BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 3. Jänner 2025

Teil römisch zwei

2. Verordnung:

Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2005, der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und der Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005, die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 und die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert werden

Artikel 1
Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2005

Auf Grund des Paragraph 62 a, des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023,, und des Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8 b, Absatz 4, sowie Paragraph 59, Absatz eins, des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, wird verordnet:

Die Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Arzneimittel gemäß Paragraph eins, AMG und Tierarzneimittel gemäß Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, Amtsblatt Nummer L 4 vom 07.01.2019 Seite 43.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 8, wird das Wort „und“ jeweils durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 9, werden folgende Ziffer 10 und 11 eingefügt:

  1. Ziffer 10
    die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG und
  2. Ziffer 11
    die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ApoG,“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins a, wird die Wort- und Zeichenfolge „dem von der Österreichischen Apothekerkammer betriebenen Telefondienst mit der öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste 1455“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der telefonischen Gesundheitsberatung 1450“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 42, Absatz 6, sowie Paragraph 54, Absatz eins, wird das Wort „Apothekengesetz“ jeweils durch die Abkürzung „ApoG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    3. Ziffer 3
      die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel,
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten,
    5. Ziffer 5
      die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
    6. Ziffer 6
      die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG und
    7. Ziffer 7
      die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ApoG.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 entfällt; die Absatz 4 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(7)“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz 5, entfällt die Zeichenfolge „Abs. 1“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz 3, wird nach dem Wort „Arzneibuchgesetz“ jeweils die Zahl „2012“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Arzneibuchgesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4 des Arzneibuchgesetzes 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 5 Arzneibuchgesetz “ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4 des Arzneibuchgesetzes 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Tierarzneimittelkontrollgesetzes“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. römisch eins Nr. 186/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, wird das Wort „Arzneibuchgesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „des Arzneibuchgesetzes 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, Absatz 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „über Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes haben gemäß Paragraph 8, dieses Gesetzes“ durch die Wort- und Zeichenfolge „haben gemäß Paragraph 69, TAMG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „Abgabe im Rahmen apothekeneigener Zustelleinrichtungen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Zustellung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ApoG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 10 a, entfällt die Wortfolge „auf Grund von Verschreibungen“.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Arzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die
    1. Ziffer eins
      Zustellung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 8 a, ApoG,
    2. Ziffer 2
      Abgabe in einer dislozierten Abgabestelle gemäß Paragraph 8 b, ApoG,
    3. Ziffer 3
      Abgabe im Fernabsatz gemäß den arzneimittelrechtlichen Vorschriften und
    4. Ziffer 4
      Hinterlegung nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel nach vorheriger persönlicher Beratung.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 13, Absatz eins, entfällt; die Absatz 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(3)“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 16, entfällt die Wortfolge „in Apotheken“ und wird nach dem Wort „Apotheker“ die Wort- und Zeichenfolge „/der Apothekerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 20, Absatz 2 und 4 wird nach dem Wort „Arzneibuchgesetzes“ jeweils die Zahl „2012“ eingefügt; in Absatz 2, wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 24, Absatz 7, wird am Ende der Ziffer 4, ein Punkt eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 27, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen (insbesondere im Zuge baulicher Maßnahmen) auf Antrag eine kurzzeitige und geringfügige Unterschreitung der Mindestgrößen gemäß Absatz 2, bewilligen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung nicht beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Werden in einer öffentlichen Apotheke standardisierte Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG durchgeführt oder medizinische Basisdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ApoG erhoben, ist dafür ein geeigneter, die Vertraulichkeit und Hygiene wahrender Bereich vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 27, Die Bezeichnungen des 2. bis 8. Abschnitts des römisch eins. TEILS erhalten die Abschnittsbezeichnungen „3. Abschnitt“ bis „9. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 28, Nach dem 1. Abschnitt des römisch eins. TEILS wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:

„2. Abschnitt
Dislozierte Abgabestellen

Paragraph 33 a,

  1. Absatz eins,Dislozierte Abgabestellen (Paragraph 8 b, ApoG) sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die dislozierte Abgabestelle im Versorgungsgebiet der Apotheke befinden soll,
    2. Ziffer 2
      sich in der Ortschaft, für die eine dislozierte Abgabestelle beantragt wird, keine öffentliche Apotheke oder Filialapotheke befindet,
    3. Ziffer 3
      dadurch auf Grund einer Wegersparnis oder besseren Erreichbarkeit die Arzneimittelversorgung wesentlich erleichtert wird,
    4. Ziffer 4
      geeignete Räumlichkeiten gemäß Paragraph 33 d, glaubhaft gemacht werden und
    5. Ziffer 5
      eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Dem Antrag gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung des in Aussicht genommenen Standortes,
    2. Ziffer 2
      Konzept über die geplanten Abgabezeiten,
    3. Ziffer 3
      Konzept über die personelle und räumliche Einrichtung und Ausstattung.

Paragraph 33 b,

In einer dislozierten Abgabestelle hat ein Apotheker/eine Apothekerin während der Abgabezeiten durchgehend anwesend zu sein. Der Leiter/die Leiterin der öffentlichen Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung dafür, dass

  1. Ziffer eins
    die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sowie
  2. Ziffer 2
    den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird.

Paragraph 33 c,

Die Abgabezeiten sind nach Maßgabe des Paragraph 8 b, Absatz 4, Ziffer 3, ApoG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen und auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Ein Vorrätighalten von Arzneimitteln außerhalb der Abgabezeiten ist unzulässig.

Paragraph 33 d,

Dislozierte Abgabestellen müssen räumlich so beschaffen sein, dass sie nach Art, Größe, Lage und Einrichtung geeignet sind, die ordnungsgemäße Arzneimittelabgabe und das Vorrätighalten von Arzneimitteln unter Einhaltung der Paragraphen 5 bis 8 und 10 zu gewährleisten. Insbesondere muss die Abgabestelle von anderen Betrieben getrennt und allgemein zugänglich sein.

Paragraph 33 e,

Die Bewilligung zum Betrieb einer dislozierten Abgabestelle ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Konzession zum Betrieb der öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 19, ApoG zurückgenommen oder entzogen wird oder
  2. Ziffer 2
    die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, nicht vorliegen oder wegfallen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 34, Absatz 2, wird nach dem Wort „Fachkräfte“ die Wortfolge „sowie ein verantwortlicher Leiter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 47, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „diese nicht mehr als 10 km entfernt ist“ durch die Wort- und Zeichenfolge „dem Patienten/der Patientin die benötigte Ware innerhalb einer Stunde übergeben werden kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 53, Absatz eins, wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 54, Absatz 2, wird das Wort „Kranken“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Patienten/Patientinnen“, die Wort- und Zeichenfolge „und 2 Apothekengesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , 1a und 2 ApoG“ sowie das Wort „benötige“ durch das Wort „benötigte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins, entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1, 3 und 4“.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 60, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 14j Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 135/2006“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 25 des Tierärztegesetzes (TÄG), BGBl. römisch eins Nr. 171/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 60 a, Absatz eins und 4 entfällt; die Absatz 2, 3, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(4)“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 60 a, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG –“ durch die Abkürzung „TAMG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 60 a, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „bis 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 60 a, Absatz 4, wird die Zeichenfolge „Abs. 3“ durch die Zeichenfolge „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 61, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 63, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 60 Absatz 9 und 10 durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 67, 70 und 71 TAMG sowie Paragraph 60 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 64, entfällt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 65, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Absatz 7, Tierarzneimittelkontrollgesetz“ durch die Zeichenfolge „§ 60 TAMG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In der 1. Abschnittsüberschrift des römisch zwei. Teils wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Apotheken,“ die Wort- und Zeichenfolge „Filialapotheken,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 67, Absatz eins, wird die Wortfolge „wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „jede wesentliche Änderung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung haben kann, wie etwa wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 70, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absatz 2 bis 7,

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 72, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absatz 2 und 3,

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 76, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph eins, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11, Absatz 4, Ziffer 8, 10 und 11, Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 bis 7, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 5, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10 a,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2 und 4, Paragraph 24, Absatz 7, Ziffer 4,, Paragraph 27, Absatz 2 a und 11, der 2. Abschnitt des römisch eins. TEILS, die Bezeichnungen des 3. bis 9. Abschnitts des römisch eins. TEILS, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 42, Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins und 2, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 60 a,, Paragraph 63,, Paragraph 65, Absatz eins und 3, die 1. Abschnittsüberschrift des römisch zwei. Teils, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 70, sowie Paragraph 72, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 7,, Paragraph 64,, Paragraph 70, Absatz 2 bis 7, Paragraph 72, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 76, außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Arzneimittelbetriebsordnung 2009

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 5, sowie der Paragraphen 48 b, 62, Absatz eins und 3, Paragraph 69 a, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 2 und Paragraph 71 a, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2023,, wird verordnet:

Die Arzneimittelbetriebsordnung 2009 (AMBO 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 6, 6 a und 14, Paragraph 7, Absatz 12 a, sowie Paragraph 30, Absatz 5 a, wird jeweils die Zeichenfolge „5a“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 37, Absatz eins d, wird folgender Absatz eins e, eingefügt:

  1. Absatz eins e,Paragraph 3, Absatz 6, 6 a und 14, Paragraph 7, Absatz 12 a, sowie Paragraph 30, Absatz 5 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 4, des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, wird verordnet:

Die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Apothekengesetzes“ der Klammerausdruck „(ApoG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph eins a, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Apothekengesetzes“ jeweils durch die Abkürzung „ApoG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Arzneimitteln“ die Wortfolge „und Medizinprodukten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse;“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG;
  2. Ziffer 7
    die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ApoG.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „und 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , 4, 6 und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich und das Wort „Absatz“ durch die Zeichenfolge „Abs.“ ersetzt; nach der Wortfolge „in der Offizin“ wird die Wort- und Zeichenfolge „sowie zu Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 7, eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „in“ das Wort „der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3,, der Überschrift zu Paragraph 15 a,, Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 16, Absatz eins und 2 wird das Wort „Apothekengesetz“ jeweils durch die Abkürzung „ApoG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Österreichische Apothekerkammer kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe gelten insbesondere Behinderung oder Erkrankung, die Betreuung des eigenen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, die längerfristige Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder die fortgesetzte Absolvierung einer weiteren Ausbildung sowie die Verfassung einer Dissertation. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Verlängerung der Ausbildungszeit aufgrund von Nichtentsprechung bei der Fachprüfung für den Apothekerberuf werden die Dienstverhinderungen infolge Krankheit und Unfall zusätzlich aliquot angerechnet.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Pharmazie“ und wird das Wort „Absatz“ durch die Zeichenfolge „Abs.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(3) Das der Landesgesschäftsstelle der Apothekerkammer kann dem Aspiranten über sein Ansuchen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen noch vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung darf eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht eintreten. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen.“.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Prüfung darf nicht in der Ausbildungsapotheke stattfinden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 11, Absatz 2, wird nach dem Wort „bildet“ die Wort- und Zeichenfolge „– unter Berücksichtigung der Kenntnisse zu fachwissenschaftlichen Nachschlagewerken –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden
    1. Ziffer eins
      Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren unter Bedachtnahme auf die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagewerke,
    2. Ziffer 2
      die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
    3. Ziffer 3
      die Preisbildung (Taxierung) unter Einbeziehung der Kenntnisse über das Arzneibuch und
    4. Ziffer 4
      Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Werden Teile der theoretischen Prüfung gemäß Absatz 3, zusätzlich computerunterstützt geprüft, ist dies in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „der Aspirant“ durch die Wortfolge „Der Aspirant“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt und folgender zweiter Satz eingefügt:

Sollte dies erforderlich sein, darf die praktische Prüfung nach Rücksprache mit der Prüfungskommission im Einzelfall um 30 Minuten verlängert werden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 14, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten und Ziffern:
    • Strichaufzählung
      sehr gut (1),
    • Strichaufzählung
      gut (2),
    • Strichaufzählung
      befriedigend (3),
    • Strichaufzählung
      genügend (4) oder
    • Strichaufzählung
      nicht genügend (5).
  2. Absatz 3,Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, die sich aus den Einzelbeurteilungen der Prüferinnen/Prüfer ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Gesamtbeurteilung lautet:
    • Strichaufzählung
      ausgezeichnet befähigt,
    • Strichaufzählung
      gut befähigt,
    • Strichaufzählung
      befähigt oder
    • Strichaufzählung
      nicht befähigt.
    Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Fachprüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 14, Absatz 4, wird nach dem Wort „verwahrt“ die Wort- und Zeichenfolge „und können auf Anfrage im Beisein einer/eines Mitarbeiterin/Mitarbeiters eingesehen werden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach dem Wort „Verlängerung“ die Wortfolge „beträgt bei Nichtentsprechung in einem Gegenstand zumindest einen Monat und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 19, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins a, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2 bis 4, Paragraph 12, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 15 a, samt Überschrift, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz eins, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025, treten zwölf Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, Die Anlage lautet:

Rauch