Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 25. Juli 2025 | Teil römisch zwei |
170. Verordnung: | MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung |
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 4, des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 MiCA-VVG.
Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person), die
Beträge sind in Einer kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.
Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sind ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2025 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Meldestichtag nach dem 31. Juli 2025 liegt.
Ettl Kühnel