185. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 – TOV 2017 geändert wird
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:
Die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 (TOV 2017), BGBl. II Nr. 160/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2019, wird wie folgt geändert:Die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 (TOV 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2017,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung“ durch die Wortfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ oder den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische IKT-Führung“, jeweils an der Fachhochschule für angewandte Militärwissenschaften,“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung“ durch die Wortfolge „Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ oder den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische IKT-Führung“, jeweils an der Fachhochschule für angewandte Militärwissenschaften,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs 2 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz lautet:
„(2)Absatz 2,Ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs 1 dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika.“Ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 Z 3 und in § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung“ durch die Wortfolge „einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und in Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung“ durch die Wortfolge „einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Abs. 4 auch die Zuerkennung eines Studienplatzes in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.“Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Absatz 4, auch die Zuerkennung eines Studienplatzes in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 erster Satz und in § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung“ durch die Wortfolge „eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz und in Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung“ durch die Wortfolge „eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach Paragraph 2, Absatz eins, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung“ durch die Wortfolge „einem Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung“ durch die Wortfolge „einem Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach Paragraph 2, Absatz eins, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, und 2, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz eins, und 2, Paragraph 9, Absatz eins, und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Tanner