210. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gasversorgungsstandardverordnung geändert wird
Auf Grund des § 121 Abs. 5 und Abs. 5a des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, und § 70a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 121, Absatz 5 und Absatz 5 a, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024,, und Paragraph 70 a, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, wird verordnet:
Die Gasversorgungsstandardverordnung, BGBl. II Nr. 151/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2024, wird wie folgt geändert:Die Gasversorgungsstandardverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2023,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Für die Reduktion der jeweiligen Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 sind der Regulierungsbehörde Nachweise vorzulegen.Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Für die Reduktion der jeweiligen Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 sind der Regulierungsbehörde Nachweise vorzulegen.
Für Gasmengen, die im Marktgebiet Ost oder im vorgelagerten Marktgebiet THE beschafft wurden, sind Beschaffungsverträge für die gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermengen vorzulegen sowie eine eidesstattliche Erklärung vom jeweiligen Versorger, dass wissentlich und vertraglich keine Gasmengen bezogen wurden, die ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind.Für Gasmengen, die im Marktgebiet Ost oder im vorgelagerten Marktgebiet THE beschafft wurden, sind Beschaffungsverträge für die gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermengen vorzulegen sowie eine eidesstattliche Erklärung vom jeweiligen Versorger, dass wissentlich und vertraglich keine Gasmengen bezogen wurden, die ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014, Seite 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind.
Für Gasmengen, die in anderen als in Z 1 genannten Marktgebieten beschafft wurden, sind separate Nachweise zu erbringen. Diese sind als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen.Für Gasmengen, die in anderen als in Ziffer eins, genannten Marktgebieten beschafft wurden, sind separate Nachweise zu erbringen. Diese sind als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen.
Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. September 2026 außer Kraft.“Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. September 2026 außer Kraft.“
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