253. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldungen und Mitteilungen zum Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung – KKG-MMV)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 zweiter Satz, § 15 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 3, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Informationen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG und der Festlegung der Inhalte, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung der Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, KKG und der Festlegung der Inhalte, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung der
Meldungen zu Informationen aufgrund von § 15 Abs. 2 KKG undMeldungen zu Informationen aufgrund von Paragraph 15, Absatz 2, KKG und
Anzeigen zu Informationen aufgrund von § 19 Abs. 2 KKG.Anzeigen zu Informationen aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, KKG.
Melde- und Mitteilungsinhalte
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Informationen gemäß § 15 Abs. 2 KKG sind von Kreditinstituten gemäß § 3 Z 1 KKG (CRR-Kreditinstitute),Die Informationen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, KKG sind von Kreditinstituten gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, KKG (CRR-Kreditinstitute),
die ihren Sitz im Inland haben oder die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden und
die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen,
entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß § 18 KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend der Anlage zu gliedern.Die Informationen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 KKG sind von Kreditkäufern oder, falls vorhanden, ihren jeweiligen Vertretern gemäß Paragraph 18, KKG, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst weiter übertragen, entsprechend der Anlage zu gliedern.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402.Die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, KKG erforderlichen Informationen entsprechen den Transparenzvorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402.
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro jeweils auf die zweite Nachkommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.
Meldestichtage und Übermittlungsfristen
§ 4.Paragraph 4,
Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 ebenso wie für die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß § 5 zu übermitteln. Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ebenso wie für die Mitteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß Paragraph 5, zu übermitteln.
Elektronische Übermittlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.Die Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (§ 1 Abs. 1 Z 19 FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.Die Mitteilungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, FMA-IPV) an die FMA zu übermitteln.
2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweise
§ 6.Paragraph 6,
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in der Anlage dazu gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2023 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215, ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2023 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1215, ABl. Nr. L 2025/1215 vom 25.06.2025;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 1;soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 35, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/557, Amtsblatt Nummer L 116 vom 06.04.2021 Seite 1;
soweit auf Bestimmungen der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.soweit auf Bestimmungen der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und ist erstmals auf Melde- und Mitteilungspflichten zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 anwendbar. Abweichend von § 4 dritter Satz haben Meldungen und Mitteilungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und ist erstmals auf Melde- und Mitteilungspflichten zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 anwendbar. Abweichend von Paragraph 4, dritter Satz haben Meldungen und Mitteilungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.
Ettl Kühnel