BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 25. Juli 2025

Teil römisch zwei

170. Verordnung:

MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

170. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token (MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung – MiCAR-E-MV)

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 4, des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 MiCA-VVG.

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person), die

  1. Ziffer eins
    gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen;
  2. Ziffer 2
    gemäß Artikel 48, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen E-Geld-Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel zu beantragen.

Meldekonventionen

Paragraph 3,

Beträge sind in Einer kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.

Meldeweg

Paragraph 4,

Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sind ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

2. Abschnitt
Meldebestimmungen

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      Meldepflichtige Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, haben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 MiCA-VVG jede Veränderung von Meldepositionen der Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung, anzuzeigen.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer eins, hat die Meldung des Mitarbeiterstandes ausschließlich zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Eine Anzeige der unterjährigen Veränderung hat abweichend von Ziffer 2, nicht zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln. Die Meldungen von sonstigen unternehmensbezogenen Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, können auf Basis ungeprüfter Zahlen übermittelt werden. Liegen geprüfte Zahlen vor und weichen diese von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen im Sinne dieser Bestimmung sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
  3. Absatz 3,Für die ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen ist die Meldung gemäß Paragraph 7, jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar, zu übermitteln.

Meldungen von Personen mit Zulassung gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/1114

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Personen mit einer Zulassung gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen, übermitteln unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Absatz 2, sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 3 :
  2. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins, übermitteln die folgenden unternehmensbezogenen Stammdaten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt A,
    2. Ziffer 2
      Angaben zu Organwalter und Funktionsträger gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt B und
    3. Ziffer 3
      Angaben zum Mitarbeiterstand gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt C.
  3. Absatz 3,Personen gemäß Absatz eins, übermitteln die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Bilanz gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt A gemäß Paragraph 224, UGB und
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
      1. Litera a
        Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
      2. Litera b
        Anlage 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB.

Ergänzende Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 1 Meldebögen S 09.01 und S 09.02 von meldepflichtigen Personen gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Ziffer eins,, die Artikel 35, der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,
    zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 von meldepflichtigen Personen gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Ziffer eins,, die den Artikel 36, 37 und 38 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,
    zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01 und S 03.02 von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben, sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 54, der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Zur Sicherstellung der proportionalen Anwendung der ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen gemäß Paragraph 7, gilt:
    1. Ziffer eins
      Meldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01, S 03.02 und Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, nur zu übermitteln, wenn deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist und der Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.
    2. Ziffer 2
      Meldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 und Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 nur für vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token zu übermitteln, deren Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.
  8. Absatz 8,Ergänzende Informationen zur Klassifikation und Identifikation gemeldeter vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 6 von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Für Meldungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6 gilt, dass die Meldepflicht erlischt, wenn der Ausgabewert an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, 100 Millionen Euro unterschreitet.
  10. Absatz 10,Für Meldungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 8 gilt, dass Meldebögen für jeden vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, der den Meldepflichten unterliegt, getrennt zu übermitteln sind.

3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffsbestimmungen und Verweise

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114.
  2. Absatz 2,Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit auf Bestimmungen des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024;
    3. Ziffer 3
      soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 9,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 10,

Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2025 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Meldestichtag nach dem 31. Juli 2025 liegt.

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