BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 27. November 2025

Teil römisch zwei

253. Verordnung:

KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung

253. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldungen und Mitteilungen zum Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung – KKG-MMV)

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 3, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweck

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, KKG und der Festlegung der Inhalte, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung der

  1. Ziffer eins
    Meldungen zu Informationen aufgrund von Paragraph 15, Absatz 2, KKG und
  2. Ziffer 2
    Anzeigen zu Informationen aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, KKG.

Melde- und Mitteilungsinhalte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Informationen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, KKG sind von Kreditinstituten gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, KKG (CRR-Kreditinstitute),
    1. Ziffer eins
      die ihren Sitz im Inland haben oder die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden und
    2. Ziffer 2
      die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen,
    entsprechend der Anlage zu gliedern.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß Paragraph 18, KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend der Anlage zu gliedern.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402.

Meldetechnische Bestimmungen

Paragraph 3,

Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

Paragraph 4,

Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ebenso wie für die Mitteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß Paragraph 5, zu übermitteln.

Elektronische Übermittlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.

2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 6,

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in der Anlage dazu gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Soweit auf Bestimmungen des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
  2. Ziffer 2
    soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2023 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215, ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025;
  3. Ziffer 3
    soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557, Amtsblatt Nummer L 116 vom 06.04.2021 Seite 1;
  4. Ziffer 4
    soweit auf Bestimmungen der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und ist erstmals auf Melde- und Mitteilungspflichten zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 anwendbar. Abweichend von Paragraph 4, dritter Satz haben Meldungen und Mitteilungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.

Ettl     Kühnel

Anlage, zu Paragraph 2, Absatz eins, KKG-MMV (Meldepflichten), und Paragraph 2, Absatz 2, KKG-MMV (Mitteilungspflichten)

Ausweis gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins und 2 des, Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG

Abschnitt A
Angaben zur Identifikation des Kreditkäufers1

Die nachfolgende Meldung erfolgt zum

[1 – Kreditkäufer

2 – Vertreter des Kreditkäufers gemäß Paragraph 18, KKG]

OeNB-Identnummer

 

Rechtsträgerkennung (LEI)

 

  1. Ziffer eins
    Informationen zu juristischen Personen (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur natürlichen Person unter Ziffer 2,):

Firmenwortlaut des Kreditkäufers

 

Firmenbuchnummer/Zusatz

 

Adresse

Postfach

 

Straße/Hausnummer/Zusatz

 

Ort

 

Postleitzahl

 

Bundesland

 

  1. Ziffer 2
    Informationen zu natürlichen Personen (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur juristischen Person unter Ziffer eins,):

Name

 

Geburtsdatum

 

Adresse

Straße/Hausnummer/Zusatz

 

Ort

 

Postleitzahl

 

Bundesland

 

  1. Ziffer 3
    alternative Informationen zum Kreditkäufer oder Vertreter des Kreditkäufers gemäß Paragraph 18, KKG (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur juristischen Person unter Ziffer eins, oder zur natürlichen Person unter Ziffer 2,):

Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers

[laufende Nummer]

 

Name

 
 

Geburtsdatum

 
 

Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, halten:

[laufende Nummer]

 

Name

 
 

Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)

 
 

Firmenwortlaut (bei juristischen Personen)

 

Abschnitt B
Quantitative Angaben2

Volumen (ursprünglich offener Betrag3) der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und der übertragenen notleidenden Kreditverträge

[Betrag]

Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen

[Anzahl]

Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen notleidenden Kreditverträge

[Anzahl]

Aggregierter offener Betrag3 zum Übertragungstermin der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und den übertragenen notleidenden Kreditverträgen

[Betrag]

  • Strichaufzählung
    hievon: mit Verbrauchern abgeschlossene Kreditverträge

[Betrag]

  • Strichaufzählung
    hievon4: mit Wohnimmobilien besicherte Kreditverträge

[Betrag]

  • Strichaufzählung
    hievon4: mit Gewerbeimmobilien besicherte Kreditverträge

[Betrag]

  • Strichaufzählung
    hievon4: mit anderen Sicherheiten als Grundpfandrechten besicherte Kreditverträge

[Betrag]

1  Angaben in Abschnitt A sind pro Kreditkäufer zu übermitteln.

2  Die quantitativen Angaben in Abschnitt B sind aggregiert über alle Kreditkäufer zu übermitteln.

3  Der offene Betrag bezieht sich auf den ausstehenden Nominalwert zuzüglich Zinsen.

4  Die „hievon“-Beträge beziehen sich auf den besicherten Anteil gemäß dem internen Risikomanagement.