135. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:
Die Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 67/2020, wird wie folgt geändert:Die Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau (Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau-Ausbildungsordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Paragraphenüberschrift zu § 1 und in § 1 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin“ durch die Wortfolge „Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau“ ersetzt.In der Paragraphenüberschrift zu Paragraph eins und in Paragraph eins, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin“ durch die Wortfolge „Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Reisebüroassistent bzw. Reisebüroassistentin“ durch die Wortfolge „Reisebürokaufmann bzw. Reisebürokauffrau“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „Reisebüroassistent bzw. Reisebüroassistentin“ durch die Wortfolge „Reisebürokaufmann bzw. Reisebürokauffrau“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird jeweils die Wortfolge „der Reisebüroassistent/die Reisebüroassistentin“ bzw. „Der Reisebüroassistent/Die Reisebüroassistentin“ durch die Wortfolge „der Reisebürokaufmann/ die Reisebürokauffrau“ bzw. „Der Reisebürokaufmann/ Die Reisebürokauffrau“ ersetzt.In Paragraph 2, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird jeweils die Wortfolge „der Reisebüroassistent/die Reisebüroassistentin“ bzw. „Der Reisebüroassistent/Die Reisebüroassistentin“ durch die Wortfolge „der Reisebürokaufmann/ die Reisebürokauffrau“ bzw. „Der Reisebürokaufmann/ Die Reisebürokauffrau“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 4 entfällt die zweite Wortfolge „im Lehrberuf Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin“.In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt die zweite Wortfolge „im Lehrberuf Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Titel der Verordnung sowie die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“Der Titel der Verordnung sowie die Paragraphen eins, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
Hattmannsdorfer