BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 9. Juli 2025

Teil römisch zwei

155. Verordnung:

Änderung der Verordnung über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

 

[CELEX-Nr.: 32019L1936]

155. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit der die Verordnung über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur geändert wird

Auf Grund des Paragraph 5 d, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Die Verordnung über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen 7 und 8 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 9.“ und „§ 10.“; die Paragraphen eins bis 6 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 2.“ bis „§ 7.“.

Novellierungsanordnung 2, Vor der Überschrift des nunmehrigen Paragraph 2, wird folgender Paragraph eins, samt Überschrift eingefügt:

„Berücksichtigung der Bedürfnisse ungeschützter Verkehrsteilnehmer

Paragraph eins,

Bei den Verfahren nach dieser Verordnung ist den Bedürfnissen ungeschützter Verkehrsteilnehmer Rechnung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 3, Im nunmehrigen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Definition der“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Straßenachse“ die Wortfolge „und Nivelette“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zum nunmehrigen Paragraph 4, lautet:

„Netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Bundesstraßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit“

Novellierungsanordnung 7, Der nunmehrige Paragraph 4, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,Im Zuge der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 5, BStG 1971 wird das gesamte und mindestens 3 Jahre in Betrieb befindliche Bundesstraßennetz in Abschnitte mit mindestens 3 km Länge eingeteilt, anhand der Entwurfselemente und Zustandsindikatoren sowie der Unfallkostenrate der letzten 5 Jahre bewertet und nach 6 Kategorien gereiht. Die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Entwurfselemente und Zustandsindikatoren der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Gebrauchswert Sicherheit der Fahrbahnoberfläche (Griffigkeit und Querebenheit),
    2. Ziffer 2
      Mindestradius und maximale Steigung,
    3. Ziffer 3
      Anschlussstellendichte,
    4. Ziffer 4
      Bauliche Mitteltrennung,
    5. Ziffer 5
      Fehlerverzeihender Seitenraum oder ortsfeste Objekte im Seitenraum,
    6. Ziffer 6
      Fahrstreifenbreite,
    7. Ziffer 7
      Pannenstreifenbreite,
    8. Ziffer 8
      Leistungsfähigkeit und Auslastungsgrad,
    9. Ziffer 9
      Betriebliche Überwachung,
    10. Ziffer 10
      Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung und/oder Verkehrsbeeinflussungsanlage zur Verkehrssteuerung.
  3. Absatz 3,An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung das größte Potenzial für eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr, eine gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss, sofern neue Erkenntnisse zur letzten durchgeführten gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung zu erwarten sind.“

Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Fahrbahndecke“ durch das Wort „Fahrbahnoberfläche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im nunmehrigen Paragraph 5, Absatz 3, wird das Wort „vertieften“ durch das Wort „gezielten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der nunmehrige Paragraph 5, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Die Durchführung der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen hat durch ein Expertenteam zu erfolgen, in dem zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein muss. Dieser hat die Ergebnisse der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen inklusive Befund und Maßnahmenvorschläge in einem Bericht festzuhalten. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen. Der Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
  2. Absatz 5,Die Umsetzung der nach Prioritäten gestaffelten Maßnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel nach Absatz 4, sind mittels eines regelmäßig aktualisierten Aktionsplans weiter zu verfolgen. Sollten im Zuge der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe und netzweite risikobasierte Aktionspläne erarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 11, Der nunmehrige Paragraph 6, lautet:

  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (Paragraph 5 a, BStG 1971) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule des Qualifikationsniveaus von mindestens NQR römisch sieben (nationaler Qualifikationsrahmen) mit Bezug zu Verkehrswesen, Straßenplanung, Sicherheitstechnik im Straßenverkehr oder Unfallanalyse,
      2. Litera b
        eine im Anschluss folgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
      3. Litera c
        die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

    oder

    1. Ziffer 2
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, mit Ausbildung im Bereich der Bautechnik, des Maschinenbaus oder des Wirtschaftsingenieurwesens (mit Ausbildungsschwerpunkt Betriebsmanagement) oder den erfolgreichen Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule des Qualifikationsniveaus von mindestens NQR römisch sechs (nationaler Qualifikationsrahmen) mit Bezug zu Verkehrswesen, Straßenplanung, Sicherheitstechnik im Straßenverkehrs oder Unfallanalyse,
      2. Litera b
        eine im Anschluss folgende mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
      3. Litera c
        die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter.
  2. Absatz 2,Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, muss nach Abschluss der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ausgeübt worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.
  3. Absatz 3,Die fachliche Tätigkeit muss
    1. Ziffer eins
      in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge,
    2. Ziffer 2
      als Gewerbetreibender, der ein reglementiertes Gewerbe persönlich ausübt, oder
    3. Ziffer 3
      im öffentlichen Dienst
    absolviert worden sein.
  4. Absatz 4,Fachlichen Tätigkeiten sind
    1. Ziffer eins
      jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,, eintritt, und
    2. Ziffer 2
      Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschutz von Frauen, die ein Gewerbe gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ausüben,
    gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Auf die erforderliche Dauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Absatz 2 und 3 sind Zeiten, die während der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 50% anzurechnen.
  6. Absatz 6,Fachliche Tätigkeiten im Sinne der Absatz 2 und 3, die in Kurzarbeit erbracht wurden, werden verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.
  7. Absatz 7,Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b, oder die Ausstellung des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß Paragraph 7, darf zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zertifizierung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3 und Paragraph 5 b, Absatz 2, BStG 1971 nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem nunmehrigen Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.“

Novellierungsanordnung 13, Nach dem nunmehrigen Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, samt Überschrift eingefügt:

„Fortbildungslehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Fortbildungslehrgang gemäß Paragraph 5 a, Absatz 5, BStG 1971 ist in Form von Vorlesungen, Seminaren und Übungen an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Davon sind mindestens 4 Ausbildungseinheiten in Form von Seminaren und Übungen zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Fortbildung ist mittels Vorlage von Zertifikaten, Zeugnissen oder Teilnahmebestätigungen zu erbringen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.“

Novellierungsanordnung 14, Der nunmehrige Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, Amtsblatt Nummer L 319 vom 29.11.2008 Seite 59, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1936,, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 1, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 15, Im nunmehrigen Paragraph 10, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, samt Überschrift, die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz eins und 3, die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraphenbezeichnung und Überschrift des Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraphenbezeichnung und Text des Paragraph 6,, die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraphenbezeichnung und Text des Paragraph 9, sowie die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 16, Die Anlage lautet:

„Anlage

Ausbildungsinhalte

Mindesteinheiten

Relevante Rechtsgrundlagen in Österreich

1

Planungsgrundsätze der Straßentrassierung (Theorie- und Praxisteil)

4

Fahrbahnentwässerung

1

Straßenzustand

2

Unfallanalyse und Maßnahmen zur Sanierung von Unfall- und Gefahrenstellen

3

Ungeschützte Verkehrsteilnehmer – Nichtmotorisierter Verkehr (Fußgänger- und Radverkehr) inkl. Infrastruktur

2

Ungeschützte Verkehrsteilnehmer – Motorisierter Zweiradverkehr inkl. Infrastruktur

2

Großfahrzeugverkehr

2

Psychologische Aspekte im Straßenverkehr

2

Informationsaufnahme im Straßenverkehr

4

Lichttechnische Zusammenhänge

2

Verkehrstechnik und Straßenausrüstung

4

Verkehrssteuerung mit Verkehrslichtsignalanlagen

2

Erstellung eines Prüfberichtes (Straßenverkehrssicherheitsaudit und Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung)

2

Vertiefungseinheiten

3

Praktisches Auditbeispiel und Prüfung

4

Hanke