BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 7. Juli 2025

Teil römisch zwei

141. Verordnung:

Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

141. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik (Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.

Berufsprofil und Berufsbild

Berufsprofil

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik über die in Absatz 2, angeführten beruflichen Kompetenzen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche:
    1. Ziffer eins
      Die Fachkraft im Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik trägt Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf unterschiedliche Materialien wie Holz und Holzwerkstoffe, Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten, Metalle, Kunststoffe und Glas zu den Zwecken der Verschönerung, des Schutzes vor Witterungseinflüssen auf und kennzeichnet die entsprechenden Flächen (zB durch Beschriftungen). Sie stellt u.a. auch Wand-, Boden- und Deckenbeläge (zB Textilien, Tapeten, Vliese, Gewebe) her. Die Fachkraft kennt die je nach Verwendungszweck unterschiedlich zusammengesetzten Farben und Lacke (zB Dispersions-, Leim- oder Mineralfarben, Kalk, Lehm und Ton für Wandbemalungen, Kunstharz-, Nitro-, Acryl- oder Polyesterlacke für Anstriche auf Holz oder Metall, Rostschutzfarben, Imprägnieranstriche für Naturholz, Beschichtungen von Containern oder Schwimmbassins oder geeignete Außenfarben für Fassaden oder auch Denkmäler).
    2. Ziffer 2
      Die Fachkraft wählt die benötigten Materialien aus und bereitet die entsprechenden Werkzeuge und Maschinen vor. Vor Beginn ihrer Arbeit überprüft sie die zu bearbeitenden Flächen zB auf Schäden wie Feuchtigkeit, Risse oder Unebenheiten des Untergrunds, Rostbildung bei Metallflächen usw. Sie entfernt alte Farbschichten und Anstriche durch Abbeizmittel, Abbrennen oder Abschaben, beseitigt Unebenheiten und Risse mit Spachtel- und Füllmassen oder Armierungen und glättet den Untergrund. Danach trägt sie Grundierungen auf, um die Haftung des Anstriches zu verbessern und seine Widerstandsfähigkeit zu erhöhen.
    3. Ziffer 3
      Die Fachkraft trägt die Farben händisch mit Bürsten, Pinseln oder Rollern oder auch mit Spritz- und Sprühgeräten auf, streicht und lackiert Holz- und Metalloberflächen und bringt auf Wunsch (auch vorgefertigte) Verzierungen und Schmuckelemente an. Zum Zweck der Wärmeisolierung (zB Wärmedämmverbundsystem, Calcium-Silikat-Platten) trägt sie auch spezielle Isolierbeschichtungen auf und behandelt Holzoberflächen durch Versiegeln, Wachsen, Polieren oder Ölen nach.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  3. Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  5. Absatz 5,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, sowie
    2. Ziffer 2
      der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2018,,

    Sub-Litera, z, u entsprechen.

  6. Absatz 6,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld

1.1 Lehrbetrieb

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich in den Räumlichkeiten und im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären, die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse (zB betriebliche Kosten, Warenfluss) darstellen sowie die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner im Lehrbetrieb erreichen.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    das betriebliche Leistungsangebot (zB Dienstleistungen, Produkte) und das betriebliche Umfeld, insbesondere Branche, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten, beschreiben.
  1. eins Punkt eins Punkt 4
    die für die Branche des Lehrbetriebes geltenden rechtlichen und technischen Standards grundlegend erläutern.

1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    die Grundlagen der Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sowie der Lehrabschlussprüfung (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritte, Ausbildungsplan) erklären.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden sowie digitale Lernmedien nutzen.

1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen sowie Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten, sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren und sich gemäß den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 3 Punkt 3
    die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
  1. eins Punkt 3 Punkt 4
    einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998, (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und Arbeitsruhegesetzes (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, geben.

2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz

2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen, diese nach Prioritäten reihen, selbst organisieren und zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität (zB Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen eigenständig treffen) reagieren.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben (auch aus branchenspezifischen englischsprachigen Dokumenten) selbstständig be- schaffen.

2.2 Team- und Projektarbeit

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams (zB heterogen, divers) arbeiten, kommunizieren und teamorientiert Aufgaben übernehmen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen) erläutern.

2.3 Zielgruppengerechtes Verhalten und Entrepreneurship

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    erklären, warum Kundinnen und Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen und diesen Fokus bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    mit verschiedenen Personengruppen (zB Ausbilderinnen und Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.

2.4 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 4 Punkt eins
    Diskriminierungen, insbesondere im Hinblick auf Diversität und Gleichstellung der Geschlechter, im betrieblichen Umfeld erkennen und entsprechend den vorgesehenen Instrumenten, handeln.
  1. 2 Punkt 4 Punkt 2
    rechtliche Vorgaben bzgl. Korruption und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berücksichtigen.

3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit

3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der innerbetrieblichen Qualitätsstandards ausrichten.
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess (zB betreffend Sicherheit, Effizienz, Qualität) mitwirken.
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    die für den Betrieb relevanten Standards bewusst anwenden.

3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    funktionstüchtige und sichere Betriebs- und Hilfsmittel verantwortungsbewusst anwenden bzw. einsetzen.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    gesetzliche und innerbetriebliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA), einhalten sowie Gefahren in ihrem Arbeitsbereich und am Arbeitsweg erkennen und sich entsprechend verhalten.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 4
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens (zB richtiges Sitzen, Heben und Tragen) anwenden
  1. 3 Punkt 2 Punkt 5
    sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen (zB Hilfe holen) ergreifen.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 6
    gesetzliche und betriebliche Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.

3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    die relevanten gesetzlichen und innerbetrieblichen Umweltschutzvorschriften verstehen und auf deren Einhaltung achten.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 3
    Ressourcen (zB Energie, Material) sparsam, nachhaltig und effizient verwenden sowie Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.

4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

4.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen, zur Datenanwendung und Datenspeicherung) einhalten.
  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).

4.2 Digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    betriebsspezifische Software oder digitale Tools selbständig verwenden.
  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden und darin relevante Informationen (zB gespeicherte Dateien) finden.
  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    Suchmaschinen für die Online-Recherche nutzen und dabei die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.

4.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    unterschiedliche im Lehrbetrieb verwendete digitale Kommunikationsformen anlassbezogen verwenden.
  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

  1. Absatz 7,Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:

5. Kompetenzbereich: Ergänzende und fachübergreifende Kompetenzen

5.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Elektrotechnikerinnen/ Elektrotechnikern, Platten- und Fliesenlegerinnen/Platten- und Fliesenlegern) übernommen werden müssen, identifizieren.

5.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Handwerkzeugen, Betriebs- und Hilfsmitteln (Geräte, Maschinen usw.) im eigenen Tätigkeitsbereich beurteilen, Beschädigungen erkennen und weiterführende Maßnahmen setzen (zB melden).

5.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    bei all ihren Arbeiten die Vorgaben des Umweltmerkblattes für Malerbetriebe, herausgegeben vom Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) und den Wirtschaftskammern Österreichs (WKO), beachten und anwenden.

  1. Absatz 8,Fachliche Kompetenzbereiche:

6. Kompetenzbereich: Grundlagen der Beschichtungstechnik

6.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    die Herstellung, Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften und Lagerbedingungen von unterschiedlichen Beschichtungsstoffen (zB Anstrichmittel, Lacke, Beizen, Lasuren, Wachse, Holzschutzmittel) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften und Lagerbedingungen weiterer im Betrieb zum Einsatz kommender Werkstoffe und Hilfsstoffe (zB Spachtelmassen, Kitte, Desinfektionsmittel, Algenentferner, Verdünnungen), beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    die betriebsspezifischen Beschichtungsstoffe sowie weitere Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der von diesen eventuell ausgehenden Gefahren (Sicherheitsdatenblätter) stoff- und umweltgerecht (keine Verunreinigung von Boden oder Grundwasser) lagern.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 4
    den Aufbau unterschiedlicher Untergründe, wie Holz, Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten, Metalle und Kunststoffe und deren Eigenschaften in Bezug auf das Aufbringen von Beschichtungsstoffen mit verschiedenen Arbeitstechniken (Beschichtungseignung) und die Notwendigkeit etwaiger Vorbehandlungen beschreiben.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 5
    die bauphysikalischen Grundlagen betreffend Gebäudehülle in Bezug auf Undichtheiten (zB Feuchtigkeitsschäden), Wärmedämmung (zB Entstehung von Wärmeberücken) und Luftdichtheit sowie deren Auswirkungen (zB mikrobiellen Befall) in Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten erläutern.
 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 6
    die Bedeutung der Farblehre und Farbordnungssysteme sowie die Anwendung der Farbpsychologie bei gestalterischen und auszuführenden Arbeiten berücksichtigen.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 7
    die Grundlagen der Stilkunde, soweit diese für ihre Arbeiten von Bedeutung sind, erläutern.
  

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  1. 6 Punkt eins Punkt 8
    die Handhabung und Verwendung der berufsspezifischen Handwerkzeuge und handgeführten Maschinen (zB Pinsel, Bürsten, Walzen, Roller, Spachtel, Rührer, Schleifmaschinen, Airless-Geräte, Spritz- und Sprühgeräte, Sandstrahlgeräte, Abbrenngeräte) erläutern, diese bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und nach Gebrauch umweltgerecht reinigen sowie instandhalten.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 9
    die Funktionsweise und Bedienung der berufsspezifischen Maschinen und Anlagen (zB Wasch- und Spaltanlagen, Absauganlagen, Luftreiniger, Elektroheizer, Trockengeräte, Luftentfeuchter) erläutern, diese bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und nach Gebrauch umweltgerecht reinigen sowie instandhalten.

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6.2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    technische Unterlagen lesen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Bearbeitungshinweise, Verarbeitungshinweise, technische Merkblätter, Farbvorlagen, Sicherheitsdatenblätter, Normen wie die ÖNORM B 2230, Richtlinien) und daraus benötigte Informationen entnehmen und anwenden.
 

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    Skizzen, Entwürfe, Pausen, Schablonen, Darstellungen und einfache Pläne im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Vorgaben per Hand erstellen.
 

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    das computerunterstützte Erstellen von Skizzen, Entwürfen, Pausen, Schablonen, Darstellungen und einfachen Plänen beschreiben.
  

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 4
    etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden.
  

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6.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 3 Punkt eins
    die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung von unterschiedlichen analogen und digitalen Messgeräten (zB Farbmessgerät, Maßband, Laserdistanzmessgerät, Glanzmessgerät, Thermometer, Schichtdickenmessgerät, Hygrometer, Farbmessgerät) für berufsspezifische Größen (zB Längen, Flächen, Schichtstärken, Temperaturen, Feuchtigkeit, pH-Wert) erklären.

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 2
    unterschiedliche Messgeräte für berufsspezifische Größen auftragsbezogen auswählen sowie bei Messungen äußere Einflüsse berücksichtigen und Handhabungsfehler vermeiden.
 

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 3
    berufsspezifische Größen unter Anwendung von Messgeräten messen und ermittelte Daten dokumentieren.
 

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 4
    die bei der Messung von berufsspezifischen Größen ermittelten Daten auf Plausibilität prüfen, beurteilen, interpretieren und eventuelle, weiterführende Berechnungen durchführen.
  

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6.4 Qualitätssicherung und Dokumentation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 4 Punkt eins
    fortlaufende Qualitätskontrollen während der auszuführenden Arbeiten hinsichtlich Ver- oder Bearbeitungsfehler durchführen und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen (zB Meldungen, Ausbesserungsarbeiten, Nacharbeiten) einleiten.

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  1. 6 Punkt 4 Punkt 2
    die ausgeführten Arbeiten hinsichtlich Ver- oder Bearbeitungsfehler überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen (zB Meldungen, Ausbesserungsarbeiten, Nacharbeiten) einleiten.

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  1. 6 Punkt 4 Punkt 3
    Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmaßabrechnung, Aufmaßtabellen, Bautagebücher), auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme, anlegen.

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7. Kompetenzbereich: Beschichtungstechnik

7.1 Arbeitsvorbereitung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die für anstehende Arbeiten notwendigen Beschichtungsstoffe und weitere Werk- und Hilfsstoffe aus dem Lager entnehmen und überprüfen.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen sowie Beschichtungsstoffe und weitere Werk- und Hilfsstoffe usw. im Rahmen der Arbeitsplanung und -vorbereitung auftragsbezogen vorbereiten.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    beim Einrichten und Absichern von Baustellen oder anderen Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten auf Baustellen mitwirken.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    Baustellen einrichten und absichern oder andere Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten auf Baustellen ergreifen.
  

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  1. 7 Punkt eins Punkt 5
    erforderliche Gerüste, Leitern, Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen samt eventuell notwendigen Abplanungen und Einhausungen zum Schutz gegen Witterungs- und Umwelteinflüsse, unter Beachtung der jeweiligen Sicherheitsvorschriften (zB Standsicherheit, Verankerung, Abstand zur Wand, normgerechte Aufstiege, Sturzsicherungen), für die im Rahmen des eigenen Lehrbetriebes auszuführenden Tätigkeiten, aufstellen.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 6
    an Beschichtungsflächen angrenzende oder zu schützende Bereiche (zB Böden, Einrichtungsgegenstände, nicht zu beschichtende Bauteile) durch Abdecken und Abkleben mit entsprechenden Schutzmaterial (zB Malervlies, Klebeband) vor Verschmutzungen schützen.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 7
    Arbeitsbereiche mit dafür geeigneten Maschinen und Anlagen (zB Absauganlagen, Luftreiniger, Staubsauger, Elektroheizer, Kondensattrockner, Trockengeräte, Luftentfeuchter) belüften und klimatisieren.
  

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7.2 Vorbereitung von Untergründen und Materialien

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    unterschiedliche Untergründe wie Holz und Holzwerkstoffe, Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten, Metalle und Kunststoffe prüfen (zB Augenscheinprüfung, Abklopfen, mit Messgeräten für Feuchtigkeit und Temperatur, Benetzungsprobe, Haftungsprobe, Indikatorpapier, eventuell vorhandene Gefahrstoffe erkennen) und entscheiden, mit welchen Beschichtungsstoffen und Arbeitstechniken der Untergrund beschichtbar ist und beurteilen, ob eine Vorbehandlung (zB wegen Abplatzungen, Rissen, Ausblühungen, Verschmutzungen, mangelnder Festigkeit, Vermoosung, Veralgung) notwendig ist.

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Untergründe reinigen (zB durch Abkehren, Abwaschen) und eventuell bestehende Beschichtungen entfernen (zB durch Abspachteln, Abschleifen, Abstrahlen, Abbeizen, Ablaugen, Abbrennen).

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    Untergründe für Beschichtungen vorbereiten (zB durch Schleifen, Entrosten, Neutralisieren, Netzmittelwäsche) um zB Salzausblühungen oder Rost zu entfernen.

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 4
    Gefahren, welche von einem mikrobiellen Befall in Innenräumen ausgehen, erläutern, die Beseitigung und Präventionsmaßnahmen (optimales Wohnklima) beschreiben sowie ein Gefährdungsprotokoll (für kontaminierte Flächen der Stufe 0, 1 und 2) grundlegend interpretieren.
 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 5
    mikrobiellen Befall bzw. kontaminierte Flächen im Innen- und Außenbereich der Gefährdungsklassen 0, 1 oder 2 mit geeigneten Mitteln und unter Staubbindung sowie Verwendung der passenden persönlichen Schutzausrüstung beseitigen.
  

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 6
    Beeinträchtigungen, welche von einem biologischen Befall (Pilze, Algen) an Innen- und Außenflächen ausgehen, erläutern und die Beseitigung und Präventionsmaßnahmen beschreiben.
 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 7
    biologischen Befall mittels Druckwasserreinigung und anschließendem Aufbringen eines Algenentferners und unter Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere einer Atemschutzmaske, und unter Einhaltung der Umweltschutzauflagen beseitigen.
  

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 8
    Gefahren, welche von umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Untergründen oder Beschichtungen ausgehen sowie mögliche Beseitigungsmaßnahmen beschreiben.
 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 9
    umwelt- oder gesundheitsgefährdende Untergründe oder Beschichtungen mit geeigneten Mitteln und unter Staubbindung sowie Verwendung der passenden persönlichen Schutzausrüstung beseitigen.
  

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 10
    unterschiedliche Hilfsstoffe (zB Spachtelmassen, Kitte, Kunstharze wie Epoxidharze, Polyurethanharze) gemäß Verarbeitungsrichtlinien und unter Berücksichtigung der jeweiligen Sicherheitsmaßnahmen mischen oder zubereiten.

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 11
    Unebenheiten an Untergründen unter Berücksichtigung des aufzubringenden Beschichtungsstoffes ausgleichen (zB durch Kitten, Überziehen, Spachteln).

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 12
    Klebe- und Armierungsarbeiten an Untergründen ausführen.
 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 13
    Farbtöne unter Berücksichtigung der benötigten Menge manuell abstimmen, mischen und nachmischen.

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 14
    die Funktion und Bedienung einer Farbmischanlage (zB Scannen und Erkennen von Farbtönen, automatisches Mischen) zum Mischen und Nachmischen von Farbtönen beschreiben.
  

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7.3. Beschichten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    den Aufbau von Beschichtungen auf verschiedenen Untergründen wie zB Holz und Holzwerkstoffe, Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten, Metalle und Kunststoffe unter Beachtung von Aspekten wie Anforderungen, Nutzung und klimatischen Verhältnissen erläutern.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen zum Aufbringen von Beschichtungen (Grund-, Zwischen und Schlussbeschichtung) auf verschiedene Untergründe wie zB Holz und Holzwerkstoffe, mineralische Untergründe wie Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten, Metalle und Kunststoffe beschreiben.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    Grundbeschichtungen (zB Imprägnierung, Tiefengrundierung, Haftgrundierung, Rostschutzgrundierung, Holzgrundierung) auf Untergründe mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufbringen, um zB sandige oder poröse Untergründe zu verfestigen oder unterschiedliches Saugverhalten auszugleichen.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 4
    Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffe unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Streichen, Lackieren, Spritzen) mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufbringen.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 5
    Schlussbeschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Versiegeln, Wachsen, Polieren, Ölen) mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen nachbearbeiten.
  

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 6
    Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf Metalle, Kunststoffe und Glas unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Streichen, Lackieren, Spritzen) mit dafür geeigneten Handwerk- zeugen oder Maschinen aufbringen.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 7
    Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf mineralischen und organischen Untergründen wie Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten (zB Wärmedämmplatten, Akustikplatten) unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Beschneiden, Streichen, Rollen, Spritzen, Verputzen, Verkleben) mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufbringen.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 8
    Schlussbeschichtungen auf mineralischen und organischen Untergründen wie Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten (zB Wärmedämmplatten, Akustikplatten) unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Versiegeln, Imprägnieren, Hydrophobieren) mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen schützen.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 9
    Kunstharzbeschichtungen (Epoxidharz- und Polyurethanharz- Beschichtungen) auf Betonoberflächen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (Grundieren, Beschichten, Versiegeln) mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen herstellen.
  

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 10
    Wand-, Boden- und Deckenbeläge (zB Textilien, Tapeten, Vliese, Gewebe) unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen herstellen.
  

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 11
    Armierungen bzw. Unterputze und Oberputze im Dünnputzverfahren auf mineralische Untergründe wie Mauerwerk, Putz, Beton, Leichtbauplatten und andere Untergründe (zB Wärmedämmplatten) unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufbringen.
  

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 12
    unterschiedliche Abdichtungen (zB für Anschluss- und Dehnfugen) mit geeigneten Materialien (zB Dichtstoffe, Profile, Dichtbänder, Dichtungsbahnen) unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen herstellen.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 13
    Verbundabdichtungen durch Anwenden verschiedener Verbundabdichtungssysteme mit geeigneten Materialien (zB Kunststoffdispersionen, Dichtschlämme, Dichtbänder, Dichtungsbahnen) unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen für weiterführende Arbeiten herstellen.
  

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7.4 Beschichtungsmängel und -schäden

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 4 Punkt eins
    die Ursachen (zB unzureichende Reinigung und Untergrundvorbehandlung, Mischfehler, zu geringe bzw. zu hohe Schichtdicke) des Entstehens sowie das Erkennen von Beschichtungsmängeln und -schäden (zB Risse, Abplatzungen, Haftprobleme) samt den Behebungsmöglichkeiten beschreiben.
 

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 2
    Beschichtungsmängel und -schäden (zB Risse, Abplatzungen, Haftprobleme) unter Anwendung der für die Behebung dieser Mängel oder Schäden notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen beheben oder andere Maßnahmen einleiten.
  

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  1. 7 Punkt 4 Punkt 3
    unterschiedliche Untergründe unter Beachtung der Vorgaben der ÖNORM B 2230 in Stand setzen und armieren.
  

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8. Kompetenzbereich: Spezielle Arbeitstechniken

8.1 Spezialbeschichtungen und Objektverbesserung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Beschichtungsmaterialien (zB Flüssiglacke, metallische Überzüge), Handwerkzeuge und Maschinen zum Aufbringen von Spezialbeschichtungen als Schutzfunktion (zB gegen Korrosion, Brand, Chemikalien, Süß- und Salzwasser, Schall, biologischen Befall) auf organischen und anorganischen Untergründen grundlegend beschreiben.
 

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  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    Spezialbeschichtungen als Schutzfunktion (zB gegen Korrosion, Brand, Chemikalien, Süß- und Salzwasser, Schall, biologischer Befall) auf organischen und anorganischen Untergründen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufbringen.
  

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  1. 8 Punkt eins Punkt 3
    die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Beschichtungsmaterialien (zB Epoxid, Polyurethan, Glasfaser) und Plattenwerkstoffe (zB WDVS Wärmedämmverbundsysteme, Akustiksysteme, Calcium-Silikat-Platten), Handwerkzeuge und Maschinen zum Aufbringen bzw. Montieren von Wärmedämmungen auf organischen und anorganischen Untergründen grundlegend beschreiben.
 

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  1. 8 Punkt eins Punkt 4
    Beschichtungsmaterialien (zB Epoxid, Polyurethan, Glasfaser) und Plattenwerkstoffe (zB WDVS Wärmedämmverbundsysteme, Akustiksysteme, Calcium-Silikat-Platten) zur Innen- und Außendämmung auf organischen und anorganischen Untergründen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufbringen bzw. montieren.
  

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8.2 Dekorative und historische Maltechniken

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die verschiedenen Arbeitstechniken (Lasier-, Kolorier- und Spritztechniken) und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Beschichtungsmaterialien, Handwerkzeuge (zB Schwämme) und Maschinen zum Herstellen von dekorativer Malerei sowie von Imitaten (zB Holz-, Stein-, Marmor-, Textil-, und Metallimitationen sowie Riss- und Bruchimitationen) auf verschiedenen Untergründen grundlegend beschreiben.
 

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    Arbeiten der dekorativen Malerei und Imitate (zB Holz-, Stein-, Marmor-, Textil-, und Metallimitationen sowie Riss- und Bruchimitationen) auf verschiedenen Untergründen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken (Lasier-, Kolorier- und Spritztechniken) und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen anfertigen.
  

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 3
    die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (Entwerfen und Gestalten von Zier- und Schmuckbeschichtungen, der Heraldik, von Ornamenten, Schriften, Mustern, Strukturen inklusive Anwenden manueller Vergrößerungsmethoden) sowie die dazu notwendigen Beschichtungsmaterialien, Handwerkzeuge und Maschinen zum Aufbringen auf verschiedene Untergründe grundlegend beschreiben.
 

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 4
    organische und anorganische Zier- und Schmuckbeschichtungen, Heraldik, Ornamente, Schriften, Muster und Strukturen entwerfen und gestalten sowie diese unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen auf verschiedene Untergründe aufbringen und herstellen, sowie auch vorgefertigte Zierprofile im Innen- und Außenbereich anbringen.
  

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 5
    die Aufgabenbereiche der Denkmalpflege und bei einer restauratorischen Betreuung sowie die Zusammenarbeit bei Arbeiten an historischen Objekten erläutern.
  

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 6
    historische Rezepturen samt deren Herstellung (Vorbereiten von Bindemitteln, geeigneten Pigmenten, Farb- und Füllstoffen), Beschichtungsstoffe (zB Kalk-, Kasein- und Emulsionsfarben, Ölfarben sowie Überzugsmittel), historische Schriftformen und Arbeitstechniken erkennen und beschreiben.
  

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 7
    historische Beschichtungstechniken (zB Pinsel-, Spritz- und Spachteltechniken) zur Herstellung von Fresco- und Seccomalerei, Imitationen, Illusionsmalerei und Schriftformen grundlegend ausführen.
  

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Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Theoretische Prüfung

Paragraph 5,

Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Gegenstand „Fachtechnologie“

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Gesundheit am Arbeitsplatz sowie zur Vermeidung von berufsspezifischen Erkrankungen,
    2. Ziffer 2
      berufseinschlägige Umweltstandards und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wiederverwertbaren Materialien,
    3. Ziffer 3
      Abdeckmaterialien und Bedarfsberechnung,
    4. Ziffer 4
      Erkennung, Prüfung und Beurteilung von Beschichtungsträgern sowie passender Beschichtungsstoffe bzw. –systeme,
    5. Ziffer 5
      Beschichtungs- und Gestaltungstechniken sowie Arbeitsschritte zu deren Umsetzung,
    6. Ziffer 6
      Fehlerquellen bei der Beschichtung von Beschichtungsträgern,
    7. Ziffer 7
      Qualitätsmerkmale für Beschichtungen und Schritte zur Vermeidung von Mängeln,
    8. Ziffer 8
      Materialbedarfsberechnung für die Beschichtung von Objekten mit Hilfe von technischen Unterlagen,
    9. Ziffer 9
      Wirkung von Farben sowie deren Auswahl und Einsatz unter Berücksichtigung von Farbharmonien und Farbkontrasten.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Regelfall in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Fachzeichnen“

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die Anfertigung einer Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      . fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      . Vollständigkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Paragraph 8,

Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

Gegenstand „Prüfarbeit“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
    1. Ziffer eins
      technische Unterlagen zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      an Beschichtungsflächen angrenzende oder zu schützende Bereiche durch Abdecken und Abkleben mit entsprechenden Schutzmaterial vor Verschmutzungen zu schützen,
    3. Ziffer 3
      unterschiedliche Untergründe zu prüfen und zu entscheiden, mit welchen Beschichtungsstoffen und Arbeitstechniken der Untergrund beschichtbar ist und zu beurteilen, ob eine Vorbehandlung notwendig ist,
    4. Ziffer 4
      Untergründe für Beschichtungen vorzubereiten,
    5. Ziffer 5
      Farbtöne unter Berücksichtigung der benötigten Menge manuell abzustimmen, zu mischen und nachzumischen,
    6. Ziffer 6
      Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf Untergründe mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen aufzubringen,
    7. Ziffer 7
      Schlussbeschichtungen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder Maschinen nachzubearbeiten.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 8 Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Sauberkeit und Ordnung,
    2. Ziffer 2
      Genauigkeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Ausführung,
    4. Ziffer 4
      Abstimmen der Farbtöne,
    5. Ziffer 5
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge und Maschinen.

Gegenstand „Fachgespräch“

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 11 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012,, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, zurückgelegte Lehrzeit unter Berücksichtigung der Ziffer 2 auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2026, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Juli 2027 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Juli 2028 enden würde, sind gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, auszubilden.
    3. Ziffer 3
      Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2012, antreten.

Hattmannsdorfer