BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 26. Juni 2025

Teil römisch zwei

117. Verordnung:

Erklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung

117. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 25. Juni 2025 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe
S 6/2025/XX/94/2

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

Die Satzung gilt für

  1. Litera a
    Fachlich: Unternehmen, die aufgrund des Gesetzes durch den Erwerb einer einschlägigen Gewerbeberechtigung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure der Wirtschaftskammer Österreich angehören (mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Heilmasseure).
  2. Litera b
    Räumlich: Das Bundesland Steiermark.
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeber:innen, die vom fachlichen Geltungsbereich umfasst sind, und für die von diesen Arbeitgeber:innen beschäftigten Arbeitnehmer:innen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

 

  1. Ziffer eins
    Die zwischen der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in der Wirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft vida, am 29. Oktober 2024 abgeschlossene

Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker und Masseurgewerbe (Stand 1. März 2025)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 685 aus 2024, hinterlegt und am 23. Dezember 2024 auf der „elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Ziffer 2
    Von der Satzungserklärung ausgenommen werden die Paragraphen eins, 2, und 8.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

 

  1. Ziffer eins
    Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß Paragraph 2, wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 6, des gesatzten Kollektivvertrages tritt abweichend von Ziffer eins, mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Neubauer