BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 26. Februar 2025

Teil römisch zwei

26. Verordnung:

2. StrabVO-Novelle

26. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Straßenbahnverordnung 1999 geändert wird (2. StrabVO-Novelle)

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024,, wird verordnet:

Die Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 137/2015“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 115/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Straßenbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 3, EisbG haben hiefür sowie für die Fertigung des Ausweises gemäß Absatz 5, entsprechend qualifizierte Betriebsbedienstete zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 62, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 und 6 sowie die Paragraphen 7 bis 9 gelten nicht für Straßenbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 3, EisbG. Solche Straßenbahnunternehmen haben die eindeutige Zuordnung der in dieser Verordnung dem Betriebsleiter zugewiesenen Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse im Rahmen der Organisation dadurch sicherzustellen, dass sie den entsprechenden Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/762 entsprechen.“

Gewessler