BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. Juni 2025

Teil römisch zwei

122. Verordnung:

Änderung der Leitungsrechte-Datenübermittlungsverordnung

122. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leitungsrechte-Datenübermittlungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 107, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 107, Absatz 8, EStG 1988 betreffend den Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (Leitungsrechte-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-DÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 107, Absatz 8, EStG 1988 betreffend den Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4,Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, gelten die Absatz eins und 2 für die Einrichtung, welche die Zahlung durchführt, entsprechend.“

Marterbauer