133. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft Energie und Tourismus, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:
Die Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 376/2024, wird wie folgt geändert:Die Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 werden in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin“ und „Reisebüroassistent“ jeweils durch die Bezeichnung „Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Berufsfotografie, Druckvorstufentechnik und Reprografie jeweils die Bezeichnung „Medienfachmann/ Medienfachfrau“ durch die Bezeichnung „Medienfachkraft“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 in der Tabelle lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik:
„
Beschriftungsdesign und Werbetechnik | 3 | Lackiertechnik | 1. | voll |
| | | Maler- und Beschichtungstechnik | 1. | voll |
| | | Vergolden und Staffieren | 1. | voll |
| | | | |
“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Betriebslogistikkaufmann/ Betriebslogistikkauffrau und Speditionslogistik jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Brief- und Paketlogistik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Brief- und Paketlogistik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Brief- und Paketlogistik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bodenleger/ Bodenlegerin sowie Stuckateur/in und Trockenausbauer/in jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Maler- und Beschichtungstechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Maler- und Beschichtungstechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird in der Tabelle entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeile eingefügt:
„
Brief- und Paketlogistik (Ausbildungsversuch) | 3 | Betriebslogistikkaufmann/ Betriebslogistikkauffrau | 1. | voll |
| | | Speditionslogistik | 1. | voll |
| | | | |
“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 werden in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Straßenerhaltungsfachmann/ Straßenerhaltungsfachfrau“ und „Straßenerhaltungsfachmann/-frau“ jeweils durch die Bezeichnung „Straßenerhaltungsfachkraft“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 werden in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Reisebüroassistent/ Reisebüroassistentin“ und „Reisebüroassistent“ jeweils durch die Bezeichnung „Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau entfallen in der dritten Spalte die Begriffe „Medienfachmann/Medienfachfrau –“, „– SP Webdevelopment und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation)“, „– SP Grafik, Print, Publishing und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation)“, „– SP Online-Marketing“ und „– SP Agenturdienstleistungen“, in der vierten Spalte die den Schwerpunkten Webdevelopment und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation), Grafik, Print, Publishing und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation), Online-Marketing und Agenturdienstleistungen jeweils zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das diesen Schwerpunkten jeweils zugeordnete Wort „voll“; stattdessen werden in der dritten Spalte entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Begriff „Medienfachkraft“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Medienfachkraft zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Medienfachkraft zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Glasbautechnik, Glasmacherei, Glasverfahrenstechnik, Lebensmitteltechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik, Prozesstechnik und Verpackungstechnik jeweils die Bezeichnung „Glasverfahrenstechnik“ durch die Bezeichnung „Glas-Verfahrenstechnik“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik der Ausdruck „(Ausbildungsversuch)“.
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 in der Tabelle lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Gleisbautechnik:
„
Gleisbautechnik | 3 | Betonbau | 1. | voll |
| | | Hochbau | 1. | voll |
| | | Metallbearbeitung | 1. | voll |
| | | Metalltechnik | 1. | voll |
| | | Tiefbau | 1. | voll |
| | | Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin | 1. | voll |
| | | | |
“
13.Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 werden in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Lackiertechnik, Tapezierer und Dekorateur/ Tapeziererin und Dekorateurin sowie Vergolden und Staffieren in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Malerin und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin“ sowie „Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin“ jeweils durch die Bezeichnung „Maler- und Beschichtungstechnik“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 in der Tabelle lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker/ Malerin und Beschichtungstechnikerin:
„
Maler- und Beschichtungstechnik | 3 | Beschriftungsdesign und Werbetechnik | 1. | voll |
| | | Bodenleger/ Bodenlegerin | 1. | voll |
| | | Lackiertechnik | 1. | voll |
| | | Stuckateur und Trockenausbauer/ Stuckateurin und Trockenausbauerin | 1. | voll |
| | | Tapezierer und Dekorateur/ Tapeziererin und Dekorateurin | 1. | voll |
| | | Vergolden und Staffieren | 1. | voll |
| | | | |
“
15.Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Medienfachmann/ Medienfachfrau in der ersten Spalte der bestehende Text durch die Bezeichnung „Medienfachkraft“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In der Anlage wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Metalltechnik sowie Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Tunnelbautechnik und Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin – Schwerpunkt Verkehrswegebau jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Gleisbautechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Gleisbautechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Gleisbautechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik.
18.Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 in der Tabelle lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/ Straßenerhaltungsfachfrau:
„
Straßenerhaltungsfachkraft | 3 | Brunnen- und Grundbau | 1. | voll |
| | | Garten- und Grünflächengestaltung | 1. | voll |
| | | Hochbau | 1. | voll |
| | | Pflasterer/ Pflasterin | 1. | voll |
| | | Tiefbau | 1. | voll |
| | | Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin | 1. | voll |
| | | | |
“
19.Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 2 wird in der Zeile betreffend den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin die Bezeichnung „Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin“ durch die Bezeichnung „Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 4 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Für das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2025 gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2025, gilt Folgendes:
Die Anlage 1 in der Fassung der genannten Verordnung tritt
hinsichtlich der Z 10 und 11 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,hinsichtlich der Ziffer 10 und 11 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
im Übrigen mit 1. Juli 2025
in Kraft.
Die Anlage 2 in der Fassung der genannten Verordnung tritt 1. Juli 2025 in Kraft.“
Hattmannsdorfer