164. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Nummernübertragungsverordnung 2022 geändert wird
Auf Grund des § 119 Abs. 6 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 119, Absatz 6, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2024,, wird verordnet:
Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Regelungen zur Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbietern erlassen werden (Nummernübertragungsverordnung 2022 – NÜV 2022), BGBl. II Nr. 184/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Regelungen zur Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbietern erlassen werden (Nummernübertragungsverordnung 2022 – NÜV 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 entfällt der den Absatz bezeichnende Ausdruck „(1)“.In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt der den Absatz bezeichnende Ausdruck „(1)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 entfällt.Paragraph 2, Absatz 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Fortführung des Vertrags mit dem abgebenden Anbieter“
„§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses entweder gemäß Abs. 2 gegenüber dem aufnehmenden oder gemäß Abs. 3 gegenüber dem abgebenden Anbieter verlangt hat.Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses entweder gemäß Absatz 2, gegenüber dem aufnehmenden oder gemäß Absatz 3, gegenüber dem abgebenden Anbieter verlangt hat.
(2)Absatz 2,Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies gemeinsam mit der Erteilung des Auftrags zur Durchführung der Nummernübertragung zu erfolgen. Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dieses Verlangen spätestens unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung des Portierdatums an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten. Eine Bekanntgabe des Fortführungsverlangens gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter ist jedoch in Fällen einer Portierung ohne Nummernübertragungsinformation gemäß § 6 Abs. 2 nicht zulässig.Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies gemeinsam mit der Erteilung des Auftrags zur Durchführung der Nummernübertragung zu erfolgen. Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dieses Verlangen spätestens unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung des Portierdatums an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten. Eine Bekanntgabe des Fortführungsverlangens gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter ist jedoch in Fällen einer Portierung ohne Nummernübertragungsinformation gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies bis zum erfolgreichen Abschluss der Nummernübertragung zu erfolgen. Das Verlangen ist an eine der Kontakt-/Eingabestellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 zu richten.“Gibt der Endnutzer das Fortführungsverlangen gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bekannt, hat dies bis zum erfolgreichen Abschluss der Nummernübertragung zu erfolgen. Das Verlangen ist an eine der Kontakt-/Eingabestellen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zu richten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
den Hinweis, dass der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertragung endet und dies für die Endabrechnung einer Kündigung zu diesem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, außer der Endnutzer verlangt ausdrücklich die Fortführung des Vertrages;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Kontakt-/Eingabestellen für das Fortführungsverlangen nach § 2a Abs. 3, wobei zumindest die Kundenhotline und die Möglichkeit, selbst betriebene Vertriebs- und Beratungsstellen aufzusuchen, anzuführen sind;“Kontakt-/Eingabestellen für das Fortführungsverlangen nach Paragraph 2 a, Absatz 3,, wobei zumindest die Kundenhotline und die Möglichkeit, selbst betriebene Vertriebs- und Beratungsstellen aufzusuchen, anzuführen sind;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wendung „oder niedriger“.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt die Wendung „oder niedriger“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und –fristen verbunden mit dem Hinweis, dass das Versäumen eines Kündigungstermins zu höheren Restentgelten als aktuell ausgewiesen führen kann und“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 6 Abs. 1 werden die folgenden beiden Absätze eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz eins, werden die folgenden beiden Absätze eingefügt:
„(2)Absatz 2,Vom Erfordernis des Vorliegens einer Nummernübertragungsinformation kann abgesehen werden, wenn der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter trotz zweimaliger Aufforderung durch den Endnutzer keine Nummernübertragungsinformation bereitgestellt hat und zusätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Seit Absendung der ersten Aufforderung sind im Falle des § 3 Abs. 6 mindestens drei Werktage oder im Falle des § 3 Abs. 7 mindestens fünf Werktage vergangen. Zwischen Absendung der ersten und Absendung der zweiten Aufforderung müssen mindestens 24 Stunden liegen, nach Absendung der zweiten Aufforderung müssen ebenfalls mindestens 24 Stunden vergangen sein.Seit Absendung der ersten Aufforderung sind im Falle des Paragraph 3, Absatz 6, mindestens drei Werktage oder im Falle des Paragraph 3, Absatz 7, mindestens fünf Werktage vergangen. Zwischen Absendung der ersten und Absendung der zweiten Aufforderung müssen mindestens 24 Stunden liegen, nach Absendung der zweiten Aufforderung müssen ebenfalls mindestens 24 Stunden vergangen sein.
Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter verfügt nicht über die Möglichkeit, die Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation über eine Schnittstelle direkt anzufordern und dem Endnutzer zu übergeben.
Der Endnutzer bestätigt gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, davon in Kenntnis zu sein, dass das Vertragsverhältnis mit dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertagung aufgelöst wird, gegen den Endnutzer aber dennoch Forderungen bestehen können.
Kommt ein Nachweis durch Vertragsurkunden oder Rechnungen nicht in Betracht, hat der Endnutzer dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter das Bestehen des Nutzungsrechts im Sinne des § 3 Abs. 8 beispielsweise mittels einer Bildschirmkopie von SMS-Nachrichten oder E-Mails, von persönlichen Kundenportalseiten bzw. von vergleichbaren elektronischen Dokumenten oder durch persönliches Erscheinen und Vorlage der SIM-Karte in einer Vertriebs- oder Beratungsstelle nachzuweisen.Kommt ein Nachweis durch Vertragsurkunden oder Rechnungen nicht in Betracht, hat der Endnutzer dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter das Bestehen des Nutzungsrechts im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, beispielsweise mittels einer Bildschirmkopie von SMS-Nachrichten oder E-Mails, von persönlichen Kundenportalseiten bzw. von vergleichbaren elektronischen Dokumenten oder durch persönliches Erscheinen und Vorlage der SIM-Karte in einer Vertriebs- oder Beratungsstelle nachzuweisen.
Der Endnutzer erteilt den Portierauftrag schriftlich (§ 886 ABGB).Der Endnutzer erteilt den Portierauftrag schriftlich (Paragraph 886, ABGB).
(3)Absatz 3,Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat einen Portierantrag im Sinne des Abs. 2 abzulehnen, wenn Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Endnutzers bestehen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Rufnummernübertragungen vom betroffenen abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter in der Regel nach Abs. 1 durchgeführt werden.“Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat einen Portierantrag im Sinne des Absatz 2, abzulehnen, wenn Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Endnutzers bestehen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Rufnummernübertragungen vom betroffenen abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter in der Regel nach Absatz eins, durchgeführt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Abs. 2 des § 6 erhält anstelle der Absatzbezeichnung „(2)“ die Absatzbezeichnung „(4)“.Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 6, erhält anstelle der Absatzbezeichnung „(2)“ die Absatzbezeichnung „(4)“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 11, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2, § 2a, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 164/2025 treten am 03.11.2025 in Kraft.“Paragraph 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, bis 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2025, treten am 03.11.2025 in Kraft.“
Steinmaurer