262. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2025, wird verordnet:Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2025,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2024, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 erhält Z 11 die Ziffernbezeichnung „12.“; vor Z 12 (neu) wird folgende Z 11 (neu) eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, erhält Ziffer 11, die Ziffernbezeichnung „12.“; vor Ziffer 12, (neu) wird folgende Ziffer 11, (neu) eingefügt:
„Grenzgänger“ (§ 68 NAG);“„Grenzgänger“ (Paragraph 68, NAG);“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt“ durch das Wort „auch“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt“ durch das Wort „auch“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Z 4, 6, 7 und 9 wird jeweils nach dem Wort „Aufenthaltsbewilligung“ ein Leerzeichen eingefügt.In Paragraph 8, Ziffer 4, 6, 7 und 9 wird jeweils nach dem Wort „Aufenthaltsbewilligung“ ein Leerzeichen eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Z 9 lit. d wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 8, Ziffer 9, Litera d, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 erhält Z 11 die Ziffernbezeichnung „12.“; das Wort „Für“ wird durch das Wort „für“ ersetzt und nach Z 10 wird folgende Z 11 (neu) eingefügt:In Paragraph 8, erhält Ziffer 11, die Ziffernbezeichnung „12.“; das Wort „Für“ wird durch das Wort „für“ ersetzt und nach Ziffer 10, wird folgende Ziffer 11, (neu) eingefügt:
für eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“:
Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 wird folgender Abs. 18 angefügt:Paragraph 13, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 2 Abs. 2 und 4 sowie § 8 Z 4, 6, 7, 9, 11 und 12 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 262/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Dezember 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 8, Ziffer 4, 6, 7, 9, 11 und 12 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Dezember 2025 in Kraft.“
Karner