121. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie
Auf Grund des § 2 Abs. 3 und des § 5 Abs. 9 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 3 und des Paragraph 5, Absatz 9, des Elektrizitätsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV), BGBl. II Nr. 82/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 464/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Befreiungen von der Elektrizitätsabgabe für selbst erzeugte elektrische Energie (Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung – ElAbg-ESBV)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach
§ 2 Abs. 1 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes (ElAbgG), BGBl. Nr. 201/1996, für von Elektrizitätserzeugern aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes (ElAbgG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, für von Elektrizitätserzeugern aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie;
§ 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG für von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ElAbgG für von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Befreiung nach § 1 Abs. 1 Z 1 können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (begünstigte Erzeugungsanlage) selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erzeugergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines teilnehmenden Berechtigten, Mitglieds oder Gesellschafters jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.Die Befreiung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (begünstigte Erzeugungsanlage) selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erzeugergemeinschaften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines teilnehmenden Berechtigten, Mitglieds oder Gesellschafters jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.
(2)Absatz 2,Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels einer begünstigten Erzeugungsanlage selbst erzeugen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Photovoltaikanlage“ durch die Wortfolge „einer begünstigten Erzeugungsanlage“ und der Verweis „ElWOG 2010“ durch den Verweis „Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110 (ElWOG 2010)“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Photovoltaikanlage“ durch die Wortfolge „einer begünstigten Erzeugungsanlage“ und der Verweis „ElWOG 2010“ durch den Verweis „Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 110 (ElWOG 2010)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Aufnahme des Betriebs einer begünstigten Erzeugungsanlage, für die eine Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG in Anspruch genommen werden soll, ist dem zuständigen Finanzamt (§ 5 Abs. 5 ElAbgG) binnen sechs Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen.“„Die Aufnahme des Betriebs einer begünstigten Erzeugungsanlage, für die eine Befreiung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG in Anspruch genommen werden soll, ist dem zuständigen Finanzamt (Paragraph 5, Absatz 5, ElAbgG) binnen sechs Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Erzeugergemeinschaft“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5, wird der Ausdruck „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Erzeugergemeinschaft“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7. 2020 S. 3“ durch die Wortfolge „die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023 S. 1“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2020/972, Amtsblatt Nummer L 215 vom 7.7. 2020 Seite 3“ durch die Wortfolge „die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.6.2023 Seite 1“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 8 wird der Verweis „§ 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG“ und die Wortfolge „Höchstbetrag von 500 000 Euro“ durch die Wortfolge „in Art. 9 Abs. 1 lit. c der AGVO genannten Höchstbetrag“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 8, wird der Verweis „§ 2 Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes“ durch den Verweis „§ 2 Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG“ und die Wortfolge „Höchstbetrag von 500 000 Euro“ durch die Wortfolge „in Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der AGVO genannten Höchstbetrag“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,In jenen Fällen, in denen die jährlich selbst erzeugte Menge an elektrischer Energie 25 000 kWh nicht überschreitet, kann das zuständige Finanzamt zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand abweichend von Abs. 1 und 2 Vereinfachungen zulassen oder Ausnahmen von Aufzeichnungs- oder Erklärungspflichten gewähren, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, da beispielsweise die Mengen nach Abs. 1 anderweitig glaubhaft gemacht werden können, oder in Fällen, in denen aus technischen Gründen wie dem Fehlen moderner Messeinrichtungen die Datenermittlung besonders aufwändig wäre.In jenen Fällen, in denen die jährlich selbst erzeugte Menge an elektrischer Energie 25 000 kWh nicht überschreitet, kann das zuständige Finanzamt zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand abweichend von Absatz eins und 2 Vereinfachungen zulassen oder Ausnahmen von Aufzeichnungs- oder Erklärungspflichten gewähren, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, da beispielsweise die Mengen nach Absatz eins, anderweitig glaubhaft gemacht werden können, oder in Fällen, in denen aus technischen Gründen wie dem Fehlen moderner Messeinrichtungen die Datenermittlung besonders aufwändig wäre.
(6)Absatz 6,In den Fällen
des § 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG sowiedes Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ElAbgG sowie
einer Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,einer Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 39, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
entfallen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nach §§ 5 und 6 ElAbgG sowie nach Abs. 1 und 2.entfallen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nach Paragraphen 5 und 6 ElAbgG sowie nach Absatz eins und 2,
(7)Absatz 7,In den Fällen des § 3 Abs. 4 Z 2 kann die Steuerbefreiung auch im Wege einer Vergütung in Anspruch genommen werden, wenn sie aus verwaltungsökonomischen, verrechnungstechnischen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen im Zeitpunkt der späteren Wiederentnahme nicht zur Anwendung gelangte.“In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, kann die Steuerbefreiung auch im Wege einer Vergütung in Anspruch genommen werden, wenn sie aus verwaltungsökonomischen, verrechnungstechnischen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen im Zeitpunkt der späteren Wiederentnahme nicht zur Anwendung gelangte.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 5 wird der Verweis „§ 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG“ ersetzt.In Paragraph 5, wird der Verweis „§ 2 Ziffer 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes“ durch den Verweis „§ 2 Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Vor § 6 wird die Überschrift „Schlussbestimmungen“ durch die Überschrift „Verweisungen“ ersetzt.Vor Paragraph 6, wird die Überschrift „Schlussbestimmungen“ durch die Überschrift „Verweisungen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Vor § 7 wird die Überschrift „Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“ eingefügt und dem § 7 werden die folgenden Abs. 5 und 6 angefügt:Vor Paragraph 7, wird die Überschrift „Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“ eingefügt und dem Paragraph 7, werden die folgenden Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Änderung des Titels, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 5, sowie § 4 Abs. 5 bis 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2025, treten rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. § 3 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden. § 3 Abs. 6, § 5, sowie die Überschriften zu §§ 6 und 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Änderung des Titels, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 5, sowie Paragraph 4, Absatz 5 bis 7, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2025,, treten rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2025, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5,, sowie die Überschriften zu Paragraphen 6, und 7, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(6)Absatz 6,Für bereits bestehende begünstigte Erzeugungsanlagen, ausgenommen Photovoltaikanlagen, für die ab 1. Juli 2022 eine Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG in Anspruch genommen werden soll oder bereits in Anspruch genommen wurde, ist die nachträgliche Erfüllung der in § 3 angeführten Verpflichtungen bei dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt zulässig. Abweichend von § 3 Abs. 2 letzter Satz beginnt die Anzeigefrist am Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2025 im Bundesgesetzblatt. Liegen für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 keine § 4 Abs. 1 entsprechenden Aufzeichnungen vor, sind die betreffenden Mengen für die Jahresabgabenerklärung zu schätzen. Ein Beginn der Aufzeichnungen mit 1. Jänner 2025 ist zulässig.“Für bereits bestehende begünstigte Erzeugungsanlagen, ausgenommen Photovoltaikanlagen, für die ab 1. Juli 2022 eine Steuerbefreiung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ElAbgG in Anspruch genommen werden soll oder bereits in Anspruch genommen wurde, ist die nachträgliche Erfüllung der in Paragraph 3, angeführten Verpflichtungen bei dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamt zulässig. Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz beginnt die Anzeigefrist am Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2025, im Bundesgesetzblatt. Liegen für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 keine Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Aufzeichnungen vor, sind die betreffenden Mengen für die Jahresabgabenerklärung zu schätzen. Ein Beginn der Aufzeichnungen mit 1. Jänner 2025 ist zulässig.“
Marterbauer