BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 7. Juli 2025

Teil II

139. Verordnung:

Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung

139. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik (Brief- und Paketlogistik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8,, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Lehrberuf Brief- und Paketlogistik

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.
  3. Absatz 3Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
    1. Ziffer eins
      Logistikzentren,
    2. Ziffer 2
      Distribution.
  4. Absatz 4Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
  5. Absatz 5In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
  6. Absatz 6Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil und Berufsbild

Berufsprofil

Paragraph 2,

  1. Absatz einsMit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Brief- und Paketlogistik über die in den Absatz 2 und 3 folgenden beruflichen Kompetenzen.
  2. Absatz 2Fachliche Kompetenzen (Kompetenzbereiche 4 bis 7):
    1. Ziffer eins
      Schwerpunkt Logistikzentren:
      1. Litera a
        Die Fachkraft im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik mit dem Schwerpunkt Logistikzentren arbeitet in Logistikzentren an der Sortierung und Verteilung von Sendungen mit und beachtet dabei distributionsbezogene Bestimmungen (Vorschriften zum Datenschutz, Zustellgesetz, AGBs) sowie betriebsspezifische Sicherheitskonzepte für Logistikzentren (zB Zutrittskontrollen, Alarmanlagen). Dazu nimmt sie Sendungen im Businesskundenbereich entgegen, kontrolliert Sendungen auf die Einhaltung der betriebsspezifischen Beförderungsbestimmungen und führt Mengen- und Zustandskontrollen unter Einschluss anfallender Dokumentationen (insb. Fotos) durch. Danach kommissioniert sie die vorhandenen Sendungen zu versand- und transportgerechten Einheiten und verlädt sie in verschiedene Transportmittel. Ein großer Teil der Sendungen wird mit voll- oder teilautomatischen Anlagen sortiert. In solchen Fällen steuert und überwacht die Fachkraft diese sortier- und fördertechnischen Anlagen. Sie erkennt Fehler und Störungen, greift rechtzeitig ein und behebt einfache Ablaufstörungen auch selbst. Nicht maschinell sortierbare Sendungen sortiert sie von Hand. Bei der Vorbereitung der unmittelbaren Zustellung werden dabei beispielsweise Fahrtrouten, Gangfolgen, Mengen und Prioritäten bereits berücksichtigt, damit die richtige Zustellung effizient und zuverlässig erfolgen kann.
      2. Litera b
        Wenn die Fachkraft bei den Sortiervorgängen Mängel und Schäden an Waren und Verpackungen erkennt, ergreift sie entsprechende Maßnahmen. Äußere Verpackungsschäden werden behoben. Erforderlichenfalls werden Absender und Empfänger über Schäden informiert und eine Vorgangsweise vereinbart. Jedenfalls werden beschädigte Sendungen gekennzeichnet. Die sortierten Sendungen werden zum Weitertransport verpackt und auf verschiedene Transportmittel verladen. Für den Transport im Verteilzentrum arbeitet sie u.a. mit Niederflurhubwagen und Rollcontainern und bedient Flurförderzeuge und Hubstapler.
      3. Litera c
        Erkennt die Fachkraft Verbesserungspotentiale im logistischen Prozess, auch durch das Anwenden von Kennzahlen und Reports, macht sie Vorschläge zur Optimierung von Produktivität und Qualität sowie zur Termineinhaltung. Im Rahmen einer möglichen zukünftigen beruflichen Entwicklung arbeitet sie bereits bei der Planung des Betriebes des Logistikzentrums als auch bei der Planung des Personaleinsatzes und der Dienstplangestaltung mit.
      4. Litera d
        Eine besondere Anforderung an die Fachkraft stellt die Abwicklung von Drittlands-Importsendungen sowie darüber hinaus gehende Spezialprozesse, ab dem Zeitpunkt der physischen Ankunft bis zur Übergabe an die Inlandsverteilung oder dem Wiederaustritt aus Österreich inklusive der Kontrolle und Bearbeitung von Versanddokumenten für den Transport vom und ins Drittland, dar.
    2. Ziffer 2
      Schwerpunkt Distribution:
      1. Litera a
        Die Fachkraft im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik mit dem Schwerpunkt Distribution bringt im Zustelldienst die Sendungen zu den Empfängern/Empfängerinnen und beachtet dabei distributionsbezogene Bestimmungen (Vorschriften zum Datenschutz, Zustellgesetz, AGBs). Zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad, mit Kleinmotorrädern, PKWs oder Klein-LKWs ist sie auf einer bestimmten Route bzw. in einem bestimmten Gebiet unterwegs. Sie sortiert die Sendungen nach Fahrtroute, Gangfolge, Priorität und Menge oder übernimmt die bereits vorsortierten Sendungen. Um Touren nach verschiedenen Kriterien (zB Materialkategorie, Empfänger, Transportmittel, Destination, Zeitfenster, Wirtschaftlichkeit) zu optimieren sowie Zustellgebiete unter Anwendung digitaler Hilfsmittel zu optimieren und zu planen ist, ihre Mitwirkung gefragt.
      2. Litera b
        Die Fachkraft verteilt Briefe, Pakete, Zeitschriften oder Prospekte in Postkästen der Empfänger/ Empfängerinnen. Bestimmte Sendungen (zB behördliche Dokumente, größere Pakete) händigt sie persönlich nach Überprüfung der Identität und gegen Unterschrift aus. Ist dies nicht möglich, hinterlässt sie eine entsprechende Benachrichtigung und hinterlegt die Sendung zur Abholung oder für einen späteren Zustellversuch bei einer Abholstelle, einem Postamt oder Servicepartner, immer öfter auch bei Nachbarn, soweit dafür eine Zustimmung des Empfängers/der Empfängerin vorliegt. Mitunter kommuniziert sie vorab mit den Empfängerinnen und Empfängern und vereinbart einen Zustelltermin oder verwendet Trackingsysteme zur Nachverfolgung der Sendung, damit die Empfänger/Empfängerinnen bei der Zustellung erreichbar sind oder diese kurzfristig umleiten können. Nicht zustellbare Poststücke bringt die Fachkraft am Ende ihrer Tour wieder in die Zentrale bzw. Filiale zurück. Außerdem nimmt sie auch Retour-sendungen entgegen und veranlasst die Rücksendung an den Absender.
      3. Litera c
        Erkennt die Fachkraft Verbesserungspotentiale durch das Anwenden von Kennzahlen und Reports, macht sie Vorschläge zur Optimierung von Produktivität und Qualität sowie zur Termineinhaltung. Im Rahmen einer möglichen zukünftigen beruflichen Entwicklung arbeitet sie bereits bei der Planung des Distributionsbetriebes als auch bei der Planung des Personaleinsatzes und der Dienstplangestaltung mit. Teil der Qualitätssicherung ist auch ihre Mitwirkung beim Beschwerdemanagement und beim Behandeln von Beschwerden in schriftlicher und mündlicher Form.
      4. Litera d
        Eine besondere Anforderung an die Fachkraft stellt die Erhöhung der Sendungssicherheit in der Zustellung dar. Sicherheitsvorfälle erkennt sie (zB durch Analyse von Auffälligkeiten anhand von Reports) und ergreift entsprechende Maßnahmen basierend auf Vorgaben zu Sicherheitsstandards.
  3. Absatz 3Fachübergreifende Kompetenzen (Kompetenzbereiche 1 bis 3):
    1. Ziffer eins
      Arbeiten im betreiblichen und beruflichen Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
    2. Ziffer 2
      Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
    3. Ziffer 3
      Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  3. Absatz 3Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  4. Absatz 4Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  5. Absatz 5Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, sowie
    2. Ziffer 2
      der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2018,,

    Sub-Litera, z, u entsprechen.

  6. Absatz 6Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. eins Punkt eins Punkt 4
    die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer/in) und ihre Ansprechpartner/innen im Lehrbetrieb erreichen.
  1. eins Punkt eins Punkt 5
    die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen.

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    das Leitbild bzw. die Ziele des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
  1. eins Punkt 2 Punkt 4
    Faktoren erklären, die die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    die Abrechnung zu ihrem Lehrlingseinkommen interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    Dienstpläne lesen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 6
    Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
  1. eins Punkt 5 Punkt 7
    einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998, (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und Arbeitsruhegesetzes (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, geben.

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    den eigenen Arbeitsplatz sauber und in Ordnung halten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 4
    für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 5
    Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Technikern/Technikerinnen, Elektrotechniker/Elektrotechnikerinnen) übernommen werden müssen, identifizieren (zB bei Fehlfunktionen oder Störungen an Sortiermaschinen).
  1. eins Punkt 6 Punkt 6
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 6 Punkt 7
    Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 8
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. eins Punkt 6 Punkt 9
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 10
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 11
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 12
    Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 13
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 7 Punkt eins
    mit verschiedenen Zielgruppen (Ausbildern/Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Kunden/Kundinnen, Lieferanten/Lieferantinnen) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 3
    berufsadäquat und betriebsspezifisch in einer Fremdsprache kommunizieren (zB aus englisch- sprachigen Datenblättern Informationen entnehmen).

1.8 Kundenorientiertes Agieren

(Unter Kundinnen/Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 8 Punkt eins
    erklären, warum Kunden/Kundinnen für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 2
    die Kundenorientierung bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 3
    mit unterschiedlichen Kundensituationen kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 4
    die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung ein- bringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insb. in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen im Überblick beschreiben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen (zB Stolpergefahren bei Montagetätigkeiten, Gefahren durch stumpfe Werkzeuge) und sich entsprechend den Arbeitsschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    sich im Notfall richtig verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten).

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    die Mülltrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Werk- und Hilfsstoffe sowie Problemstoffe fachgerecht entsorgen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen (zB Resteverwertung).

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Datenschutz-Grundverordnung).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    Urheberrecht und Datenschutzbestimmungen beachten.
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3 Punkt eins Punkt 4
    Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB rasche Verständigung des Datenschutzbeauftragten bzw. der verantwortlichen IT-Administration).
  1. 3 Punkt eins Punkt 5
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vom Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Passwörtern und Hardware).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    unterschiedliche Software bzw. Apps kompetent verwenden, zB für Textverarbeitung, Tabellen-kalkulation, Präsentationserstellung, Kommunikation, Datenbanken.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    Inhalte unter Einhaltung der betriebsinternen Vorgaben selbst entwickeln bzw. vorhandene In-halte editieren und zielgruppengerecht aufbereiten (zB Dokumentationen, Materialbedarfsberechnungen).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten erfassen, aktualisieren).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 4
    Inhalte aus verschiedenen Datenquellen beschaffen und zusammenfügen.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 5
    Probleme im Umgang mit Software und digitalen Anwendungen lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren).

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Social Media).
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    eine geeignete Kommunikationsform anforderungsgerecht auswählen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 3
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Programme finden).
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur arbeiten und dabei die Grundregeln eines effizienten Dateimanagements berücksichtigen (zB Ordner anlegen, Vergabe von Dateinamen).
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 4
    Ordner und Dateien unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben teilen (zB unter Nutzung von Cloud-Diensten, VPN).

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 5 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 2
    nach gespeicherten Dateien suchen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 4
    in Datenbankanwendungen Daten filtern.

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 6 Punkt eins
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 2
    Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 3
    Daten und Informationen strukturiert aufbereiten.
  1. Absatz 7Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Grundlagen Brief- und Paketlogistik

4.1 Betriebswirtschaftliche und organisatorische Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen auf die Rentabilität beschreiben.
 

x

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    verschiedene betriebswirtschaftliche und logistische Kennzahlen samt deren Entstehung, Erhebung und Interpretation erläutern.
 

x

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    bei der Erhebung von Kennzahlen mitarbeiten und Reports in Hinblick auf abzuleitende Maßnahmen betreffend die Optimierung von Produktivität und Qualität sowie Termineinhaltung interpretieren.
  

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    Zahlungseingänge und -ausgänge ordnungsgemäß erfassen sowie den Kassastand überprüfen.
  

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    mit Formularen und Vordrucken arbeiten.

x

  
  1. 4 Punkt eins Punkt 6
    die branchen- und betriebsspezifischen Beschaffungsmöglichkeiten und der organisatorischen Durchführung der Beschaffung beschreiben.
 

x

 
  1. 4 Punkt eins Punkt 7
    bei der Ermittlung des Bedarfs an internen Betriebsmitteln (zB Formulare, Laufzettel, Vordrucke, Aufkleber) mitwirken.

x

  
  1. 4 Punkt eins Punkt 8
    interne Betriebsmittel (zB Formulare, Laufzettel, Vordrucke, Aufkleber) nach betrieblichen Vorgaben anfordern.
 

x

 

4.2 Branchenspezifische Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    die distributionsbezogenen Bestimmungen (Vorschriften zum Datenschutz, Zustellgesetz, Postmarktgesetz, AGBs) im persönlichen Tätigkeitsbereich beachten und einhalten.

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    das betriebsspezifische Sortiment hinsichtlich der Zusammensetzung, Eigenschaften (insb. Format, Gewicht, Preis, Destination und Zeitrahmen) und Verwendungsmöglichkeiten sowie in Zusammenhang mit diesem stehende Serviceleistungen wie Zustellung, Umleitung, Abstellung, Nachsendung und Sendungsverfolgung erklären.

x

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    den betriebsspezifischen (samt der digitalen Erfassung, Steuerung und Kontrolle der Sendungen) sowie den überbetrieblichen Sendungsfluss samt der dahinter liegenden Transportlogistik beschreiben.
 

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 4
    die fachgerechte Verpackung von Sendungen sowie die branchenüblichen Sendungsbe- und -kennzeichnungen (Barcodes, Kennzeichnungssymbole, Normen) inklusive zugehöriger Fachausdrücke prüfen und Kunden/Kundinnen darüber beraten.

x

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 5
    die Abläufe der Sendungsverarbeitung entlang der gesamten Prozesskette be- schreiben.

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 6
    die grundlegenden zoll- und außenhandelsrechtlichen Bestimmungen darstellen.
  

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 7
    die Sendungsdeklaration für die Beförderung und Verteilung im und ins In- und Ausland (insb. Sonderbehandlungen, Versanddokumente, Zoll und Gefahrgut) erläutern.
 

x

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 8
    das Prozedere der betriebsspezifischen Sendungsannahme und -übernahme vom Kunden/Kundinnen, des Umgangs mit den unterschiedlichen Sendungstypen sowie erforderlicher Versanddokumente erläutern.

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 9
    dokumentationspflichtige Sendungen unter Einhaltung aller betriebsspezifischen Prozesse digital bearbeiten.
 

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 10
    Maßnahmen beim Feststellen von Mängeln und Schäden an Sendungen und Verpackungen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Sicherheitsvorschriften wie Meldungen an zuständige Stellen, Retournierung, Entsorgung ergreifen.
 

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 11
    die Anforderungen an nationale Adressmerkmalen und geographischen Zuordnungen (zB Postleitzahlen) erläutern.

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 12
    Maßnahmen bei Problemen an Sendungen (zB fehlende oder unleserliche Adressen) ergreifen (identifizieren und ergänzen von Adressen).

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 13
    alle erfassten Daten im Zuge einer elektronischen Sendungsverfolgung erläutern.
 

x

 
  1. 4 Punkt 2 Punkt 14
    beim Anbieten von Zusatz- und Serviceleistungen mitwirken.
  

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 15
    das Verhalten bei Überfällen und bedrohlichen Situationen beschreiben und im Anlassfall entsprechende Maßnahmen einleiten oder entsprechender Sicherheitseinrichtungen bedienen.

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 16
    die Bedeutung eines gepflegten Erscheinungsbildes eines Brief- und Paketlogistikers/einer Brief- und Paketlogistikerin beachten.

x

  
  1. 4 Punkt 2 Punkt 17
    bei der Planung des Personaleinsatzes und der Dienstplangestaltung mitarbeiten.
  

x

  1. 4 Punkt 2 Punkt 18
    beim Beschwerdemanagement mitwirken und Beschwerden in schriftlicher und mündlicher Form unter Beachtung der betriebsüblichen Behandlung bearbeiten.
  

x

5. Kompetenzbereich: Logistik

5.1 Einrichtungen und Arbeitsmittel

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    Transportbehältnisse und Förderhilfsmittel von Sendungen wie Behälter und Übergebinde (Container, Paletten, Rollbehälter) auswählen.

x

  
  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    betriebsspezifische Transporthilfsmittel, für die keine spezielle Ausbildung erforderlich ist (zB Niederflurhubwagen, Rollcontainer), unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften anwenden.
 

x

 
  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    sortier- und fördertechnische Einrichtungen sowie die dazugehörigen Sicherheitsvorschriften erläutern.

x

  
  1. 5 Punkt eins Punkt 4
    Flurförderzeuge und Hubstapler unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren bedienen.
  

x

5.2 Prozesse

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    das effiziente und sichere (Transport- und Ladungssicherung) Verladen von Sendungen für unterschiedliche Transportmittel (zB LKW, Kraftfahrzeug) beschreiben.
 

x

 
  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    die für die Sortierung von Sendungen notwendigen Arbeitsmittel (zB Sortier- plätze) beschreiben.

x

  
  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    bei der Koordinierung von Sortierprozessen in der Handsortierung unter Berücksichtigung der Abgangszeiten mitwirken.
 

x

 
  1. 5 Punkt 2 Punkt 4
    unterscheiden, welche gefährlicher Güter im Versand bearbeitet werden dürfen.

x

  
  1. 5 Punkt 2 Punkt 5
    die Prozesse in einem Umschlaglager (zB Rückstandsbearbeitung) erläutern.
 

x

 

  1. Absatz 8Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Logistikzentren:

6. Kompetenzbereich: Sendungen und Sortierung

6.1 Sendungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    Sendungen im Businesskundenbereich annehmen, Sendungen auf die Einhaltung der betriebsspezifischen Beförderungsbestimmungen (insb. Identifizieren des Sendungstyps, Abgleichen der Etikettierung) kontrollieren und Mengen- und Zustandskontrollen unter Einschluss anfallender Dokumentationen (insb. Fotos) durchführen.
  

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    die betriebsspezifischen Sicherheitskonzepte für Logistikzentren (zB Zutrittskontrollen, Alarmanlagen) erläutern.
  

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    die fachgerechte Verpackung von speziellen Sendungen (zB für Flüssigkeiten, zerbrechliches Gut, Gefahrgut) erläutern.
 

x

 
  1. 6 Punkt eins Punkt 4
    die Abwicklung von Drittlands-Importsendungen (Importprozess, Avisoprozess inklusive Produktpiraterie und Arzneimittel, Datenerfassung und -nacherfassung, Rücksendung) sowie darüber hinausgehende Spezialprozesse, ab dem Zeitpunkt der physischen Ankunft bis zur Übergabe an die Inlandsverteilung oder dem Wiederaustritt aus Österreich, beschreiben sowie Versanddokumente für den Transport vom und ins Drittland kontrollieren und bearbeiten.
  

x

6.2 Sortierung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    Sendungen (zB Produkte, Prioritätenformate) zur manuellen oder maschinellen Weiterverarbeitung anhand definierter Kriterien (zB Prioritäten, Formate, Adressen) vorbereiten und nicht maschinell sortierbare Sendungen verarbeiten.
 

x

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    sortier- und fördertechnische Einrichtungen unter Berücksichtigung der dazugehörigen Sicherheitsvorschriften bedienen sowie Sendungen zur maschinellen Sortierung zuführen.
  

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    Fehler und Störungen an sortier- und fördertechnischen Einrichtungen erkennen und einfache Ablaufstörungen beheben oder weitere Maßnahmen einleiten.
  

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 4
    die Möglichkeiten automatischer Sortieranlagen (zB Umgang mit unterschiedlichen Formaten oder unleserlicher Adressierung) beschreiben.
  

x

7. Kompetenzbereich: Logistikzentrum und Transport

7.1 Transportvorbereitung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die unterschiedlichen Lagerarten wie Blocklager, Regallager und Bodenlager und deren jeweiliges Anwendungsgebiet beschreiben.
 

x

 
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die betrieblichen Lager- und Umschlagsorganisation unter Berücksichtigung von Sendungen mit spezieller Handhabung (u.a. Gefahrgut, temperaturempfindlicher Güter, Lebensmittel) erläutern.
  

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    Vorschläge zur Optimierung von Logistikprozessen machen.
  

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    die Vorschriften und Verhaltensweisen und einschlägigen Sicherheitsbestimmun- gen im Lagermanagement beachten und einhalten.

x

  
  1. 7 Punkt eins Punkt 5
    Sendungen für den Transport zusammenstellen und dabei versand- und transport- gerechte Einheiten vorbereiten.

x

x

 
  1. 7 Punkt eins Punkt 6
    die technischen Anforderungen an Arbeitsmittel und Ausstattungen von Lagern erläutern.

x

x

 
  1. 7 Punkt eins Punkt 7
    die betriebs- und produktspezifischen Lagerungsvorschriften anwenden.
  

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 8
    Sendungen unter Beachtung spezifischer Eigenschaften wie zB Liefertermine lagern.
  

x

  1. Absatz 9Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Distribution:

6. Kompetenzbereich: Sendungen und Sortierung

6.1 Sendungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    Sendungen im Privatkunden- und Businesskundenbereich annehmen, Sendungen auf die Einhaltung der betriebsspezifischen Beförderungsbestimmungen (u.a. Identifizieren des Sendungstyps) kontrollieren und Mengen- und Zustandskontrollen unter Einschluss anfallender Dokumentationen (insb. Fotos) durchführen.
  

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    in Zusammenhang mit dem betriebsspezifischen Sortiment stehende Serviceleistungen wie Zustellung, Umleitung, Abstellung, Nachsendung umsetzen.

x

  
  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    die betriebsspezifischen Sicherheitskonzepte (inklusive Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug) für die Distribution (zB Betrug bei der Zustellung, Lagerung über Nacht, Identifikation von Betrugsmustern) erläutern.
 

x

 
  1. 6 Punkt eins Punkt 4
    zur Erhöhung der Sendungssicherheit in der Zustellung Sicherheitsvorfälle erkennen (zB durch Analyse von Auffälligkeiten anhand von Reports), und basierend auf Vorgaben zu Sicherheitsstandards, Maßnahmen ergreifen.
  

x

6.2 Sortierung und Verteilung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    Sendungen für die Zustellung zusammenstellen, nach logistischen Gesichtspunkten (zB Fahrtroute, Gangfolge, Priorität, Menge) sortieren sowie versand- und transportgerechte Einheiten vorbereiten.
 

x

 
  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    das effiziente und sichere (Transport- und Ladungssicherung) Verladen von Sendungen für unterschiedliche Transportmittel (zB LKW, Kraftfahrzeug) berücksichtigen.
 

x

 

7. Kompetenzbereich: Zustellung und Umgang mit Spezialsendungen

7.1 Zustellung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die Besonderheiten einzelner Zustellgebiete hinsichtlich insb. örtlicher Begebenheiten, Öffnungszeiten, Kundenkreise und interner Depots und deren Einfluss auf die Zustellung beschreiben.

x

  
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die Organisation der Zustellung basierend auf der effizienten Einteilung von Touren nach verschiedenen Kriterien (zB Materialkategorie, Empfänger, Transportmittel, Destination, Zeitfenster, Wirtschaftlichkeit) erläutern und beim Optimieren und Planen von Zustellgebieten unter Anwendung digitaler Hilfsmittel mitwirken.
 

x

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    die erforderlichen verkehrsrechtlichen Vorschriften für das Führen von motorisierten Zustellfahrzeugen sowie das richtige Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen beachten und einhalten.

x

x

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    Zustellfahrzeuge unter Berücksichtigung der erforderlichen verkehrsrechtlichen Vorschriften und einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise führen.
 

x

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 5
    Schäden an den Zustellfahrzeugen erkennen, beurteilen und bei Bedarf weitere Maßnahmen einleiten.
 

x

 
  1. 7 Punkt eins Punkt 6
    betriebsspezifische Zustelllösungen samt zugehöriger Prozesse beschreiben.

x

  
  1. 7 Punkt eins Punkt 7
    betriebsspezifische Zustelllösungen (zB Abholstationen und Aufgabeeinrichtungen) unter Beachtung betriebsspezifischer Richtlinien bedienen.
 

x

 
  1. 7 Punkt eins Punkt 8
    unterschiedliche Prozesse der Zustellung abhängig von den spezifischen Sendungseigenschaften erläutern.

x

  
  1. 7 Punkt eins Punkt 9
    bei der Zustellung des betriebsspezifischen Sortiments inklusive Durchführen administrativer Arbeiten in Zusammenhang mit der Zustellung von Sendungen mitwirken.

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x

7.2 Umgang mit Spezialsendungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    mit zahlungspflichtigen Sendungen sowie den übernommenen Geldern (niedrige Geldbeträge) verantwortungsvoll und sicher umgehen und diese täglich abrechnen.
 

x

 
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    mit Barbeträgen im Zuge der Geldzustellung verantwortungsvoll und sicher umgehen.
  

x

  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    Vorausverfügungen (zB Vollmachten, Nachsendungen, Post- und Urlaubsfächer, Abstellgenehmigungen, Ortsabwesenheit) bearbeiten und die entsprechenden betrieblichen Prozessabläufe und deren Umsetzung beschreiben.

x

  
  1. 7 Punkt 2 Punkt 4
    Retoursendungen bearbeiten und die entsprechenden betrieblichen Prozessabläufe und deren Umsetzung beschreiben.

x

  

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie für den Umgang mit Hubstaplern erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 5.1.4) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in einer gemäß der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2017,, berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
  2. Absatz 2Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Flurförderzeuge zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird.
  3. Absatz 3Der auszubildenden Person im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik – Schwerpunkt Distribution ist vom Lehrberechtigten im Laufe der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Theoretische Prüfung

Paragraph 6,

Die theoretische Prüfung besteht aus dem Gegenstand „Logistik“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Gegenstand „Logistik“

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Grundbegriffe der Distributionslogistik, Abläufe und deren Vernetzung,
    2. Ziffer 2
      besondere Anforderungen hinsichtlich des Umgangs mit Sendungen ohne Anschrift, Wertsendungen und zahlungspflichtigen Sendungen sowie dokumentationspflichtigen Sendungen,
    3. Ziffer 3
      Besonderheiten von Zustellgebieten und Kriterien für eine optimale Tourenplanung,
    4. Ziffer 4
      berufsrelevante Lagerungsvorschriften, Lagerarten und Lagerformen sowie unterschiedliche Kommissionierungsmethoden und -verfahren,
    5. Ziffer 5
      Einsatz von automatischen Sortieranlagen sowie Anforderungen an Sendungen und Grenzen der automatischen Sortierung von Sendungen,
    6. Ziffer 6
      die Bedeutung verschiedener Fördermittel für den innerbetrieblichen Transport und deren Einsatz,
    7. Ziffer 7
      geeignete Verpackungen für Waren entsprechend den Eigenschaften und Beanspruchungen der Produkte sowie Berücksichtigung von Modulmaßen und Standards,
    8. Ziffer 8
      branchenspezifische Möglichkeiten zur Kennzeichnung, Codierung und Nachverfolgung von Sendungen,
    9. Ziffer 9
      Maßnahmen für den Umgang mit schadhaften Sendungen.
  2. Absatz 2Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Paragraph 8,

Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

Gegenstand „Prüfarbeit“

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen (möglichst digital unterstützt), unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
  2. Absatz 2Die im Schwerpunkt Logistikzentren zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
    1. Ziffer eins
      Sendungen zur manuellen oder maschinellen Weiterverarbeitung anhand definierter Kriterien zu verarbeiten,
    2. Ziffer 2
      Sendungen im Businesskundenbereich anzunehmen, Sendungen auf die Einhaltung der betriebs- spezifischen Beförderungsbestimmungen zu kontrollieren und Mengen- und Zustandskontrollen durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      korrekte Maßnahmen beim Feststellen von Mängeln und Schäden an Sendungen und Verpackungen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Sicherheitsvorschriften zu ergreifen,
    4. Ziffer 4
      Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards zu überprüfen,
    5. Ziffer 5
      dokumentationspflichtige Sendungen unter Einhaltung aller betriebsspezifischen Prozesse digital zu bearbeiten,
    6. Ziffer 6
      bei der Erhebung von Kennzahlen mitzuarbeiten und Reports in Hinblick auf abzuleitende Maßnahmen betreffend die Optimierung von Produktivität und Qualität sowie Termineinhaltung zu interpretieren und
    7. Ziffer 7
      die Abläufe der Sendungsverarbeitung entlang der gesamten Prozesskette zu beschreiben.
  3. Absatz 3Die im Schwerpunkt Distribution zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
    1. Ziffer eins
      Serviceleistungen wie Zustellung, Umleitung, Abstellung, Nachsendung und Sendungsverfolgung umzusetzen,
    2. Ziffer 2
      Zustelllösungen (zB Abholstationen und Aufgabeeinrichtungen) unter Beachtung betriebsspezifischer Richtlinien zu bedienen,
    3. Ziffer 3
      Vorausverfügungen (zB Vollmachten, Nachsendungen, Post- und Urlaubsfächer, Abstellgenehmigungen, Ortsabwesenheit) zu bearbeiten,
    4. Ziffer 4
      administrative Arbeiten in Zusammenhang mit der Zustellung von Sendungen (zB Dokumentieren der Übergabe und Rückmeldungen von Adressänderungen) durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      die Organisation der Zustellung basierend auf der effizienten Einteilung von Touren nach verschiedenen Kriterien zu planen und anzupassen,
    6. Ziffer 6
      dokumentationspflichtige Sendungen unter Einhaltung aller betriebsspezifischen Prozesse digital zu bearbeiten und
    7. Ziffer 7
      die Abläufe der Sendungsverarbeitung entlang der gesamten Prozesskette zu beschreiben.
  4. Absatz 4Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die im Regelfall in fünf Stunden ausgeführt werden können.
  5. Absatz 5Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
  6. Absatz 6Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Sortieren und Kontrollieren,
    2. Ziffer 2
      fachgerechtes Abwickeln der einzelnen Prozesse,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Bedienen und Anwenden von Hilfsmitteln,
    4. Ziffer 4
      effiziente Aufgabenabwicklung.

Gegenstand „Fachgespräch“

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und der Schwerpunktausbildung der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Evaluierung

Paragraph 12,

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Brief- und Paketlogistik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2029 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltednen Fassung, vorzugehen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 11 mit 1. Juli 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 5 bis 11 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 12 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 5 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
  5. Absatz 5Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, im 1. Lehrjahr ausgebildet werden, sind gemäß dieser Verordnung weiter auszubilden.
    2. Ziffer 2
      Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, im 2. oder 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, weiter auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
    3. Ziffer 3
      Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2026 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 5 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, antreten.

Hattmannsdorfer