199. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die USP-Nutzungsbedingungenverordnung geändert wird
Auf Grund der § 3 Abs. 1 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 3, Absatz eins, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2021,, wird verordnet:
Die USP-Nutzungsbedingungenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2016, wird wie folgt geändert:Die USP-Nutzungsbedingungenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 9 wird „FinanzOnline-Zugangskennung“ durch „FinanzOnline-Zugangsdaten“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.In Paragraph 2, Ziffer 9, wird „FinanzOnline-Zugangskennung“ durch „FinanzOnline-Zugangsdaten“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 wird folgende Z 10 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
USP-Zugangskennung: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Vom Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „Von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Vom Bundeskanzler“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 4, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators durch eine vertretungsbefugte Person.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 USPG (Unternehmen) und § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter)Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, USPG (Unternehmen) und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter)
durch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2024, oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;durch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,, oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, durchzuführen;
durch Einzelvertretungsbefugte, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;durch Einzelvertretungsbefugte, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, durchzuführen;
weder durch in Z 1 noch Z 2 genannte Vertreter, sind die FinanzOnline-Zugangsdaten eines Verantwortlichen für das Benutzer- und Rechtemanagement in FinanzOnline und die Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 erforderlich.“weder durch in Ziffer eins, noch Ziffer 2, genannte Vertreter, sind die FinanzOnline-Zugangsdaten eines Verantwortlichen für das Benutzer- und Rechtemanagement in FinanzOnline und die Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, erforderlich.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 2 Z 2 bis 4“ auf „Abs. 2 Z 1 zweiter Fall, Z 2 zweiter Fall und Z 3“ geändert.In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Verweis „Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 auf „Abs. 2 Ziffer eins, zweiter Fall, Ziffer 2, zweiter Fall und Ziffer 3, geändert.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Die Registrierung kann mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG erfolgen.“„Die Registrierung kann mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 5 wird das Zitat „E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004“ in „E-GovG“ geändert.In Paragraph 4, Absatz 5, wird das Zitat „E-Government-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 10/2004“ in „E-GovG“ geändert.
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 6 entfällt.Paragraph 4, Absatz 6, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß § 2 Z 2 E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß § 21 ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß § 2 Z 3 USPG zuzustellen ist, erfolgen.Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, USPG zuzustellen ist, erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG anmelden.“Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG anmelden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 4 wird in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 10, Absatz 4, wird in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Ziffer 5, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Ziffer 6, angefügt:
bevor die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator ausscheidet, sofern möglich, eine neue USP-Administratorin/ein neuer USP-Administrator gemäß § 5 Abs. 2 benannt wird. Scheidet die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator aus, ohne dass eine neue/ein neuer bestimmt wurde, muss eine erneute Registrierung gemäß § 4 durchgeführt werden.“bevor die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator ausscheidet, sofern möglich, eine neue USP-Administratorin/ein neuer USP-Administrator gemäß Paragraph 5, Absatz 2, benannt wird. Scheidet die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator aus, ohne dass eine neue/ein neuer bestimmt wurde, muss eine erneute Registrierung gemäß Paragraph 4, durchgeführt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzleramts“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzleramts“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 12, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Z 9 und 10, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 5, § 6 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4 Z 4 bis 6 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2025, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 6 außer Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 9 und 10, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins bis 5, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4 bis 6 sowie Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2025,, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 4, Absatz 6, außer Kraft.“
Stocker