205. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV) geändert wird205. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach Paragraph 9 a, GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV) geändert wird
Auf Grund des § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2023, und auf Grund des § 4 Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG, BGBl. I Nr. 179/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 9 a, Absatz 4, 5 und 7 GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, und auf Grund des Paragraph 4, Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV), BGBl. II Nr. 363/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach Paragraph 9 a, GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2021“, das Wort „Bürgerkarte“ durch das Wort „E-ID“ und die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2024“ ersetzt.a) In Absatz eins, werden die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 40/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 142/2021“, das Wort „Bürgerkarte“ durch das Wort „E-ID“ und die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2016“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 117/2024“ ersetzt.
b) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:b) In Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Name, gegebenenfalls akademischer Grad und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus dem Stammzahlenregister übernommen.“
c) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:c) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Vor der Signatur und Absendung hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht dieser Unterlagen und zur Korrektur der eingegebenen Daten.“
d) In Abs. 4 werden die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018“ und die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.d) In Absatz 4, werden die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 40/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“ und die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 52/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird nach der Wendung „BGBl. II Nr. 587/2021“ ein Beistrich und die Wendung „in der Fassung BGBl. II Nr. 27/2025“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach der Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 587/2021“ ein Beistrich und die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 27/2025“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2024“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 130/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 85/2024“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Anmerkung 15b zu TP 10 GGG)“ durch den Klammerausdruck „(Anmerkung 8 zu TP 10 GGG)“ ersetzt.b) In Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Anmerkung 15b zu TP 10 GGG)“ durch den Klammerausdruck „(Anmerkung 8 zu TP 10 GGG)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2024“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 60/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 133/2024“ ersetzt.
b) In Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und unter Anführung der Fr-Zahl“.b) In Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und unter Anführung der Fr-Zahl“.
c) Folgender Abs. 4 wird angefügt:c) Folgender Absatz 4, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Anstelle der Verbesserung kann der Antragsteller die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch auch über das USP zurücknehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vereinfachte Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft
§ 4a.Paragraph 4 a,
Diese Verordnung gilt sinngemäß für die vereinfachte Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Zurücknahme der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch nach § 4 Abs. 4 ist möglich, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.“Paragraph eins, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 4 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Zurücknahme der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch nach Paragraph 4, Absatz 4, ist möglich, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.“
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