194. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) geändert wird
Auf Grund des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 27 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
zu Kontroll- und Abstimmungszwecken die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen, zur Prüfung des Verwendungsnachweises (8. Abschnitt) oder einer allfälligen Rückforderung der Förderung erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und diesen offenzulegen;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:Nach Paragraph 27, Absatz 2, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Darüber hinaus ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie Informationen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, vom Förderungsgeber veröffentlicht werden müssen oder Zugang zu diesen gewährt werden muss. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Förderungsgeber allfällige Gründe gemäß § 6 IFG unverzüglich zu melden, die aus ihrer oder seiner Sicht gegen eine Veröffentlichung oder sonstige Preisgabe einer bestimmten Information nach den Bestimmungen des IFG sprechen könnten. Weiters ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zur Kenntnis zu bringen, dass nach den Bestimmungen des § 40k TDBG 2012 personenbezogene Daten über Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer veröffentlicht werden können.“Darüber hinaus ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 22 a, Absatz eins, B-VG sowie Informationen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, vom Förderungsgeber veröffentlicht werden müssen oder Zugang zu diesen gewährt werden muss. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Förderungsgeber allfällige Gründe gemäß Paragraph 6, IFG unverzüglich zu melden, die aus ihrer oder seiner Sicht gegen eine Veröffentlichung oder sonstige Preisgabe einer bestimmten Information nach den Bestimmungen des IFG sprechen könnten. Weiters ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zur Kenntnis zu bringen, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 40 k, TDBG 2012 personenbezogene Daten über Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer veröffentlicht werden können.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:In Paragraph 47, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; § 27 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; Paragraph 27, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.“
Marterbauer