190. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur fünfzehnten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006
Auf Grund des § 98 Abs. 1a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 98, Absatz eins a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird verordnet:
Die FinanzOnline-Verordnung 2006, FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 325/2024, wird wie folgt geändert:Die FinanzOnline-Verordnung 2006, FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5b Abs. 3 lautet:Paragraph 5 b, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Teilnehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Teilnehmer, die
ausschließlich infolge des Übergangs der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, oder Abs. 1a bis 1e UStG 1994, oderausschließlich infolge des Übergangs der Steuerschuld gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, oder Absatz eins a bis eins e UStG 1994, oder
ausschließlich aufgrund der Anwendung des § 11 Abs. 12 oder 14 UStG 1994ausschließlich aufgrund der Anwendung des Paragraph 11, Absatz 12, oder 14 UStG 1994
zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.“zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5b Abs. 3a wird die Wortfolge „in FinanzOnline“ durch das Wort „bereits“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gemäß Abs. 3 erster Satz“.In Paragraph 5 b, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „in FinanzOnline“ durch das Wort „bereits“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gemäß Absatz 3, erster Satz“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5b Abs. 4 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist“.In Paragraph 5 b, Absatz 4, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, wobei Absatz 3, dritter Satz nicht anzuwenden ist“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5b Abs. 5 und Abs. 6 entfällt.Paragraph 5 b, Absatz 5 und Absatz 6, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem 11. Abschnitt wird nach Z 21 folgende Z 22 angefügt:Dem 11. Abschnitt wird nach Ziffer 21, folgende Ziffer 22, angefügt:
§ 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die betroffenen Teilnehmer postalisch über das Unwirksamwerden des Verzichts auf die elektronische Zustellung zu informieren.“Paragraph 5 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die betroffenen Teilnehmer postalisch über das Unwirksamwerden des Verzichts auf die elektronische Zustellung zu informieren.“
Marterbauer