BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 28. Februar 2025

Teil römisch zwei

27. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021)

27. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 89 b, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023, und des Paragraph 277, Absatz 6, des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Ziffer 3,; die Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „3.“ und die Ziffer 5, die Bezeichnung „4.“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Grundbuchsverfahren können Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden als Bewilligungsgrundlagen in einem Anhang zusammengefasst werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Übermittlungsstelle wird von der Bundesministerin für Justiz nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens und nach Erfüllung der Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession erteilt. Der Name der Übermittlungsstelle ist danach auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen. Allfällige Spezifikationen der von der Übermittlungsstelle angebotenen Zusatzdienste sind auf deren Websites zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wendung „,unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand“ durch die Wendung „oder unter Verwendung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz eins, 3 und 4 werden jeweils die Wortfolgen „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand“ jeweils durch das Wort „unter Verwendung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Inhalt des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, danach wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Die Rückmeldung eines Vermittlungsdiensteanbieters auf eine Übermittlung nach Paragraph 15, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, an die vom Gericht angegebene E-Mail-Adresse ist eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 4, wird nach den Wortfolgen „von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ und „von der zuständigen Wirtschaftskammer“ jeweils die Wortfolge „,subsidiär im Wege des Bundesministers für Finanzen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den Paragraphen 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage aufgestellt haben und für deren Inhalt verantwortlich sind, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der aufgestellten Unterlage entspricht.
  2. Absatz 2,Die Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB sind, soweit es möglich ist, in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) einzureichen. Die Möglichkeit der strukturierten Einreichung besteht
    1. Ziffer eins
      für die Offenlegung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, UGB (auch in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 5, UGB);
    2. Ziffer 2
      für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Rechtsträgern, die den Regeln des dritten Buches des UGB unterliegen, es sei denn, die einzureichenden Unterlagen enthalten Posten, die mit Hilfe der in der Schnittstellenbeschreibung enthaltenen Struktur (Taxonomie) nicht abgebildet werden können;
    3. Ziffer 3
      für Unterlagen und Berichte, sobald und soweit die Aufstellung oder Einreichung in strukturierter Form in einem Unionsrechtsakt angeordnet ist, wie beispielsweise für Jahresfinanzberichte nach Paragraph 124, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,.
  3. Absatz 3,Soweit die Übermittlung gemäß Absatz 2, nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) eingebracht werden. Der Grund der Unmöglichkeit ist anlässlich der Einreichung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, Absatz 5, entfällt der erste Satz.

12. Dem Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Mit Amtssignatur versehene Dokumente von Behörden und nach der eIDAS-VO qualifiziert elektronisch signierte Dokumente können als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 13, Nach dem Paragraph 14, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraphen eins, Absatz 4, 2, Absatz 2 und 3, 5 Absatz eins, 3 und 4, 6, 8 Absatz 4, 12 und 13 Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2025,, treten mit 1. März 2025 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft; die Änderungen in Paragraph eins, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Zadić