12. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 geändert wird
Auf Grund des § 43 Abs. 7, des § 44 Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 7,, des Paragraph 44, Absatz 2 und des Paragraph 60, Absatz eins und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2023,, wird verordnet:
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014, BGBl. II Nr. 376/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 106/2021, wird wie folgt geändert:Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 5 wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 5, wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. römisch eins Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. römisch eins Nr. 43/2024“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 32 Abs. 3 lautet:Paragraph 32, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag zu verlautbaren und auf der Website gemäß § 11 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die zugelassenen gültigen Kandidaturen sind in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu veröffentlichen.“Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge sind in der gemäß Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 25, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag zu verlautbaren und auf der Website gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zu veröffentlichen. Die zugelassenen gültigen Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu veröffentlichen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 44 Abs. 5 wird die Wortfolge „gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge“ durch die Wortfolge „eine Woche vor dem ersten Wahltag“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 5, wird die Wortfolge „gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge“ durch die Wortfolge „eine Woche vor dem ersten Wahltag“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 52 Abs. 1 wird die Wort- und Zahlenfolge „dem dem Stichtag gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 folgenden Tag“ durch die Wortfolge „sechs Wochen vor dem letzten Wahltag“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, wird die Wort- und Zahlenfolge „dem dem Stichtag gemäß Paragraph 47, Absatz 5, HSG 2014 folgenden Tag“ durch die Wortfolge „sechs Wochen vor dem letzten Wahltag“ ersetzt.
Polaschek