BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 22. September 2025

Teil römisch zwei

202. Verordnung:

Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung

202. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zur Festlegung von Gebühren für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen (Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung – BNK-GV)

Auf Grund des Paragraph 123 a, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2024,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand und Grundsätze

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß Paragraph 123 a, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, sind vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses die gemäß dem 2. Abschnitt festgelegten Gebühren zur Deckung der entstandenen Kosten an die Austro Control GmbH zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebühren dieser Verordnung unterliegen der Umsatzsteuer.
  3. Absatz 3,Bei der Festlegung der Gebühren für die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen wird zwischen Windkraftanlagen bzw. Windparks und sonstigen Luftfahrthindernissen unterschieden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Paragraph 85, Absatz 2, LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 91, LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (Paragraph 123 a, Absatz 2, LFG);
  2. Ziffer 2
    Windpark: räumliche Ansammlung von Windkraftanlagen, die technisch im Hinblick auf die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung eine Einheit bilden, ungeachtet der Anzahl der Eigentümer dieser Windkraftanlagen; eine technische Einheit bilden Windkraftanlagen dann, wenn für sie im Steuerungssystem der Austro Control GmbH ein einheitliches Steuerungsobjekt und ein einheitlicher Anschluss angelegt werden;
  3. Ziffer 3
    Sonstiges Luftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß Ziffer eins,, welches keine Windkraftanlage ist.

Gebührenschuldner

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung Eigentümer des Luftfahrthindernisses ist.
  2. Absatz 2,Schuldner der Anschlussgebühr bei Windparks sind alle Eigentümer der zum Windpark gehörenden Windkraftanlagen zur ungeteilten Hand.
  3. Absatz 3,Eigentümer, die gemäß Absatz 2, zur ungeteilten Hand schulden, haben der Austro Control GmbH für den Empfang von Gebührenrechnungen und sämtlichen Amtshandlungen der Austro Control GmbH und sonstigen behördlichen Schriftstücken im Zusammenhang mit der Gebühreneinbringung (Paragraph 6,) einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich anzuzeigen.

Festlegung bzw. Berechnung der Gebühr

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach den gebührenpflichtigen Tatbeständen des 2. Abschnittes dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Bei Windparks fällt unabhängig von der Anzahl der Eigentümer die Anschlussgebühr (Tarifpost römisch eins. 1. des 2. Abschnittes) nur einmal für alle zum Zeitpunkt des Anschlusses zu einem Windpark zählenden Windkraftanlagen an.
  3. Absatz 3,In regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Jahre, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Gebühren des 2. Abschnittes auf Grundlage der durch die Austro Control GmbH übermittelten Kostenaufstellung und der Anzahl der Luftfahrthindernisse, für die diese Leistung erbracht wird, anzupassen.

Fälligkeit der Gebühr

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr tritt zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Entrichtung der jährlichen Pauschalgebühr tritt erstmals zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein. Liegt dieser Zeitpunkt im ersten Kalenderhalbjahr, ist für das betreffende Jahr die volle Pauschalgebühr gemäß Tarifpost römisch eins. 2. bzw. römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. Bei Beginn im zweiten Kalenderhalbjahr ist die halbe Pauschalgebühr gemäß Tarifpost römisch eins. 2. bzw. römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes zu entrichten. In den Folgejahren tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr jeweils zum Jahresanfang ein.
  3. Absatz 3,Unbeschadet Absatz 2, kann die Pauschalgebühr von der Austro Control GmbH jährlich gesammelt betreffend alle Luftfahrthindernisse eines Gebührenschuldners vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

Einbringung der Gebühr

Paragraph 6,

Die Gebühren gemäß dieser Verordnung sind binnen 14 Tagen ab Fälligkeit bei der Austro Control GmbH mittels elektronischer Überweisung zu entrichten. Wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, ist diese in einem abgesonderten Bescheid gemäß den Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, vorzuschreiben.

Monitoring

Paragraph 7,

Die Austro Control GmbH hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur jährlich über die Zeiten der Ab- und Anschaltung (Dauer, Häufigkeit) der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung der Luftfahrthindernisse zu berichten. Dieser Bericht ist von der Austro Control GmbH im Internet auf ihrer Website allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die Tarifposten römisch eins. 2. und römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie die Tarifposten römisch eins. 2. und römisch zwei. 2. des 2. Abschnittes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

2. Abschnitt
Gebühren

 

Gebühr in Euro

römisch eins. Windkraftanlagen bzw. Windparks

 
  
  1. Ziffer eins
    Erstmaliger Anschluss einer Windkraftanlage bzw. eines Windparks (Anschlussgebühr)

5000

  1. Ziffer 2
    Jährliche Pauschale für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung je Megawatt Nennleistung der einzelnen Windkraftanlage (Pauschalgebühr)

50

  

römisch zwei. Sonstige Luftfahrthindernisse

 
  
  1. Ziffer eins
    Erstmaliger Anschluss des Luftfahrthindernisses (Anschlussgebühr)

5000

  1. Ziffer 2
    Jährliche Pauschale für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung (Pauschalgebühr)

50

Hanke