BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 25. November 2025

Teil römisch zwei

244. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

244. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 10, Absatz eins a, des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, und des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2023,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird der Verweis „§ 4 Absatz 2 und 2 a durch den Verweis „§ 4 Absatz 2 bis 2 b ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„§ 4 Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen

anfallen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach dem Verweis „§ 9 Absatz 2, EKBSG“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 13/2024“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Begünstigte Investitionen können für Vorauszahlungen nach Paragraph 6, Absatz 2, EKBSG für den betreffenden Erhebungszeitraum berücksichtigt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „In den Erhebungszeiträumen 2“ die Wortfolge „In den Erhebungszeiträumen 2 bis 7“.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab dem Erhebungszeitraum 3 oder ab dem Kalenderjahr 2025 – für 2025 in Bezug auf das zweite bis vierte Quartal – anwendbar.“

Marterbauer