268. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Auf Grund der §§ 56 Abs. 1 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 56, Absatz eins und 76 Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz | 450 Euro |
Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern | 250 Euro |
andere Staaten | 450 Euro |
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(2)Absatz 2,Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Abs. 1 um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Absatz eins, um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.
In- und Außerkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. II Nr. 170/2001 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2001, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.
Holzleitner