BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 1. Dezember 2025

Teil römisch zwei

268. Verordnung:

Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

268. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Auf Grund der Paragraphen 56, Absatz eins und 76 Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz

450 Euro

Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

250 Euro

andere Staaten

450 Euro

  1. Absatz 2,Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Absatz eins, um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2001, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.

Holzleitner