichnungen „§ 13.“ und „§ 14.“ werden durch die Paragrafenbezeichnungen „§ 14.“ und „§ 15.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem nunmehrigen Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, der 7. Abschnitt sowie die neuen Paragrafenbezeichnungen des Paragraph 14 und Paragraph 15,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Tanner