BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 11. November 2025

Teil römisch zwei

239. Verordnung:

Änderung der Luftverkehrsregeln 2014

239. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 123 a und 124 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2025,, werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 22. Form der Flugplanabgabe und Schließung des Flugplanes“ durch den Eintrag „§ 22. Flugplanabgabe, -schließung und Sonderregelungen bei Nachtflügen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 22, lautet:

„Flugplanabgabe, -schließung und Sonderregelungen bei Nachtflügen“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen kann der Flugplan abweichend zu Absatz eins, mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen bei Nacht, für welche kein Flugplan vor dem Start abgeben wurde, muss ein Nachtsichtgerät mitgeführt und im Bedarfsfall verwendet werden. Die Pflicht zur Mitführung und Verwendung eines Nachtsichtgerätes entfällt, wenn die zuständige Leitstelle die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen per Fernschaltung übernimmt und der Pilot bzw. die Pilotin darüber hinreichende Gewissheit hat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists – MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists – CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen oder der zuständigen Behörde zu melden sind.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 51, erhält der bisherige zweite Absatz (7) die Absatzbezeichnung „(9)“ und wird nach Absatz 8, eingereiht.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2025,, treten mit 19. März 2026 in Kraft.“

Hanke