183. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Fachkenntnisnachweis-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 62, 63 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 1 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 62,, 63 Absatz eins und 2 sowie Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, wird verordnet:
Die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 226/2017, wird wie folgt geändert:Die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist“ die Wortfolge „oder an der eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften überwiegend beteiligt ist oder sind“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist“ die Wortfolge „oder an der eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften überwiegend beteiligt ist oder sind“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung“ die Wortfolge „oder einer Ausbildungseinrichtung, an der eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften überwiegend beteiligt ist oder sind,“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung“ die Wortfolge „oder einer Ausbildungseinrichtung, an der eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften überwiegend beteiligt ist oder sind,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 16 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Schumann