220. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsruhegesetz-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 98/2019, wie folgt geändert:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2019,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Abschnitt IX wird folgende Z 58 angefügt:In Abschnitt römisch neun wird folgende Ziffer 58, angefügt:
Herstellung von medizinischen Probenentnahmesystemen insbesondere für Blut, Urin, Nasensekret und Speichel sowie von Venenverweilkanülen, Invitrodiagnostika und Laborartikeln aus Kunststoff, bei denen eine hohe Maßhaltigkeit und hohe Hygieneanforderungen notwendig sind, sowie deren Komponenten im Spritzgussverfahren und bei daran anschließenden Montageprozessen
Produktion der Einzelkomponenten im Spritzgussverfahren
Materialvorbereitung und –versorgung (Vorbereitung und Zuführung des Rohmaterials, Zugabe zusätzlicher Komponenten bzw. Additive); Erhitzen und Verflüssigen des Rohmaterials, Einspritzen in Spritzgusswerkzeug, Abkühlung; Entnahme der Einzelkomponenten; Qualitätskontrolle; Sterilisation; (Zwischen)Verpackung; Transport zur (Zwischen)Lagerung; Beendigung des Spritzgussprozesses; Montage von Einzelteilen.
Zuführung und Vereinzelung der Einzelkomponenten; Komponentenvorbereitung; Zuführung, Dosierung, Verarbeitung und Trocknung der Additive; Zuführung weiterer Einzelkomponenten (insbesondere Kappen, Ringplättchen, Stopfen, Luer Adapter, Nadelschutzkomponenten); Evakuierung bei Blutentnahmeröhrchen; Fertigmontage; Etikettierung; sämtliche Qualitäts(zwischen)kontrollen; Sterilisation; Aufdruck Chargendaten; Folierung; Verpackung; Palettierung; Transport mit nachfolgender Sterilisation und Rücktransport; Lagerung.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Abschnitt XIV Z 4 lautet die Überschrift „Berufsbegleitende Studiengänge von Fachhochschulen und Privatuniversitäten“.In Abschnitt römisch vierzehn Ziffer 4, lautet die Überschrift „Berufsbegleitende Studiengänge von Fachhochschulen und Privatuniversitäten“.
3.Novellierungsanordnung 3, In Abschnitt XVI wird nach der Z 24 folgende Z 24a eingefügt:In Abschnitt römisch sechzehn wird nach der Ziffer 24, folgende Ziffer 24 a, eingefügt:
Bankgeschäfte
Unbedingt erforderliche Tätigkeiten an Feiertagen und Wochenenden, soweit diese nicht an Werktagen vorgenommen werden können, zur Einhaltung von Prüfpflichten, die sich aus der Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro, ABl. L, 2024/886, 19.3.2024, ergeben.“Unbedingt erforderliche Tätigkeiten an Feiertagen und Wochenenden, soweit diese nicht an Werktagen vorgenommen werden können, zur Einhaltung von Prüfpflichten, die sich aus der Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260 aus 2012, und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro, Amtsblatt , L, 2024/886, 19.3.2024, ergeben.“
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