BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 8. September 2025

Teil römisch zwei

199. Verordnung:

Änderung der USP-Nutzungsbedingungenverordnung

199. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die USP-Nutzungsbedingungenverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraph 3, Absatz eins, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2021,, wird verordnet:

Die USP-Nutzungsbedingungenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 9, wird „FinanzOnline-Zugangskennung“ durch „FinanzOnline-Zugangsdaten“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    USP-Zugangskennung: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „Von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Vom Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators durch eine vertretungsbefugte Person.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, USPG (Unternehmen) und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter)
    1. Ziffer eins
      durch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,, oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      durch Einzelvertretungsbefugte, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      weder durch in Ziffer eins, noch Ziffer 2, genannte Vertreter, sind die FinanzOnline-Zugangsdaten eines Verantwortlichen für das Benutzer- und Rechtemanagement in FinanzOnline und die Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, erforderlich.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Verweis „Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 auf „Abs. 2 Ziffer eins, zweiter Fall, Ziffer 2, zweiter Fall und Ziffer 3, geändert.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Die Registrierung kann mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 5, wird das Zitat „E-Government-Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 10/2004“ in „E-GovG“ geändert.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, USPG zuzustellen ist, erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG anmelden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 4, wird in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Ziffer 5, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    bevor die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator ausscheidet, sofern möglich, eine neue USP-Administratorin/ein neuer USP-Administrator gemäß Paragraph 5, Absatz 2, benannt wird. Scheidet die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator aus, ohne dass eine neue/ein neuer bestimmt wurde, muss eine erneute Registrierung gemäß Paragraph 4, durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzleramts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 12, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Ziffer 9 und 10, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins bis 5, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4 bis 6 sowie Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2025,, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 4, Absatz 6, außer Kraft.“

Stocker