166. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft mit der die Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen geändert wird
Auf Grund der §§ 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2024, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen, BGBl. II Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 4 wird am Ende von Z 1 lit. b ein Komma gesetzt, das Wort „sowie“ entfällt in Z 1 und wird der Z 2 angefügt, nach Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:In Paragraph 3, Absatz 4, wird am Ende von Ziffer eins, Litera b, ein Komma gesetzt, das Wort „sowie“ entfällt in Ziffer eins und wird der Ziffer 2, angefügt, nach Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:
als Zuschlagstoff (Schlackenkonditionierer) in Öfen der Eisen- und Stahlindustrie (mit Ausnahme der Produktgruppen 2c und 2g gemäß Anhang 1 Kapitel 3)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Totschnig