BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 25. Juli 2025

Teil römisch zwei

168. Verordnung:

Änderung der Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

168. Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes, mit der die Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes (Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,, geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.25 aus 2025,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird verordnet:

Die Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes (Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Universitätslehrgang Public Auditing gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vermittelt eine fundierte fachspezifische und praxisnahe Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Institutionen der öffentlichen Finanzkontrolle. Er dauert drei Semester und umfasst 60 ECTS-Anrechnungspunkte. Davon entfallen auf folgende Module:

Modul

ECTS-Punkte

Stellung und Funktion der öffentlichen Finanzkontrolle

2,0

Prüfungsprozesse und -standards in der öffentlichen Finanzkontrolle

4,0

Datenanalyse und Künstliche Intelligenz in der öffentlichen Finanzkontrolle

4,0

Prüfung des Rechnungswesens öffentlicher Haushalte

8,0

Prüfungsrelevante Aspekte des IKS/Compliance/Wertemanagement

3,0

Prüfungsrelevante Aspekte im Prozess- und Projektmanagement

3,0

Public Management

2,0

Rechtliche Grundlagen in der öffentlichen Finanzkontrolle

5,0

Grundlagen des Finanzmanagements

5,0

Soft Skills in der öffentlichen Finanzkontrolle

5,0

Schreiben von Prüfberichten

2,0

Grundlagen der Ethik im Prüfungsprozess

2,0

Praxisprojekt

10,0

Projektarbeit

5,0

Summe

60,0

Der Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025, ist einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz lautet:

  1. Absatz 2,(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt genehmigt wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz 2, sowie Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2025, treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft.
  2. Absatz 4,Bedienstete des Rechnungshofes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Absatz 3, den Universitätslehrgang Public Auditing gemäß der Verordnung über einen Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 27. Stück, Nr. 127 vom 5. April 2017, geändert durch Verordnung Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 206 vom 17. Mai 2023, aufgenommen haben, sind berechtigt, diesen Universitätslehrgang in der am 30. September 2025 geltenden Fassung bis Ende des Sommersemester 2027 abzuschließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Bediensteten für das weitere Studium dem Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen.
  3. Absatz 5,Bedienstete des Rechnungshofes sind nach Zustimmung der Dienstbehörde berechtigt, sich während der Zulassungsfristen der zuständigen Universität freiwillig dem Studienplan des Universitätslehrganges Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen.“

Kraker