BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 28. Jänner 2025

Teil römisch zwei

11. Verordnung:

Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025

11. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)

Auf Grund der Paragraph 28,, Paragraph 28 a und Paragraph 28 b, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2024,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Gesundheitstelematikverordnung 2013

Artikel 2

Änderung der ELGA-Verordnung 2015

Artikel 3

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung einer ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung – SupE-V)

Artikel 4

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass (eHealth-Verordnung 2024 – eHealthV 2025)

Artikel 1
Änderung der Gesundheitstelematikverordnung 2013

Die Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„Rollen für Gesundheitsdiensteanbieter“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Rollen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und 13 DSGVO) haben Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012 ausschließlich die in der Anlage definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verarbeitungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann im Internet sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Paragraph 5, WZEVI-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,, eine nähere Beschreibung der in der Anlage genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
  2. Absatz 2,Für Anträge gemäß Absatz eins, ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Antragstellerin/des Antragstellers“ durch die Wendung „antragstellenden Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, entfällt im Klammerausdruck die Ziffer „1“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 9, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 10, wird die Wort- und Zeichenfolge „Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, DSG 2000“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO)“ ersetzt und es wird am Ende der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 ist, die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Registrierungsstellen haben“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat“, die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ und die Wortfolge „Sie können“ durch die Wortfolge „Er oder sie kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt und am Ende des Einleitungsteiles entfällt der Doppelpunkt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortfolge „hat der Bundesminister für Gesundheit“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 4, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt am Ende der Punkt und es werden folgende Ziffer eins bis 3 angefügt:

  1. Ziffer eins
    durch Übermittlung aus Registern (Paragraph 6,),
  2. Ziffer 2
    durch Meldung (Paragraph 7,) oder
  3. Ziffer 3
    durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Paragraph 8,).“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Spezifikation gemäß Absatz 2, hat für vereinfachte Meldungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, GTelG 2012
    1. Ziffer eins
      nähere Bestimmungen über
      1. Litera a
        die Art und den Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
      2. Litera b
        die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten
                  zu enthalten sowie
    1. Ziffer 2
      das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 6, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung hat zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Eintragung durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle ist, haben die für die Eintragung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 diesem oder dieser zu übermitteln. Jede Änderung dieser Daten, insbesondere der Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unverzüglich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat vor der erstmaligen Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst die ihm oder ihr von dem Gesundheitsdiensteanbieter übermittelten Daten auf Vorliegen aller Voraussetzungen für die Eintragungen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist der Gesundheitsdiensteanbieter von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in den eHealth-Verzeichnisdienst einzutragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor, ist über die nicht vorgenommene Eintragung ein Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt der Gesundheitsdiensteanbieter mit der Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst auch die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19, GTelG 2012), so hat er bei der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, anzugeben, dass es sich bei ihm um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) handelt und ist dies ausführlich zu begründen. Die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex setzt die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst voraus.“

Novellierungsanordnung 24, In der Überschrift des Paragraph 9, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin“ ersetzt und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichungen

Paragraph 10,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4, 8 und 9 bis 11, Absatz 4, 6 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2 bis 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und die Anlage 2 außer Kraft.
  2. Absatz 4,Für Medizinproduktehersteller (Teil 2 Ziffer 34, der Anlage) ist Paragraph 2, Absatz eins bis 31, Juli 2026 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 30, Die bisherige Anlage 1 enthält die Bezeichnung „Anlage“ und es entfällt die Anlage 2.

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage wird in Teil 1 nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Fachärztin/Facharzt, unter Beifügung der gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, zutreffenden Berufsbezeichnung (Sonderfach in runden Klammern)“

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage werden in Teil 1 nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Turnusärztin/Turnusarzt
  2. Ziffer 4 b
    Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang“

Novellierungsanordnung 33, Teil 1 Ziffer 19, der Anlage lautet:

  1. Ziffer 19
    Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“

Novellierungsanordnung 33a, Teil 1 Ziffer 20 und Ziffer 21, entfallen.

Novellierungsanordnung 34, Dem Teil 1 der Anlage werden folgende Ziffer 24 bis Ziffer 26, angefügt:

  1. Ziffer 24
    Pflegeassistenz
  2. Ziffer 25
    Pflegefachassistenz
  3. Ziffer 26
    Operationstechnische Assistenz“

Novellierungsanordnung 35, In der Anlage wird in Teil 2 nach der Ziffer 25, folgende Ziffer 25 a, eingefügt:

  1. Ziffer 25 a
    eHealth-Servicestelle“

Novellierungsanordnung 36, Dem Teil 2 der Anlage werden folgende Ziffer 33 bis Ziffer 39, angefügt:

  1. Ziffer 33
    Primärversorgungseinheit
  2. Ziffer 34
    Medizinproduktehersteller
  3. Ziffer 35
    Gesundheitsberatung 1450
  4. Ziffer 36
    Ärztlicher Bereitschaftsdienst
  5. Ziffer 36 a
    Ärztebereitstellungsdienst gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
  6. Ziffer 37
    Telemedizinischer Dienst
  7. Ziffer 38
    National Contact Point (NCP)
  8. Ziffer 39
    Schulgesundheitspflege“

Artikel 2
Änderung der ELGA-Verordnung 2015

Die ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-VO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,, zuletzt geändert durch die ELGA-Verordnungsnovelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Verordnungstext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

„Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

Paragraph 2,

Technische Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, Speicherverpflichtungen

Paragraph 3,

Grundsätze der Speicherverpflichtung

Paragraph 4,

Beginn der Speicherverpflichtung

Paragraph 5,

Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins u, n, d, Ziffer 7, GTelG 2012)

Paragraph 6,

Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, GTelG 2012)

Paragraph 7,

Speicherung von Medikationsdaten (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, GTelG 2012)

Paragraph 8,

Speicherung des Pflegesituationsberichts (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012)

Paragraph 9,

Vorliegen der technischen Voraussetzungen

3. Abschnitt, Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Paragraph 10,

OTC-Liste

Paragraph 11,

Aktualisierung der OTC-Liste

Paragraph 12,

OTC-Beratungsgremium

4. Abschnitt, Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten

Paragraph 13,

ELGA-Interoperabilitätsstufe

Paragraph 14,

Standards für Struktur und Format von Medikationsdaten

Paragraph 15,

Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln

Paragraph 16,

Implementierungsleitfäden

Paragraph 17,

Terminologien

5. Abschnitt, Aushang zu den ELGA-Teilnehmer/innenrechten

Paragraph 18,

Pflicht zur Information

Paragraph 19,

Anforderungen an den ELGA-Aushang

6. Abschnitt, Betreiberfestlegungen

Paragraph 20,

 

7. Abschnitt, Sicherheitsanforderungen für ELGA

Paragraph 21,

Zeitliche Verfügbarkeit

Paragraph 22,

Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz

Paragraph 23,

Für die Informationssicherheit beauftragte Person

Paragraph 24,

Risikomanagement

Paragraph 25,

Sicherheitsanforderungen an Prozesse

Paragraph 26,

Technische Sicherheitsanforderungen

Paragraph 27,

Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung

Paragraph 28,

Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen

Paragraph 29,

Bauliche Sicherheitsanforderungen

Paragraph 30,

Sicherheitsanforderungen an das Personal

Paragraph 31,

Meldung

8. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 32,

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 33,

Hinweis zur Notifikation

Anlagen“

 

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Gegenstand

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), insbesondere durch die Festlegung

  1. Ziffer eins
    des Beginns der Speicherverpflichtung für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter,
  2. Ziffer 2
    der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel,
  3. Ziffer 3
    von Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten,
  4. Ziffer 4
    der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
  5. Ziffer 5
    der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems sowie
  6. Ziffer 6
    der Sicherheitsanforderungen für ELGA.“

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu Paragraph 2, wird vor dem Wort „Begriffsbestimmungen“ das Wort „Technische“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 2, wird in den Litera a bis c jeweils der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, entfallen Ziffer 5 und 6 und Ziffer 2 a, erhält die Bezeichnung „3.“, Ziffer 3, die Bezeichnung „4.“, Ziffer 3 a, die Bezeichnung „5.“, Ziffer 3 b, die Bezeichnung „6.“ und Ziffer 4, die Bezeichnung „7.“ und Ziffer 7, erhält die Bezeichnung „8.“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, werden folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:

  1. Ziffer 10
    „kontrolliertes Vokabular“: eine Sammlung klar definierter Begriffe ohne Synonyme oder Mehrdeutigkeiten.“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„Speicherverpflichtungen“

Novellierungsanordnung 8, Die Paragraphen 3 bis 9 samt jeweiliger Überschrift lauten:

„Grundsätze der Speicherverpflichtung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Die Speicherverpflichtung besteht nur, sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Speicherverpflichtungen für Krankenanstalten:
    1. Ziffer eins
      Für Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, private Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PRIKRAF-G und Krankenanstalten, die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ASVG von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt betriebenen werden, gelten folgende Speicherverpflichtungen:
    2. Litera a
      Speicherung von Entlassungsbriefen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012);
    3. Litera b
      Speicherung von Laborbefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012);
    4. Litera c
      Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012);
    5. Litera d
      Speicherung von Pathologiebefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012) und
    6. Litera e
      Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012.
    1. Ziffer 2
      Selbstständige Ambulatorien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 umfasst, speichern Medikationsdaten bei deren Verordnung.
  3. Absatz 3,Speicherverpflichtungen für Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. Ziffer eins
      Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Laborbefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012).
    2. Ziffer 2
      Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012).
    3. Ziffer 3
      Die Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012) gilt für folgende Ärzte und Ärztinnen:
      1. Litera a
        Ärztinnen und Ärzte der Allgemeinmedizin,
      2. Litera b
        Fachärztinnen und Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015,
      3. Litera c
        Fachärztinnen und Fachärzte einer der folgenden Sonderfächer:
        1. Sub-Litera, a, a
          Augenheilkunde und Optometrie,
        2. Sub-Litera, b, b
          Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
        3. Sub-Litera, c, c
          Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
        4. Sub-Litera, d, d
          Haut- und Geschlechtskrankheiten,
        5. Sub-Litera, e, e
          Kinder- und Jugendheilkunde,
        6. Sub-Litera, f, f
          Kinder- und Jugendpsychiatrie,
        7. Sub-Litera, g, g
          Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
        8. Sub-Litera, h, h
          Lungenkrankheiten,
        9. Sub-Litera, i, i
          Neurologie,
        10. Sub-Litera, j, j
          Neurologie und Psychiatrie,
        11. Sub-Litera, k, k
          Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
        12. Sub-Litera, l, l
          Orthopädie und Traumatologie,
        13. Sub-Litera, m, m
          Psychiatrie,
        14. Sub-Litera, n, n
          Psychiatrie und Neurologie,
        15. Sub-Litera, o, o
          Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
        16. Sub-Litera, p, p
          Urologie und
        17. Sub-Litera, q, q
          Anästhesiologie und Intensivmedizin und
      4. Litera d
        Fachärztinnen und Fachärzte einer der Chirurgischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015.
    4. Ziffer 4
      Für hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012).
    5. Ziffer 5
      Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Pathologiebefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012).
    6. Ziffer 6
      Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012).
    7. Ziffer 7
      Die Verpflichtungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 6, gelten
      1. Litera a
        jeweils auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis und
      2. Litera b
        auch für Ärzte und Ärztinnen, die bei den dort genannten freiberuflichen Ärzten und Ärztinnen angestellt sind.
  4. Absatz 4,Speicherverpflichtungen für Öffentliche Apotheken: Für Öffentliche Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 („Öffentliche Apotheken“) gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012).
  5. Absatz 5,Speicherverpflichtungen für Einrichtungen der Pflege: Für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der mobilen Pflege gilt eine Verpflichtung zur Speicherung des Pflegesituationsberichts (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012).

Beginn der Speicherverpflichtung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in Paragraph 27, GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.
  2. Absatz 2,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen bereits vor dem für sie geltenden Verpflichtungstermin ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA speichern.
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern oder den jeweiligen gesetzlichen Interessensvertretungen in geeigneter Weise eine Übersicht der jeweils für sie geltenden Verpflichtungstermine zur Verfügung zu stellen.

Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 7, GTelG 2012)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Speicherung durch Krankenanstalten:
    1. Ziffer eins
      Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Jänner 2028 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
    3. Ziffer 3
      Ab 1. Jänner 2030 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
  2. Absatz 2,Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. Ziffer eins
      Ab 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
    1. Ziffer eins
      auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
    2. Ziffer 2
      auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.

Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, GTelG 2012)

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Speicherung durch Krankenanstalten:
    1. Ziffer eins
      Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. Ziffer eins
      Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
    1. Ziffer eins
      auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
    2. Ziffer 2
      auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
  4. Absatz 4,Unter telemedizinischer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung versteht man eine örtlich und/oder zeitlich asynchron, im Einklang mit berufsrechtlichen Vorschriften erbrachte Behandlung. Dazu zählen insbesondere Telekonsultation, Telekonferenz, Teletherapie, Telechirurgie, Teleradiologie und Telepathologie.

Speicherung von Medikationsdaten (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, GTelG 2012)

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Speicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) speichern die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, genannten selbstständigen Ambulatorien Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept).
  2. Absatz 2,Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufs im niedergelassenen Bereich:
    1. Ziffer eins
      Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) sind die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, mit Ausnahme der in Litera c, Sub-Litera, q, q und Litera d, Genannten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 341, oder Paragraph 343 a, ASVG stehen, zur Speicherung von Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. Ziffer 2
      Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, die nicht von Ziffer eins, umfasst sind, zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Rezept) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012 verpflichtet.
    3. Ziffer 3
      Ab 1. Jänner 2026 sind hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012 verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
  4. Absatz 4,Speicherung durch Öffentliche Apotheken: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind Öffentliche Apotheken gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012 verpflichtet.

Speicherung des Pflegesituationsberichts (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012)

Paragraph 8,

Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012 verpflichtet.

Vorliegen der technischen Voraussetzungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Speicherung der in den Paragraphen 5 bis 8 genannten ELGA-Gesundheitsdaten gilt unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
  2. Absatz 2,Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten jedenfalls mit 1. Jänner 2026 sicherzustellen. Sie kommen ihrer Verpflichtung auch dann nach, wenn sie mit Dritten einen Umsetzungstermin bis spätestens 31. Dezember 2028 vertraglich ausdrücklich vereinbaren, an welchem die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten, insbesondere hinsichtlich der ELGA-Interoperabilitätsstufe „EIS Full Support“ vorliegen werden.
  3. Absatz 3,Bei der Verpflichtung zur Sicherstellung des Vorliegens der technischen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, ist für Angehörige des ärztlichen Berufs Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 9, Der 3. Abschnitt wird nach Paragraph 9, eingefügt und erhält folgende Überschrift:

„Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel“

Novellierungsanordnung 10, Die Paragraphen 10 bis 12 samt jeweiliger Überschrift lauten:

„OTC-Liste

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,OTC-Arzneimittel sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at als OTC-Liste zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die OTC-Liste ist den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu Erfüllung der Speicherverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

Aktualisierung der OTC-Liste

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Führen andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß Paragraph 10, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Paragraph 10, als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.

OTC-Beratungsgremium

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich zur Erstellung und Aktualisierung der OTC-Liste der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen.
  2. Absatz 2,Die AGES hat ein Beratungsgremium („OTC-Beratungsgremium“) einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen
    1. Ziffer eins
      der Österreichischen Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      der Österreichischen Zahnärztekammer,
    3. Ziffer 3
      der Österreichischen Apothekerkammer,
    4. Ziffer 4
      der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller sowie
    5. Ziffer 5
      der österreichischen Sozialversicherung
    angehören.“

Novellierungsanordnung 11, Der 4. Abschnitt wird nach Paragraph 12, eingefügt und erhält folgende Überschrift:

„Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„ELGA-Interoperabilitätsstufe

Paragraph 13,

Die ELGA-Interoperabilitätsstufe „EIS Full Support“ gilt als Mindeststandard für

  1. Ziffer eins
    die medizinischen Dokumente gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a bis c, c GTelG 2012, nämlich
    1. Litera a
      Entlassungsbriefe,
    2. Litera b
      Laborbefunde und
    3. Litera c
      Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten sowie
  2. Ziffer 2
    Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012.“

Novellierungsanordnung 13, Die Paragraphenüberschrift zu Paragraph 14, lautet:

„Standards für Struktur und Format von Medikationsdaten“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln (Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012) haben die in Paragraph 15, genannten Angaben zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14, Absatz 4 und 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß Paragraph 18, GTelG 2012,
    2. Ziffer 2
      die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19, GTelG 2012,
    3. Ziffer 3
      den Handelsnamen oder den Wirkstoff,
    4. Ziffer 4
      die Verordnungs-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen und maschinell lesbaren Identifikator der Verordnung sowie
    5. Ziffer 5
      die Abgabe-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen Identifikator der Abgabe.
  2. Absatz 2,Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012, die sich auf die Verordnung von Arzneimittel beziehen, dürfen über Absatz eins, hinaus folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,
    2. Ziffer 2
      die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,
    3. Ziffer 3
      die verordnete Packungsanzahl sowie
    4. Ziffer 4
      nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.
  3. Absatz 3,Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012, die sich auf die Abgabe von Arzneimittel beziehen, dürfen über Absatz eins, hinaus folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,
    2. Ziffer 2
      die abgegebene Packungsanzahl sowie
    3. Ziffer 3
      nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 16, Absatz eins, wird im Einleitungsteil der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a und b GTelG 2012)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a und b GTelG 2012“ ersetzt und in Ziffer 5, der Klammerausdruck „(Version 2.06)“ durch den Klammerausdruck „(Version 3)“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins,, deren Prüfsummen sowie ihre OID sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 16, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Terminologien

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 sind die gemäß Absatz 2, veröffentlichten Terminologien zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
    1. Ziffer eins
      die für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten zu verwendenden Terminologien sowie
    2. Ziffer 2
      die OID der zu verwendenden Terminologien
    als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Absatz 2, zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 21, Die Paragraphen 17 a bis 17 k entfallen.

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:

„Aushang zu den ELGA-Teilnehmer/innenrechten“

Novellierungsanordnung 23, Die Paragraphen 18 und 19 samt jeweiliger Überschrift lauten:

Pflicht zur Information

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ab dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.
  2. Absatz 2,Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.
  3. Absatz 3,Die gesetzlichen Interessenvertretungen der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben den ELGA-Aushang den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern rechtzeitig, spätestens ab dem jeweils gültigen Verpflichtungstermin, zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
    1. Ziffer eins
      den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,, Litera c und Litera d, GTelG 2012, sowie gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e, GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster (Anlage 1 bis 4) sowie
    2. Ziffer 2
      ein allgemeines Muster (Anlage 5)
    für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
  5. Absatz 5,Werden die gemäß Absatz 4, zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.

Anforderungen an den ELGA-Aushang

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Für den ELGA-Aushang gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der ELGA-Aushang hat die Überschrift „Information für Patientinnen und Patienten“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten.
    2. Ziffer 2
      Für die Überschrift und das ELGA-Logo sind die für andere Anschläge bei dem jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter übliche Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung zu verwenden.
    3. Ziffer 3
      Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.
  2. Absatz 2,Der ELGA-Aushang hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Information über die Möglichkeit über das Zugangsportal und
      1. Litera a
        über die ELGA-Ombudsstelle eine persönliche Information über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten sowie
      2. Litera b
        über die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten
      zu erhalten,
    2. Ziffer 2
      Information darüber, dass ELGA-Teilnehmer/innen über das Zugangsportal oder über die ELGA-Ombudsstelle individuelle Zugriffsberechtigungen für ELGA festlegen können,
    3. Ziffer 3
      Information über die Möglichkeit, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen und
    4. Ziffer 4
      Information darüber, dass der Teilnahme an ELGA situativ widersprochen werden kann („situatives Opt-out“) sowie die daraus resultierenden Folgen.“

Novellierungsanordnung 24, Der 6. Abschnitt wird nach Paragraph 19, eingefügt und erhält folgende Überschrift:

„Betreiberfestlegungen“

Novellierungsanordnung 25, Die Paragraphenüberschrift zu Paragraph 20, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 20, wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:

„7. Abschnitt
Sicherheitsanforderungen für ELGA“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Zeitliche Verfügbarkeit

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben
    1. Ziffer eins
      die Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 3,)
      1. Litera a
        während der Kernzeit (Absatz 2,) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,
      2. Litera b
        außerhalb der Kernzeit (Absatz 2,) in hohem Maße sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      auf Störungen unverzüglich zu reagieren, wobei Störungen außerhalb der Kernzeit jedenfalls im nächsten Kernzeitfenster bearbeitet werden müssen,
    3. Ziffer 3
      auf sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu reagieren,
    4. Ziffer 4
      zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt und
    5. Ziffer 5
      die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Kernzeit
    1. Ziffer eins
      ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. Litera a
        zwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr von Montag bis Donnerstag und
      2. Litera b
        zwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr an einem Freitag, und
    2. Ziffer 2
      ab 1. Juli 2025 die Zeit an einem Werktag
      1. Litera a
        zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und
      2. Litera b
        zwischen 8:00 und 12:00 Uhr am 24. und 31. Dezember.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 21 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 22, erhält die Bezeichnung „§ 32“ und Paragraph 23, erhält die Bezeichnung „§ 33“.

Novellierungsanordnung 30, Die Paragraphen 22 und 23 (neu) samt jeweiliger Überschrift lauten:

„Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraph 23 bis Paragraph 30, einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.

Für die Informationssicherheit beauftragte Person

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informationssicherheit beauftragte Person zu benennen.
  2. Absatz 2,Im Falle von Sicherheitszwischenfällen und -problemen, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, haben
    1. Ziffer eins
      die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten diese Sicherheitszwischenfälle und -probleme unmittelbar an die für die Informationssicherheit beauftragte Person zu melden und
    2. Ziffer 2
      hat die für die Informationssicherheit beauftragte Person diese Information im Falle der Notwendigkeit direkt an die für die Informationssicherheit beauftragte Person anderer Betreiber von ELGA-Komponenten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen
    1. Ziffer eins
      Warnungen vor Sicherheitslücken sowie
    2. Ziffer 2
      Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken

auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) des öffentlichen Bereichs betrieben werden, austauschen.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 23, werden folgende Paragraphen 24 bis 31 samt jeweiliger Überschrift eingefügt:

„Risikomanagement

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Absatz 2,) einzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Erfassung von Sicherheitsrisiken,
    2. Ziffer 2
      die Bewertung von Sicherheitsrisiken,
    3. Ziffer 3
      die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie
    4. Ziffer 4
      die Dokumentation der Reaktion gemäß Paragraph 8, GTelG 2012.

Sicherheitsanforderungen an Prozesse

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (Paragraph 14, der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.
  2. Absatz 2,Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben die Betriebsprozesse zur
    1. Ziffer eins
      Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
    2. Ziffer 2
      Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
    3. Ziffer 3
      Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
    4. Ziffer 4
      Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
    5. Ziffer 5
      Authentifizierung von Benutzern und Benutzerinnen sowie
    6. Ziffer 6
      Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität
    gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.

Technische Sicherheitsanforderungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. Ziffer eins
      die Aktualität der für die Zwecke von ELGA eingesetzten Software sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      durch das Ergreifen von geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind,
    3. Ziffer 3
      die Ausführungsbestimmungen der in Absatz 2, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren und
    4. Ziffer 4
      die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Bei der Übermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) und übermittelten Betreibern von ELGA-Komponenten ausschließlich die von dem empfangenen Betreiber von ELGA-Komponenten zur Verfügung gestellten Zertifikate verwendet werden.
  3. Absatz 3,Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.

Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (Paragraph 2, Ziffer 5,) verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Sicherheitstoken gemäß Absatz eins, dürfen folgende Datenarten umfassen:
    1. Ziffer eins
      die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
    2. Ziffer 2
      das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
    3. Ziffer 3
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
    4. Ziffer 4
      das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
    5. Ziffer 5
      die Qualität der Identifikation sowie
    6. Ziffer 6
      den Status des Sicherheitstokens.
  3. Absatz 3,Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als
    1. Ziffer eins
      vier Stunden in Netzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 und
    2. Ziffer 2
      20 Minuten in allen anderen Netzen.

Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung von personenbezogenen Echtdaten von ELGA-Teilnehmer/innen zur Verwendung von ELGA zu Testzwecken ist unzulässig.

Bauliche Sicherheitsanforderungen

Paragraph 29,

Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben eine dem Stand der Technik entsprechende Überwachung aller Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) befindet, sicherzustellen und einen angemessenen baulichen und technischen Einbruchschutz für diese Räumlichkeiten vorzusehen.

Sicherheitsanforderungen an das Personal

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. Ziffer eins
      ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,
    2. Ziffer 2
      technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,
    3. Ziffer 3
      bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und
    4. Ziffer 4
      bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.
  3. Absatz 3,Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Bei der Übermittlung von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten übermittelt hat.

Meldung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (Paragraph 8, GTelG 2012) anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 10 GTelG 2012 sowie
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Namen des Betreibers beantragen dürfen,

    Sub-Litera, z, u enthalten.

  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern den Betrieb oder die Fortsetzung des Betriebs mittels Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 31, wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:

„8. Abschnitt
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 32, (neu) wird nach Absatz eins e, folgender Absatz eins f, eingefügt:

  1. Absatz eins f,In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025, treten mit dem 1. April 2025
    1. Ziffer eins
      in Kraft das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2, Ziffer 2 bis Litera b,, Litera c bis e, Ziffer 3, (neu) bis 8 (neu) und Ziffer 9,, der 2. und 3. Abschnitt (neu), die Überschrift des 4. Abschnitts, Paragraph 13, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 17, samt Überschrift, der 5. Abschnitt (neu), die Überschrift des 6. Abschnitts, der 7. und 8. Abschnitt (neu) sowie die Anlagen, und
    2. Ziffer 2
      außer Kraft Paragraph 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 14, Absatz 4 und 5, Paragraph 16, Absatz 7,, Paragraph 17 a bis Paragraph 17 k, samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 20 und Paragraph 21 a,

Novellierungsanordnung 34, Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende neuen Anlagen 1 bis 4 ersetzt und es wird die Anlage 5 ergänzt:

„Anlage 1

 

 

Anlage 2

 

 

Anlage 3

 

 

Anlage 4

 

 

 

 

Anlage 5

 

 

Artikel 3
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung einer ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung – SupE-V)

Auf Grund des Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Paragraph 3,

Aufgaben der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Paragraph 4,

Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

3. Abschnitt, ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 5,

Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 6,

Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 7,

Koordinierungsstelle

Paragraph 8,

Überprüfung der Identität der betroffenen Personen

4. Abschnitt, eHealth-Servicestelle

Paragraph 9,

 

5. Abschnitt, Widerspruchstelle

Paragraph 10,

Aufgaben der Widerspruchstelle

Paragraph 11,

Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme

Paragraph 12,

Widerrufe von Widersprüchen gegen die ELGA-Teilnahme

Paragraph 13,

Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle

6. Abschnitt, Serviceline

Paragraph 14,

 

7. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

In- und Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung sind die Einrichtung der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17, GTelG 2012), die Festlegung der von ihren einzelnen Bereichen wahrzunehmenden Aufgaben sowie nähere Regelungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    „Dachverband“: Dachverband der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 30, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
  2. Ziffer 2
    „Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“: Mitarbeiter/innen der jeweils für die Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Bereiche (Paragraph 3, Absatz 2,) herangezogenen Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]), nämlich:
    1. Litera a
      „Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 5, Absatz 3, betrauten Einrichtungen;
    2. Litera b
      „Mitarbeiter/innen der eHealth-Servicestelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, betrauten Einrichtungen;
    3. Litera c
      „Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Widerspruchstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 2, betrauten Einrichtungen;
    4. Litera d
      „Mitarbeiter/innen der Serviceline“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Serviceline gemäß Paragraph 14, Absatz 2, betrauten Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    „Widerspruchsmanagement“: Beratung über Widersprüche gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Widerrufe gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 sowie deren Rechtsfolgen, die Zusendung der Widerspruchsformulare sowie die Auskunftserteilung über den Bearbeitungsstatus.

2. Abschnitt
ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Aufgaben der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung unterstützt
    1. Ziffer eins
      betroffene Personen und Gesundheitsdiensteanbieter hinsichtlich ELGA und eHealth-Angelegenheiten
    2. Ziffer 2
      die ELGA-Systempartner (Paragraph 2, Ziffer 11, GTelG 2012) bei der Weiterentwicklung von ELGA und eHealth-Angelegenheiten und
    3. Ziffer 3
      den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin im Rahmen des Datenqualitätsmanagements gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben besteht die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung aus der
    1. Ziffer eins
      ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),
    2. Ziffer 2
      eHealth-Servicestelle (4. Abschnitt),
    3. Ziffer 3
      Widerspruchstelle (5. Abschnitt) und
    4. Ziffer 4
      Serviceline (6. Abschnitt).
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermächtigt, sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der einzelnen Bereiche der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung jeweils unterschiedlichen Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zu bedienen.
  4. Absatz 4,Die betroffenen Personen können ihre Rechte gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 4, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 24 e, Absatz 3, GTelG 2012 auch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012) wahrnehmen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 2, genannten Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung haben einander bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gegenseitig zu unterstützen, wobei die eHealth-Servicestelle als Koordinationsstelle dient.
  6. Absatz 6,Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012, aber kein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 und kein eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012.

Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen, auch über die Beendigung ihrer Tätigkeit bei der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung hinaus, verpflichtet. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die innerorganisatorischen Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften zu informieren. Der Erhalt dieser Information ist schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Bestätigungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin auf dessen oder deren Verlangen vorzulegen.

3. Abschnitt
ELGA-Ombudsstelle

Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit Datenschutz und bei der Durchsetzung von ELGA-Teilnehmer/innenrechten, und
    2. Ziffer 2
      die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die ELGA-Ombudsstelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO festgelegten Frist zu erteilen. Anfragen, die nicht von dem Aufgabenbereich der ELGA-Ombudsstelle umfasst sind, sind von dieser an die richtige Stelle im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zu verweisen.
  3. Absatz 3,Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht selbst wahr, so kann er oder sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine oder mehrere von den Ländern gemäß Paragraph 11 e, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, eingerichteten Patientenvertretungen als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranziehen. Die zivil- und datenschutzrechtlichen Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung gemäß Artikel 17, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Artikel 28, DSGVO vorzusehen.

Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen auf Verlangen der betroffenen Personen für diese gemäß Paragraph 5, Absatz 3, E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, vertretungsweise handeln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin der ELGA-Ombudsstelle an Stelle der Stammzahl, ein bPK-GH des oder der Vertretenen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben über einschlägige Rechtskenntnisse zu verfügen, wobei der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums nicht vorausgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen nur dann tätig werden, wenn sie von einer betroffenen Person für einen konkreten Fall beauftragt wurden und sie deren Identität gemäß Paragraph 8, überprüft haben.

Koordinierungsstelle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat in seinem oder ihrem Bundesministerium eine Koordinierungsstelle einzurichten, die als Ansprechsstelle für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle in den Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle dient.
  2. Absatz 2,Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und eine Koordinierungssitzung für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle durchzuführen. Die Koordinierungssitzung hat zumindest einmal jährlich stattzufinden und im Bedarfsfall sind auch weitere Stakeholder einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben
    1. Ziffer eins
      bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mitzuwirken, wofür die einzelnen Beiträge der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, herangezogenen Auftragsverarbeiter bis zum 31. März des Berichtsjahres an die Koordinierungsstelle zu übermitteln sind,
    2. Ziffer 2
      an den von der Koordinierungsstelle durchgeführten Koordinierungssitzungen teilzunehmen, und
    3. Ziffer 3
      die Wochen- und Monatsstatistiken zu erfassen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Modalitäten der Teilnahme an der Koordinierungssitzung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Koordinierungsstelle festzulegen.
  5. Absatz 5,Der Tätigkeitsbericht gemäß Absatz 2, ist den ELGA-Systempartnern sowie den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, herangezogenen Auftragsverarbeitern zu übermitteln und auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

Überprüfung der Identität der betroffenen Personen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die betroffenen Personen (Absatz 2,) oder deren gesetzliche oder bevollmächtige Vertreter/innen (Absatz 3,) haben den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die eindeutige Identität nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle ihre eindeutige Identität
    1. Ziffer eins
      persönlich durch Vorsprache und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, oder
    2. Ziffer 2
      schriftlich auf dem Postweg
      1. Litera a
        unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und
      2. Litera b
        mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
      3. Litera c
        eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder
    3. Ziffer 3
      elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG)
    nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle sowohl ihre eindeutige Identität, als auch die der von ihnen vertretenen Personen
    1. Ziffer eins
      persönlich durch Vorsprache des Vertreters/der Vertreterin und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
      1. Litera a
        des Vertreters/der Vertreterin und
      2. Litera b
        der vertretenen Person, oder
    2. Ziffer 2
      schriftlich auf dem Postweg
      1. Litera a
        unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin, und
      2. Litera b
        mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
        1. Sub-Litera, a, a
          des Vertreters/der Vertreterin und
        2. Sub-Litera, b, b
          der vertretenen Person sowie
      3. Litera c
        eigenhändig unterschriebenem Antrag des Vertreters/der Vertreterin, oder
    3. Ziffer 3
      elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) des Vertreters/der Vertreterin und Übermittlung einer Kopie der vertretenen Person

 nachzuweisen.

  1. Absatz 4,Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  2. Absatz 5,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen Auskünfte über die in ELGA und in den eHealth-Angelegenheiten gespeicherten Daten nur erteilen, wenn die eindeutige Identität gemäß Absatz 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 4, im Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurde. Aus innerorganisatorischen Gründen darf von diesem Vier-Augen-Prinzip kurzzeitig abgegangen werden. Die Gründe hiefür sind von der ELGA-Ombudsstelle zu dokumentieren.
  3. Absatz 6,Ist den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gemäß Absatz 5, regelmäßig nicht möglich, so hat die die ELGA-Ombudsstelle die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Absatz 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 4, mittels eines adäquaten innerorganisatorischen und schriftlich festgelegten Kontrollmechanismus die Durchführung der Identitätsfeststellungen gemäß Absatz eins, zu kontrollieren und sicherzustellen.
  4. Absatz 7,Über die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Absatz 2 und 3 und die Durchführung eines innerorganisatorischen Kontrollmechanismus gemäß Absatz 6, hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.

4. Abschnitt
eHealth-Servicestelle

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der eHealth-Servicestelle sind
    1. Ziffer eins
      die Information und Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO hinsichtlich der in ELGA und im eImpfpass gespeicherten Daten, wobei sie sich hier im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, der Unterstützung der anderen Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung bedienen kann,
    2. Ziffer 2
      das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012, sowie
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der Rechte der betroffenen Personen und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten
  2. Absatz 2,Die eHealth-Servicestelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO festgelegten Frist zu erteilen, soweit in einem Materiengesetz keine kürzere Frist vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht selbst wahr, so ist er oder sie ermächtigt, zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Gesellschaft als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen, deren alleinige Eigentümerin die Republik Österreich, vertreten durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, ist. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen.

5. Abschnitt
Widerspruchstelle

Aufgaben der Widerspruchstelle

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind
    1. Ziffer eins
      die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GTelG 2012,
    2. Ziffer 2
      die Bearbeitung von Widerrufen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 und
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Widerspruchstelle im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.

Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Widersprüche gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
  2. Absatz 2,Betroffene Personen, die beabsichtigen, der Teilnahme an ELGA zu widersprechen, können ihren Widerspruch
    1. Ziffer eins
      elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012), oder
    2. Ziffer 2
      elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Absatz 3,) an die Widerspruchstelle oder
    3. Ziffer 3
      postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Absatz 3,) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
    einbringen. Das Widerspruchsformular ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise (Absatz 4,) zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Am Widerspruchsformular sind von den betroffenen Personen gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Erklärung, ob sich der Widerspruch auf alle oder auf einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 bezieht,
    2. Ziffer 2
      der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort der betroffenen Person,
    3. Ziffer 3
      die Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person, soweit vorhanden,
    4. Ziffer 4
      die Anschrift der betroffenen Person sowie
    5. Ziffer 5
      die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse der betroffenen Person und
    6. Ziffer 6
      im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung
      1. Litera a
        der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Vertreters/der Vertreterin,
      2. Litera b
        die Sozialversicherungsnummer des Vertreters/der Vertreterin, soweit vorhanden,
      3. Litera c
        die Anschrift des Vertreters/der Vertreterin oder die Angaben gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und
      4. Litera d
        die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin.
    Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Ziffer 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die betroffenen Personen gemäß Absatz 2, erhalten das Widerspruchsformular
    1. Ziffer eins
      online über das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at oder
    2. Ziffer 2
      postalisch auf telefonische oder schriftliche Anforderung bei der Serviceline (Paragraph 14,).
  5. Absatz 5,Widersprüche, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, Ziffer eins, über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerspruchs durch die Widerspruchstelle
    ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Bei Zweifeln über die Identität einer betroffenen Person gemäß Absatz 2, sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß Paragraph 17, E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.
  7. Absatz 7,Erklärungen, die nicht zu einer Eintragung eines Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle führen, sind mittels Bescheid abzuweisen.

Widerrufe von Widersprüchen gegen die ELGA-Teilnahme

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
  2. Absatz 2,Betroffene Personen, die beabsichtigen, den Widerspruch gegen die Teilnahme an ELGA zu widerrufen, können ihren Widerruf
    1. Ziffer eins
      elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012), oder
    2. Ziffer 2
      elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Absatz 3,) an die Widerspruchstelle oder
    3. Ziffer 3
      postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Absatz 3,) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
    erklären.
  3. Absatz 3,Für Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ist das Widerspruchsformular gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zu verwenden. Darin sind von den betroffenen Personen gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Erklärung über den Umfang des Widerrufs von dem Widerspruch gegen die ELGA-Teilnahme;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6,
    Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, Ziffer eins, über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerrufs des Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle
    ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Paragraph 11, Absatz 6 und 7 findet auch bei der Eintragung von Widerrufen von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA Anwendung.

Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) festgestellt wurde.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.

6. Abschnitt
Serviceline

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Serviceline sind
    1. Ziffer eins
      die Beantwortung von allgemeinen und technischen Anfragen von betroffenen Personen zu ELGA und zu eHealth-Angelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      das Widerspruchsmanagement gemäß Paragraph 2, Ziffer 3,, sofern es nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fällt,
    3. Ziffer 3
      die Beantwortung allgemeiner Anfragen von Gesundheitsdiensteanbietern zu ELGA und zu eHealth-Angelegenheiten und
    4. Ziffer 4
      die Unterstützung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bei technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Serviceline im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder die zuständige Bundesministerin gebunden.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der Serviceline haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 15,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

Artikel 4
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass (eHealth-Verordnung 2025 – eHealthV 2025)

Auf Grund des Paragraph 28 b, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

2. Abschnitt, Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien

Paragraph 2,

Standards für Inhalt, Struktur und Format

Paragraph 3,

Standards für Terminologien

3. Abschnitt, Speicherverpflichtungen

Paragraph 4,

Allgemeine Speicherverpflichtung

Paragraph 5,

Voraussetzungen für die Speicherung von Antikörperbestimmungen

Paragraph 6,

Voraussetzungen für die Speicherung von Impfsettings

4. Abschnitt, Spezifische Zugriffsberechtigungen

1. Unterabschnitt

Spezifische Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister

Paragraph 7,

Grundsätze des Zugriffs auf das zentrale Impfregister

Paragraph 8,

Spezifische Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses

Paragraph 9,

Spezifische Zugriffsberechtigung zur Gesundheitsvorsorge

Paragraph 10,

Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen

Paragraph 11,

Spezifische Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement

Paragraph 12,

Sonstige spezifische Zugriffsberechtigung

2. Unterabschnitt

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen

Paragraph 13,

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin

Paragraph 14,

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der ELGA GmbH

Paragraph 15,

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter

Paragraph 16,

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken

Paragraph 17,

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute

Paragraph 18,

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 19,

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen

Paragraph 20,

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450

5. Abschnitt, Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO

Paragraph 21,

Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen

Paragraph 22,

Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständiges Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin

Paragraph 23,

Die Rolle der ELGA GmbH

Paragraph 24,

Die Rolle der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter

Paragraph 25,

Die Rolle der Öffentlichen Apotheken

Paragraph 26,

Die Rolle der Landeshauptleute

Paragraph 27,

Die Rolle der Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 28,

Die Rolle der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen

Paragraph 29,

Die Rolle der Gesundheitsberatung 1450

6. Abschnitt, Betrieb des eImpfpasses

Paragraph 30,

Aufnahme des Vollbetriebs

Paragraph 31,

Pilot- und Übergangsbetrieb

Paragraph 32,

Pflichten der ELGA GmbH

7. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 33,

In- und Außerkrafttreten

Anlage

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass (eImpfpass) gemäß dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts des GTelG 2012, insbesondere

  1. Ziffer eins
    zu den Zeitpunkten und Voraussetzungen, ab und unter denen die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern sind,
  2. Ziffer 2
    zu den spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 c, in Verbindung mit Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012,
  3. Ziffer 3
    zur Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung eins, , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 Sitzung 35, , (im Folgenden: DSGVO) für die gemäß Paragraph 24 b, Absatz 3, gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses sowie
  4. Ziffer 4
    zu den Zeiten von Pilot-, Voll- und Übergangsbetrieb sowie zur jeweils einzuhaltenden Vorgehensweise.

2. Abschnitt
Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien

Standards für Inhalt, Struktur und Format

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Standards für Inhalt, Struktur und Format der gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben sowie die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 ersichtlichen Daten sind im Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) in der Anlage festgelegt.
  2. Absatz 2,Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 und Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 haben alle Felder in der angegebenen Kardinalität zu enthalten, die in dem Implementierungsleitfaden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) und „Fixed“ (F) bezeichnet sind.
  3. Absatz 3,Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens gemäß Absatz eins,, welche die Konformitätskriterien „Mandatory“ (M), „Required“ (R) oder „Fixed“ (F) betreffen („Hauptversionen“), sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen ohne Kundmachung in einer Verordnung unter www.impfen.gv.at veröffentlicht und verwendet werden.
  4. Absatz 4,Der Implementierungsleitfaden gemäß Absatz eins und dessen Aktualisierungen gemäß Absatz 3,, deren Prüfsumme sowie ihre eindeutigen Kennungen (Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.

Standards für Terminologien

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und unter www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Sofern eine Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.

3. Abschnitt
Speicherverpflichtungen

Allgemeine Speicherverpflichtung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012 haben die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 betreffend COVID-19, Influenza, Affenpocken und Humane Papillomaviren (HPV) im zentralen Impfregister zu speichern.
  2. Absatz 2,Über Absatz eins, hinaus dürfen
    1. Ziffer eins
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, GTelG 2012 zu anderen als in Absatz eins, genannten Erkrankungen und
    2. Ziffer 2
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, zu den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Erkrankungen
    im zentralen Impfregister speichern. Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten dürfen zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, anzuwenden.

Voraussetzungen für die Speicherung von Antikörperbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter sind gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3, GTelG 2012 unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung zur Speicherung von Antikörperbestimmungen verpflichtet.
  2. Absatz 2,Von den eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern dürfen nur Antikörperbestimmungen im zentralen Impfregister gespeichert werden, die sich auf folgende Erkrankungen beziehen:
    1. Ziffer eins
      Diphtherie,
    2. Ziffer 2
      Masern,
    3. Ziffer 3
      Röteln,
    4. Ziffer 4
      Hepatitis A,
    5. Ziffer 5
      Hepatitis B,
    6. Ziffer 6
      Polio,
    7. Ziffer 7
      Tetanus,
    8. Ziffer 8
      Varizellen und
    9. Ziffer 9
      Tollwut.
  3. Absatz 3,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter, die Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, oder Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998) sind, dürfen über die in Absatz eins, genannten Erkrankungen hinaus auch Antikörperbestimmungen zu anderen Erkrankungen im zentralen Impfregister speichern, wenn dies im Einzelfall medizinisch indiziert ist. Die Beurteilung, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, obliegt dem Angehörigen des ärztlichen Berufs.
  4. Absatz 4,Antikörperbestimmungen, die sich auf die in Absatz eins, genannten Erkrankungen oder auf Einzelfälle gemäß Absatz 2, beziehen, werden lebenslang gespeichert. Nach Ablauf der Speicherdauer werden die Angaben zu den Antikörperbestimmungen aus dem zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2, GTelG 2012 gelöscht.

              Voraussetzungen für die Speicherung von Impfsettings

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, folgende Auswahlmöglichkeiten:
    1. Ziffer eins
      „Bildungseinrichtung“,
    2. Ziffer 2
      „Arbeitsplatz/Betrieb“,
    3. Ziffer 3
      „Wohnbereich“,
    4. Ziffer 4
      „Betreute Wohneinrichtung“,
    5. Ziffer 5
      „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“,
    6. Ziffer 6
      „Ordination“,
    7. Ziffer 7
      „Öffentliche Impfstelle“ und
    8. Ziffer 8
      „Öffentliche Impfstraße/Impfbus“.
  2. Absatz 2,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben jenes Impfsetting zu wählen, das bei der Zusammenschau aller im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben am ehesten der Lebensrealität entspricht.

4. Abschnitt
Spezifische Zugriffsberechtigungen

1. Unterabschnitt
Spezifische Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister

Grundsätze des Zugriffs auf das zentrale Impfregister

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Speicherung von Daten im zentralen Impfregister oder die Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4, GTelG 2012 umfassen Zugriffe auf das zentrale Impfregister
    1. Ziffer eins
      für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, GTelG 2012 (Paragraph 8,),
    2. Ziffer 2
      zur Gesundheitsvorsorge (Paragraph 9,),
    3. Ziffer 3
      zur Wahrnehmung der Rechte von Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 (Paragraph 10,),
    4. Ziffer 4
      zum Krisenmanagement (Paragraph 11,) sowie
    5. Ziffer 5
      zum Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012, für Auswertungen gemäß Paragraph 24 g, GTelG 2012 und für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen (Paragraph 12,).
  3. Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Absatz 2, umfassen
    1. Ziffer eins
      schreibende Zugriffe, wenn die Verarbeitung auf eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes eingeschränkt ist, und
    2. Ziffer 2
      lesende Zugriffe, wenn die Speicherung oder Änderung des Datensatzes unzulässig ist.
  4. Absatz 4,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen können lesend oder schreibend oder lesend und schreibend sein.
  5. Absatz 5,Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.

Spezifische Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses umfassen insbesondere Zugriffe zur
    1. Ziffer eins
      Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      Stornierung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      Bereitstellung des jeweils aktuellen Impfplan Österreichs (Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      Bereitstellung von elektronischen Schnittstellen (Absatz 5,),
    5. Ziffer 5
      automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (Absatz 6,).
  2. Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
  3. Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Stornierung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 28 b, Absatz 6, GTelG 2012 hat die ELGA GmbH.
  4. Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bereitstellung des jeweils aktuellen Impfplan Österreichs gemäß Paragraph 24 c, Absatz 6, Ziffer eins, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
  5. Absatz 5,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bereitstellung von elektronischen Schnittstellen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 6, Ziffer 2, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
  6. Absatz 6,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
  7. Absatz 7,Über Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, hinaus besteht eine spezifische Zugriffsberechtigung für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und für die ELGA GmbH dann, wenn dieser Zugriff für die Inbetriebhaltung oder Wartung des eImpfpasses unbedingt erforderlich ist. Ein Zugriff ist insbesondere dann unbedingt erforderlich, wenn er der Abwehr von Gefahr für Leib und Leben einer betroffenen Person dient.

Spezifische Zugriffsberechtigung zur Gesundheitsvorsorge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Gesundheitsvorsorge umfassen Zugriffe zur
    1. Ziffer eins
      Speicherung der Angaben im zentralen Impfregister (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      Nachtragung von Impfungen (Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      Vidierung von selbsteingetragenen Impfungen (Absatz 4,) und
    4. Ziffer 4
      Durchführung der Impf-Anamnese (Absatz 6,) und
    5. Ziffer 5
      Impfberatung (Absatz 5,).
  2. Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Speicherung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 haben die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012.
  3. Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Nachtragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, GTelG 2012 haben
    1. Ziffer eins
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, und
    2. Ziffer 2
      Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
  4. Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Vidierung von selbsteingetragenen Impfungen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, Ziffer 2, GTelG 2012 haben
    1. Ziffer eins
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, und
    2. Ziffer 2
      Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes.
  5. Absatz 5,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Durchführung der Impfberatung haben eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012.
  6. Absatz 6,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Vornahme einer Impf-Anamnese haben
    1. Ziffer eins
      eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen,
    2. Ziffer 2
      Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes und
    3. Ziffer 3
      die Gesundheitsberatung 1450 gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera g, GTelG 2012.

Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 und Kapitel römisch drei der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.
  2. Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen umfassen Zugriffe zur
    1. Ziffer eins
      Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO (Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO (Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO (Absatz 5,),
    4. Ziffer 4
      Selbsteintragung von Impfungen (Absatz 6,) und
    5. Ziffer 5
      Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass (Absatz 7,).
  3. Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
  4. Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO haben
    1. Ziffer eins
      der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012,
    2. Ziffer 2
      Amtsärzte und Amtsärztinnen und
    3. Ziffer 3
      die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes für die von ihr nachgetragenen oder vidierten Impfungen.
  5. Absatz 5,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012 haben
    1. Ziffer eins
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und
    2. Ziffer 2
      die ELGA GmbH.
  6. Absatz 6,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
  7. Absatz 7,Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.

Spezifische Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement umfassen Zugriffe
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, EpiG und im Rahmen der Pharmakovigilanz gemäß den Paragraphen 75, ff des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, und
    2. Ziffer 2
      zur Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012.
  2. Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die in Absatz eins, genannten Zwecke haben
    1. Ziffer eins
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
  3. Absatz 3,Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst auch die erforderliche Auswertung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Erstellung und Aussendung der Impferinnerungsschreiben.

Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die sonstigen spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen Zugriffe
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      für Auswertungen (Absatz 3,) und
    3. Ziffer 3
      für die Abrechnung von Impfprogrammen (Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
  3. Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß Paragraph 24 g, GTelG 2012 haben
    1. Ziffer eins
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
  4. Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 haben
    1. Ziffer eins
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
    4. Ziffer 4
      die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012,
    5. Ziffer 5
      die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie
    6. Ziffer 6
      die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.

2. Unterabschnitt
Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen

              Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 8, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. Ziffer eins
      einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie
    2. Ziffer 2
      einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 7,
  2. Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. Ziffer eins
      einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4,,
    2. Ziffer 2
      einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) und
    3. Ziffer 3
      einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5,, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).
  3. Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.
  4. Absatz 4,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
    1. Ziffer eins
      einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie
    2. Ziffer 2
      einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
  5. Absatz 5,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der ELGA GmbH

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 8, umfassen für die ELGA GmbH
    1. Ziffer eins
      einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie
    2. Ziffer 2
      einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz 7,
  2. Absatz 2,Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 10, umfassen für die ELGA GmbH einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,
  3. Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, besteht für die ELGA GmbH ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in Paragraph 30, genannten Zeitpunkt.

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 9, umfassen
    1. Ziffer eins
      für eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012
      1. Litera a
        einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, und
      2. Litera b
        einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie
    2. Ziffer 2
      für eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera b, GTelG 2012 einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10 und Paragraph 12, umfassen für den jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 9, umfassen für Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes
    1. Ziffer eins
      einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, und
    3. Ziffer 3
      einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3,
  2. Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, soweit es die von ihr nachgetragenen Impfungen betrifft.

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für die Landeshauptleute einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.
  2. Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für die Landeshauptleute
    1. Ziffer eins
      einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sowie
    2. Ziffer 2
      einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für Amtsärzte und Amtsärztinnen einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.
  3. Absatz 3,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen für die Bezirksverwaltungsbehörden
    1. Ziffer eins
      einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sowie
    2. Ziffer 2
      einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 5, für
    1. Ziffer eins
      die Österreichische Gesundheitskasse,
    2. Ziffer 2
      die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowie
    3. Ziffer 3
      die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  2. Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 6, für die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.

Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450

Paragraph 20,

Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 9, umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, für die Gesundheitsberatung 1450.

5. Abschnitt
Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO

Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Den in Paragraph 24 b, Absatz 3, GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses obliegen jeweils die in den Paragraph 22 bis Paragraph 29, zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Paragraph 24 b, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 6, GTelG 2012 jeweils folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung der Datensicherheit,
    4. Ziffer 4
      Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
    5. Ziffer 5
      Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
    6. Ziffer 6
      Weiterleitung von Anträgen gemäß Absatz 3, an die eHealth-Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
    7. Ziffer 7
      Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
  3. Absatz 3,Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem römisch drei. Kapitel der DSGVO sind von einem der in Paragraph 24 b, Absatz 3, GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden (wobei Feiertage, Samstage und Sonntage in diese Frist nicht einzurechnen sind) an die eHealth-Servicestelle (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
    2. Ziffer 2
      das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß Paragraph 24 e, GTelG 2012 zusteht,
    3. Ziffer 3
      kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
    4. Ziffer 4
      der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.

Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
    1. Ziffer eins
      den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      die von ihm oder ihr vorgenommene Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012,
    3. Ziffer 3
      von ihm oder ihr vorgenommene Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g, GTelG 2012,
    4. Ziffer 4
      das bundesweite Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012,
    5. Ziffer 5
      die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012,
    6. Ziffer 6
      das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 8, GTelG 2012 sowie
    7. Ziffer 7
      die Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, GTelG 2012.
  2. Absatz 2,Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin obliegen folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 als ELGA-Ombudsstelle,
    2. Ziffer 2
      Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO betreffend der eHealth-Anwendung eImpfpass in geeigneter Weise,
    3. Ziffer 3
      Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
    4. Ziffer 4
      die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 3, GTelG 2012,
    5. Ziffer 5
      die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012 ab dem in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Zeitpunkt,
    6. Ziffer 6
      die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, und
    7. Ziffer 7
      die Erteilung der Information gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, GTelG 2012.

Die Rolle der ELGA GmbH

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die ELGA GmbH hat den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2 und 3 zu verantworten.
  2. Absatz 2,Der ELGA GmbH obliegt ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in Paragraph 30, genannten Zeitpunkt die Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf dessen oder der zuständigen Bundesministerin auf deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.

Die Rolle der eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:     
    1. Ziffer eins
      die von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012,
    2. Ziffer 2
      die von ihm zu Beratungszwecken oder zur Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe
      1. Litera a
        auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 und
      2. Litera b
        auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 sowie
    3. Ziffer 4
      die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012.
  2. Absatz 2,Dem eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Hinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO, sofern es sich um eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012 handelt und
    2. Ziffer 2
      Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012.

Die Rolle der Öffentlichen Apotheken

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
    1. Ziffer eins
      die von ihr vorgenommene Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 sowie
    2. Ziffer 2
      die von ihr zur Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe
      1. Litera a
        auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 und
      2. Litera b
        auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012.
  2. Absatz 2,Den Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes obliegen folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Hinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO und
    2. Ziffer 2
      Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO der von ihr nachgetragenen Angaben zu Impfungen.

Die Rolle der Landeshauptleute

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Landeshauptleute haben in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
    1. Ziffer eins
      die von ihnen vorgenommenen Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012,
    2. Ziffer 2
      die von ihnen vorgenommenen Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g, GTelG 2012,
    3. Ziffer 3
      das von ihnen durchgeführte Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012,
    4. Ziffer 4
      die von ihnen vorgenommene Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012.
  2. Absatz 2,Den Landeshauptleuten obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.

Die Rolle der Bezirksverwaltungsbehörden

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
    1. Ziffer eins
      die von ihnen vorgenommenen Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012,
    2. Ziffer 2
      die von ihnen vorgenommenen Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g, GTelG 2012,
    3. Ziffer 3
      das von ihnen durchgeführte Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 und
    4. Ziffer 4
      die von ihnen vorgenommene Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012.
  2. Absatz 2,Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
  3. Absatz 3,Amtsärzten und Amtsärztinnen obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012.

Die Rolle der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben jeweils die von ihnen vorgenommenen Datenzugriffe und -verarbeitungen im Zuge der Abrechnung sowie Überprüfung der Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 zu verantworten.
  2. Absatz 2,Die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen haben jeweils die von ihnen vorgenommenen Datenzugriffe und -verarbeitungen im Zuge der Abrechnung sowie Überprüfung der Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 zu verantworten.
  3. Absatz 3,Den in Absatz eins und Absatz 2, Genannten obliegt jeweils die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen vorgenommen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.

Die Rolle der Gesundheitsberatung 1450

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jeweils von ihr zu Zwecken der Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 zu verantworten.
  2. Absatz 2,Der Gesundheitsberatung 1450 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.

6. Abschnitt
Betrieb des eImpfpasses

Aufnahme des Vollbetriebs

Paragraph 30,

Der Vollbetrieb der eHealth-Anwendung eImpfpass wird am 1. Jänner 2029 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt betreibt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die eHealth-Anwendung eImpfpass gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, GTelG 2012 und verantwortet diese Datenverarbeitung. Er oder sie kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Der für den Betrieb des zentralen Impfregisters herangezogene Auftragsverarbeiter ist auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012 für die Speicherung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012.

Pilot- und Übergangsbetrieb

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Vor Aufnahme des Vollbetriebs ist die eHealth-Anwendung eImpfpass im Pilotbetrieb. Die Zeit des Übergangs von Pilotbetrieb auf Vollbetrieb (Übergangsbetrieb) ist Teil des Pilotbetriebs.
  2. Absatz 2,Bis 30. September 2028 betreibt die ELGA GmbH gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012 alleine die eHealth-Anwendung eImpfpass und verantwortet alleine diese Verarbeitungstätigkeit. Die ELGA GmbH kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012 für die Speicherung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012.
  3. Absatz 3,Im Zeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2028 (Übergangsbetrieb) betreiben der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und die ELGA GmbH die eHealth-Anwendung eImpfpass gemeinsam und verantworten beide diese Verarbeitungstätigkeit.

Pflichten der ELGA GmbH

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die ELGA GmbH hat vor Aufnahme des Vollbetriebs für eine reibungslose Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) zu dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die ELGA GmbH hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin bis 30. September 2028 alle für die Aufnahme des Vollbetriebs erforderlichen Dokumente und Informationen, einschließlich der Software, zu übergeben. Die ELGA GmbH hat die Daten direkt an den von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin genannten Auftragsverarbeiter zu übermitteln und dabei sicherzustellen, dass ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters für die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt.
  3. Absatz 3,Die ELGA GmbH hat bis 31. Dezember 2028 die Umsetzung aller in Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 genannter Funktionalitäten sicherzustellen. Treten Umstände ein, die die fristgerechte Umsetzung einer Funktionalität unmöglich machen, trifft die ELGA GmbH eine Warnpflicht gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin. Diese Warnung hat bis längstens 30. September 2028 zu erfolgen und bewirkt eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2029. Die Umsetzung hat durch die ELGA GmbH zu erfolgen. Die verzögerte Umsetzung von Funktionalitäten steht der Aufnahme des Vollbetriebs nicht entgegen.

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 33,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020, und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2024, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 1) darf bis zu 13 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden. Nach 13 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) zwingend zu verwenden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind aus dem Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) die Datenfelder „Impfsetting als Pflichtfeld“ und „Impfprogramm zur Abrechnung“ binnen vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zwingend umzusetzen und zu verwenden.

Anlage

Rauch