Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 17. Oktober 2025 | Teil römisch zwei |
219. Verordnung: | Änderung der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung sowie der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung |
Auf Grund des Paragraph 161, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, wird, hinsichtlich des Artikels 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes geregelt wird (Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung – BEA-Geo), Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird der Begriff „Amtsverschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung – SchliSt-Geo), Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, wird der Begriff „Amtsverschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt.
Schumann