281. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund der §§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 24 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2024, sowie der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. I Nr. 153/2024, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 2, 21, Absatz 2 und 24 des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024,, sowie der Kundmachung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2024,, wird verordnet:
Die Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 (MLFGV 2008), BGBl. II Nr. 379/2008, wird wie folgt geändert:Die Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 (MLFGV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme,
militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme) und
Militärluftfahrzeuge, die über Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.“Militärluftfahrzeuge, die über Ziffer eins, hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Hoheitszeichens ist § 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen, BGBl. II Nr. 308/2005, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Durchmesser dieses Zeichens mindestens 30 cm und bei Fallschirmen mindestens 5 cm zu betragen hat. Sofern die Anbringung konstruktionsbedingt im definierten Mindestdurchmesser nicht erfolgen kann, ist die Größe des militärischen Hoheitszeichens entsprechend anzupassen.“Hinsichtlich des Hoheitszeichens ist Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2005,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Durchmesser dieses Zeichens mindestens 30 cm und bei Fallschirmen mindestens 5 cm zu betragen hat. Sofern die Anbringung konstruktionsbedingt im definierten Mindestdurchmesser nicht erfolgen kann, ist die Größe des militärischen Hoheitszeichens entsprechend anzupassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:
„7. Abschnitt
Luftfahrzeuge im Dienste des Bundesheeres
§ 13.Paragraph 13,
Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 3, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in den Abschnitten 2. bis 6. nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Lufttüchtigkeitserfordernisse, ganz oder zum Teil ausgenommen werden.“ Militärluftfahrzeuge nach Paragraph eins, Ziffer 3,, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in den Abschnitten 2. bis 6. nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Lufttüchtigkeitserfordernisse, ganz oder zum Teil ausgenommen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherige Abschnittsbezeichnung „7.“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „8.“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Paragrafenbezeichnungen „§ 13.“ und „§ 14.“ werden durch die Paragrafenbezeichnungen „§ 14.“ und „§ 15.“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem nunmehrigen § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem nunmehrigen Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1, § 2 Abs. 2, der 7. Abschnitt sowie die neuen Paragrafenbezeichnungen des § 14 und § 15, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, der 7. Abschnitt sowie die neuen Paragrafenbezeichnungen des Paragraph 14 und Paragraph 15,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Tanner