122. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leitungsrechte-Datenübermittlungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 107, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Datenübermittlung gemäß § 107 Abs. 8 EStG 1988 betreffend den Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (Leitungsrechte-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-DÜV), BGBl. II Nr. 321/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 107, Absatz 8, EStG 1988 betreffend den Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (Leitungsrechte-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-DÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Datenübermittlung gemäß § 107 Abs. 8 EStG 1988 betreffend den Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV)“„Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 107, Absatz 8, EStG 1988 betreffend den Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:In Paragraph eins, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4,Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, gelten die Abs. 1 und 2 für die Einrichtung, welche die Zahlung durchführt, entsprechend.“Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, gelten die Absatz eins und 2 für die Einrichtung, welche die Zahlung durchführt, entsprechend.“
Marterbauer