11. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)
Auf Grund der § 28, § 28a und § 28b des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 105/2024, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 28,, Paragraph 28 a und Paragraph 28 b, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2024,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Gesundheitstelematikverordnung 2013 |
Artikel 2 | Änderung der ELGA-Verordnung 2015 |
Artikel 3 | Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung einer ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung – SupE-V) |
Artikel 4 | Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass (eHealth-Verordnung 2024 – eHealthV 2025) |
Artikel 1
Änderung der Gesundheitstelematikverordnung 2013
Die Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013), BGBl. II Nr. 506/2013, wird wie folgt geändert:Die Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 3 entfällt.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„Rollen für Gesundheitsdiensteanbieter“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Rollen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und 13 DSGVO) haben Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 GTelG 2012 ausschließlich die in der Anlage definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verarbeitungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.Bei der elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und 13 DSGVO) haben Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012 ausschließlich die in der Anlage definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verarbeitungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann im Internet sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß § 5 WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, eine nähere Beschreibung der in der Anlage genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.“Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann im Internet sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Paragraph 5, WZEVI-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,, eine nähere Beschreibung der in der Anlage genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 3, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
(2)Absatz 2,Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.“Für Anträge gemäß Absatz eins, ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Antragstellerin/des Antragstellers“ durch die Wendung „antragstellenden Person“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Antragstellerin/des Antragstellers“ durch die Wendung „antragstellenden Person“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 3 Z 8 entfällt im Klammerausdruck die Ziffer „1“.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, entfällt im Klammerausdruck die Ziffer „1“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 3 wird am Ende der Z 9 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 9, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 3 Z 10 wird die Wort- und Zeichenfolge „Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 DSG 2000“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO)“ ersetzt und es wird am Ende der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 10, wird die Wort- und Zeichenfolge „Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, DSG 2000“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO)“ ersetzt und es wird am Ende der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Z 11 angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Ziffer 11, angefügt:
sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 ist, die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.“sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 ist, die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Registrierungsstellen haben“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat“, die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ und die Wortfolge „Sie können“ durch die Wortfolge „Er oder sie kann“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Registrierungsstellen haben“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat“, die Wort- und Zeichenfolge „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ und die Wortfolge „Sie können“ durch die Wortfolge „Er oder sie kann“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 3 Abs. 5 entfällt.Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt und am Ende des Einleitungsteiles entfällt der Doppelpunkt.In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt und am Ende des Einleitungsteiles entfällt der Doppelpunkt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 3 Abs. 7 wird die Wortfolge „hat der Bundesminister für Gesundheit“ durch das Wort „sind“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortfolge „hat der Bundesminister für Gesundheit“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 4 samt Überschrift entfällt.Paragraph 4, samt Überschrift entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 5 Abs. 1 entfällt am Ende der Punkt und es werden folgende Z 1 bis 3 angefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt am Ende der Punkt und es werden folgende Ziffer eins bis 3 angefügt:
durch Übermittlung aus Registern (§ 6),durch Übermittlung aus Registern (Paragraph 6,),
durch Meldung (§ 7) oderdurch Meldung (Paragraph 7,) oder
durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (§ 8).“durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Paragraph 8,).“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 5 Abs. 2 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Spezifikation gemäß Abs. 2 hat für vereinfachte Meldungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 GTelG 2012Die Spezifikation gemäß Absatz 2, hat für vereinfachte Meldungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, GTelG 2012
nähere Bestimmungen über
die Art und den Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten
zu enthalten sowie
das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.“das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. a bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen.“Die Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 6 Abs. 3 entfällt.Paragraph 6, Absatz 3, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung hat zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.“Die Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung hat zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 7 Abs. 3 entfällt.Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Eintragung durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle ist, haben die für die Eintragung erforderlichen Daten gemäß § 10 Abs. 1 GTelG 2012 diesem oder dieser zu übermitteln. Jede Änderung dieser Daten, insbesondere der Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unverzüglich zu übermitteln.Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle ist, haben die für die Eintragung erforderlichen Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 diesem oder dieser zu übermitteln. Jede Änderung dieser Daten, insbesondere der Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unverzüglich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat vor der erstmaligen Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst die ihm oder ihr von dem Gesundheitsdiensteanbieter übermittelten Daten auf Vorliegen aller Voraussetzungen für die Eintragungen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist der Gesundheitsdiensteanbieter von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in den eHealth-Verzeichnisdienst einzutragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor, ist über die nicht vorgenommene Eintragung ein Bescheid zu erlassen.
(3)Absatz 3,Beabsichtigt der Gesundheitsdiensteanbieter mit der Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst auch die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012), so hat er bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 anzugeben, dass es sich bei ihm um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) handelt und ist dies ausführlich zu begründen. Die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex setzt die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst voraus.“Beabsichtigt der Gesundheitsdiensteanbieter mit der Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst auch die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19, GTelG 2012), so hat er bei der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, anzugeben, dass es sich bei ihm um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) handelt und ist dies ausführlich zu begründen. Die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex setzt die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst voraus.“
24.Novellierungsanordnung 24, In der Überschrift des § 9 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 9, wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin“ ersetzt und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin“ ersetzt und das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Veröffentlichungen
§ 10.Paragraph 10,
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at vorzunehmen.“ Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at vorzunehmen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, § 3 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, 2, 4, 8 und 9 bis 11, Abs. 4, 6 und 7, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, die Überschrift zu § 9, § 9 und § 10 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 5, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und die Anlage 2 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4, 8 und 9 bis 11, Absatz 4, 6 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2 bis 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und die Anlage 2 außer Kraft.
(4)Absatz 4,Für Medizinproduktehersteller (Teil 2 Z 34 der Anlage) ist § 2 Abs. 1 bis 31. Juli 2026 nicht anzuwenden.“Für Medizinproduktehersteller (Teil 2 Ziffer 34, der Anlage) ist Paragraph 2, Absatz eins bis 31, Juli 2026 nicht anzuwenden.“
30.Novellierungsanordnung 30, Die bisherige Anlage 1 enthält die Bezeichnung „Anlage“ und es entfällt die Anlage 2.
31.Novellierungsanordnung 31, In der Anlage wird in Teil 1 nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In der Anlage wird in Teil 1 nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Fachärztin/Facharzt, unter Beifügung der gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, zutreffenden Berufsbezeichnung (Sonderfach in runden Klammern)“Fachärztin/Facharzt, unter Beifügung der gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, zutreffenden Berufsbezeichnung (Sonderfach in runden Klammern)“
32.Novellierungsanordnung 32, In der Anlage werden in Teil 1 nach der Z 4 folgende Z 4a und 4b eingefügt:In der Anlage werden in Teil 1 nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a und 4 b eingefügt:
Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang“
33.Novellierungsanordnung 33, Teil 1 Z 19 der Anlage lautet:Teil 1 Ziffer 19, der Anlage lautet:
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“
33a.Novellierungsanordnung 33a, Teil 1 Z 20 und Z 21 entfallen.Teil 1 Ziffer 20 und Ziffer 21, entfallen.
34.Novellierungsanordnung 34, Dem Teil 1 der Anlage werden folgende Z 24 bis Z 26 angefügt:Dem Teil 1 der Anlage werden folgende Ziffer 24 bis Ziffer 26, angefügt:
Operationstechnische Assistenz“
35.Novellierungsanordnung 35, In der Anlage wird in Teil 2 nach der Z 25 folgende Z 25a eingefügt:In der Anlage wird in Teil 2 nach der Ziffer 25, folgende Ziffer 25 a, eingefügt:
36.Novellierungsanordnung 36, Dem Teil 2 der Anlage werden folgende Z 33 bis Z 39 angefügt:Dem Teil 2 der Anlage werden folgende Ziffer 33 bis Ziffer 39, angefügt:
Medizinproduktehersteller
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Ärztebereitstellungsdienst gemäß § 45 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998Ärztebereitstellungsdienst gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
National Contact Point (NCP)
Artikel 2
Änderung der ELGA-Verordnung 2015
Die ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-VO 2015), BGBl. II Nr. 106/2015, zuletzt geändert durch die ELGA-Verordnungsnovelle 2022, BGBl. II Nr. 339/2023, wird wie folgt geändert:Die ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-VO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,, zuletzt geändert durch die ELGA-Verordnungsnovelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Verordnungstext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
„Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Gegenstand |
§ 2.Paragraph 2, | Technische Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Speicherverpflichtungen2. Abschnitt, Speicherverpflichtungen |
§ 3.Paragraph 3, | Grundsätze der Speicherverpflichtung |
§ 4.Paragraph 4, | Beginn der Speicherverpflichtung |
§ 5.Paragraph 5, | Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden (§ 13 Abs. 3 Z 1und Z 7 GTelG 2012)Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins u, n, d, Ziffer 7, GTelG 2012) |
§ 6.Paragraph 6, | Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 2 und Z 3 GTelG 2012)Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, GTelG 2012) |
§ 7.Paragraph 7, | Speicherung von Medikationsdaten (§ 13 Abs. 3 Z 4 und Z 5 GTelG 2012)Speicherung von Medikationsdaten (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, GTelG 2012) |
§ 8.Paragraph 8, | Speicherung des Pflegesituationsberichts (§ 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012)Speicherung des Pflegesituationsberichts (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012) |
§ 9.Paragraph 9, | Vorliegen der technischen Voraussetzungen |
3. Abschnitt Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel3. Abschnitt, Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel |
§ 10.Paragraph 10, | OTC-Liste |
§ 11.Paragraph 11, | Aktualisierung der OTC-Liste |
§ 12.Paragraph 12, | OTC-Beratungsgremium |
4. Abschnitt Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten4. Abschnitt, Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten |
§ 13.Paragraph 13, | ELGA-Interoperabilitätsstufe |
§ 14.Paragraph 14, | Standards für Struktur und Format von Medikationsdaten |
§ 15.Paragraph 15, | Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln |
§ 16.Paragraph 16, | Implementierungsleitfäden |
§ 17.Paragraph 17, | Terminologien |
5. Abschnitt Aushang zu den ELGA-Teilnehmer/innenrechten5. Abschnitt, Aushang zu den ELGA-Teilnehmer/innenrechten |
§ 18.Paragraph 18, | Pflicht zur Information |
§ 19.Paragraph 19, | Anforderungen an den ELGA-Aushang |
6. Abschnitt Betreiberfestlegungen6. Abschnitt, Betreiberfestlegungen |
§ 20.Paragraph 20, | |
7. Abschnitt Sicherheitsanforderungen für ELGA7. Abschnitt, Sicherheitsanforderungen für ELGA |
§ 21.Paragraph 21, | Zeitliche Verfügbarkeit |
§ 22.Paragraph 22, | Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz |
§ 23.Paragraph 23, | Für die Informationssicherheit beauftragte Person |
§ 24.Paragraph 24, | Risikomanagement |
§ 25.Paragraph 25, | Sicherheitsanforderungen an Prozesse |
§ 26.Paragraph 26, | Technische Sicherheitsanforderungen |
§ 27.Paragraph 27, | Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung |
§ 28.Paragraph 28, | Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen |
§ 29.Paragraph 29, | Bauliche Sicherheitsanforderungen |
§ 30.Paragraph 30, | Sicherheitsanforderungen an das Personal |
§ 31.Paragraph 31, | Meldung |
8. Abschnitt Schlussbestimmungen8. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
§ 32.Paragraph 32, | In- und Außerkrafttreten |
§ 33.Paragraph 33, | Hinweis zur Notifikation |
Anlagen“ | |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), insbesondere durch die Festlegung
des Beginns der Speicherverpflichtung für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter,
der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel,
von Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten,
der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern,
der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems sowie
der Sicherheitsanforderungen für ELGA.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu § 2 wird vor dem Wort „Begriffsbestimmungen“ das Wort „Technische“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 2, wird vor dem Wort „Begriffsbestimmungen“ das Wort „Technische“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Z 2 wird in den lit. a bis c jeweils der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 2, wird in den Litera a bis c jeweils der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 entfallen Z 5 und 6 und Z 2a erhält die Bezeichnung „3.“, Z 3 die Bezeichnung „4.“, Z 3a die Bezeichnung „5.“, Z 3b die Bezeichnung „6.“ und Z 4 die Bezeichnung „7.“ und Z 7 erhält die Bezeichnung „8.“.In Paragraph 2, entfallen Ziffer 5 und 6 und Ziffer 2 a, erhält die Bezeichnung „3.“, Ziffer 3, die Bezeichnung „4.“, Ziffer 3 a, die Bezeichnung „5.“, Ziffer 3 b, die Bezeichnung „6.“ und Ziffer 4, die Bezeichnung „7.“ und Ziffer 7, erhält die Bezeichnung „8.“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 2 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:
9. „Objekt-Identifikator“ („OID“): die eindeutige Kennung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Abs. 5 GTelG 2012.9. „Objekt-Identifikator“ („OID“): die eindeutige Kennung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 5, GTelG 2012.
„kontrolliertes Vokabular“: eine Sammlung klar definierter Begriffe ohne Synonyme oder Mehrdeutigkeiten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„Speicherverpflichtungen“
8.Novellierungsanordnung 8, Die §§ 3 bis 9 samt jeweiliger Überschrift lauten:Die Paragraphen 3 bis 9 samt jeweiliger Überschrift lauten:
„Grundsätze der Speicherverpflichtung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 GTelG 2012 zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Die Speicherverpflichtung besteht nur, sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 nichts anderes ergibt.Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten verpflichtet. Die Speicherverpflichtung besteht nur, sofern sich aus den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 nichts anderes ergibt.
(2)Absatz 2,Speicherverpflichtungen für Krankenanstalten:
Für Krankenanstalten gemäß § 1 KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, private Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 PRIKRAF-G und Krankenanstalten, die gemäß § 24 Abs. 2 ASVG von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt betriebenen werden, gelten folgende Speicherverpflichtungen:Für Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, private Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PRIKRAF-G und Krankenanstalten, die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, ASVG von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt betriebenen werden, gelten folgende Speicherverpflichtungen:
Speicherung von Entlassungsbriefen (§ 13 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012);Speicherung von Entlassungsbriefen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012);
Speicherung von Laborbefunden (§ 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012);Speicherung von Laborbefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012);
Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012);Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012);
Speicherung von Pathologiebefunden (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012) undSpeicherung von Pathologiebefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012) und
Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012.Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012.
Selbstständige Ambulatorien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des § 2 Z 10 GTelG 2012 umfasst, speichern Medikationsdaten bei deren Verordnung.Selbstständige Ambulatorien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 umfasst, speichern Medikationsdaten bei deren Verordnung.
(3)Absatz 3,Speicherverpflichtungen für Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Laborbefunden (§ 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012).Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Laborbefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012).
Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012).Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie gilt eine Verpflichtung für die Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012).
Die Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (§ 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012) gilt für folgende Ärzte und Ärztinnen:Die Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012) gilt für folgende Ärzte und Ärztinnen:
Ärztinnen und Ärzte der Allgemeinmedizin,
Fachärztinnen und Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 11 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015,Fachärztinnen und Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015,
Fachärztinnen und Fachärzte einer der folgenden Sonderfächer:
Augenheilkunde und Optometrie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Kinder- und Jugendheilkunde,
Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Neurologie und Psychiatrie,
Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
Orthopädie und Traumatologie,
Psychiatrie und Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Anästhesiologie und Intensivmedizin und
Fachärztinnen und Fachärzte einer der Chirurgischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 5 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015.Fachärztinnen und Fachärzte einer der Chirurgischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015.
Für hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (§ 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012).Für hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012).
Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 15 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Pathologiebefunden (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012).Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Pathologiebefunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012).
Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden (§ 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012).Für freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012).
Die Verpflichtungen gemäß Z 1 bis Z 6 geltenDie Verpflichtungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 6, gelten
jeweils auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis und
auch für Ärzte und Ärztinnen, die bei den dort genannten freiberuflichen Ärzten und Ärztinnen angestellt sind.
(4)Absatz 4,Speicherverpflichtungen für Öffentliche Apotheken: Für Öffentliche Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 („Öffentliche Apotheken“) gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (§ 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012).Speicherverpflichtungen für Öffentliche Apotheken: Für Öffentliche Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 („Öffentliche Apotheken“) gilt eine Verpflichtung zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Abgabe (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012).
(5)Absatz 5,Speicherverpflichtungen für Einrichtungen der Pflege: Für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der mobilen Pflege gilt eine Verpflichtung zur Speicherung des Pflegesituationsberichts (§ 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012).Speicherverpflichtungen für Einrichtungen der Pflege: Für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der mobilen Pflege gilt eine Verpflichtung zur Speicherung des Pflegesituationsberichts (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012).
Beginn der Speicherverpflichtung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in § 27 GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.Als Beginn der Speicherverpflichtung gilt der 1. Jänner 2026, sofern in dieser Verordnung oder in Paragraph 27, GTelG 2012 kein früherer Zeitpunkt genannt ist.
(2)Absatz 2,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen bereits vor dem für sie geltenden Verpflichtungstermin ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA speichern.
(3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern oder den jeweiligen gesetzlichen Interessensvertretungen in geeigneter Weise eine Übersicht der jeweils für sie geltenden Verpflichtungstermine zur Verfügung zu stellen.
Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden (§ 13 Abs. 3 Z 1 und Z 7 GTelG 2012)Speicherung von Entlassungsbriefen und sonstigen Befunden (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 7, GTelG 2012)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Speicherung durch Krankenanstalten:
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Entlassungsbriefen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2028 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2028 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2030 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2030 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
(2)Absatz 2,Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
Ab 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 15 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2028 sind die Fachärzte und Fachärztinnen der Klinisch-Pathologischen Sonderfächer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 zur Speicherung von Pathologiebefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, a, a, GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2030 sind freiberufliche Fachärzte und Fachärztinnen zur Speicherung von sonstigen fachärztlichen Befunden im Rahmen ambulanter Behandlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, GTelG 2012 verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nichtDie Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet undauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 2 und Z 3 GTelG 2012)Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, GTelG 2012)
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Speicherung durch Krankenanstalten:
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.
(2)Absatz 2,Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (§ 3 Abs. 3 Z 1) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (§ 3 Abs. 3 Z 2) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nichtDie Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet undauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
(4)Absatz 4,Unter telemedizinischer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung versteht man eine örtlich und/oder zeitlich asynchron, im Einklang mit berufsrechtlichen Vorschriften erbrachte Behandlung. Dazu zählen insbesondere Telekonsultation, Telekonferenz, Teletherapie, Telechirurgie, Teleradiologie und Telepathologie.
Speicherung von Medikationsdaten (§ 13 Abs. 3 Z 4 und Z 5 GTelG 2012)Speicherung von Medikationsdaten (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, GTelG 2012)
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Speicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) speichern die in § 3 Abs. 2 Z 2 genannten selbstständigen Ambulatorien Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept).Speicherung durch Krankenanstalten: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) speichern die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, genannten selbstständigen Ambulatorien Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept).
(2)Absatz 2,Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufs im niedergelassenen Bereich:
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) sind die in § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, mit Ausnahme der in lit. c sublit. qq und lit. d Genannten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 341 oder § 343a ASVG stehen, zur Speicherung von Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept) gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012 verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Rechtsvorschrift) sind die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, mit Ausnahme der in Litera c, Sub-Litera, q, q und Litera d, Genannten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 341, oder Paragraph 343 a, ASVG stehen, zur Speicherung von Medikationsdaten bei deren Verordnung (Rezept) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, die nicht von Z 1 umfasst sind, zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Rezept) gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Angehörigen des ärztlichen Berufs, die nicht von Ziffer eins, umfasst sind, zur Speicherung von Medikationsdaten bei der Verordnung (Rezept) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4, GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2026 sind hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Jänner 2026 sind hausapothekenführende Ärzte und Ärztinnen zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012 verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nicht auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.Die Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
(4)Absatz 4,Speicherung durch Öffentliche Apotheken: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind Öffentliche Apotheken gemäß § 3 Abs. 4 zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe § 13 Abs. 3 Z 5 GTelG 2012 verpflichtet.Speicherung durch Öffentliche Apotheken: Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind Öffentliche Apotheken gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zur Speicherung von Medikation bei der Abgabe Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, GTelG 2012 verpflichtet.
Speicherung des Pflegesituationsberichts (§ 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012)Speicherung des Pflegesituationsberichts (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012)
§ 8.Paragraph 8,
Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 5 genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß § 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012 verpflichtet. Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012 verpflichtet.
Vorliegen der technischen Voraussetzungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Speicherung der in den §§ 5 bis 8 genannten ELGA-Gesundheitsdaten gilt unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.Die Speicherung der in den Paragraphen 5 bis 8 genannten ELGA-Gesundheitsdaten gilt unter der Voraussetzung, dass die Nutzung der ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.
(2)Absatz 2,Die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten jedenfalls mit 1. Jänner 2026 sicherzustellen. Sie kommen ihrer Verpflichtung auch dann nach, wenn sie mit Dritten einen Umsetzungstermin bis spätestens 31. Dezember 2028 vertraglich ausdrücklich vereinbaren, an welchem die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der ELGA-Komponenten, insbesondere hinsichtlich der ELGA-Interoperabilitätsstufe „EIS Full Support“ vorliegen werden.
(3)Absatz 3,Bei der Verpflichtung zur Sicherstellung des Vorliegens der technischen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 ist für Angehörige des ärztlichen Berufs § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 zu berücksichtigen.“Bei der Verpflichtung zur Sicherstellung des Vorliegens der technischen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, ist für Angehörige des ärztlichen Berufs Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 zu berücksichtigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der 3. Abschnitt wird nach § 9 eingefügt und erhält folgende Überschrift:Der 3. Abschnitt wird nach Paragraph 9, eingefügt und erhält folgende Überschrift:
„Wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel“
10.Novellierungsanordnung 10, Die §§ 10 bis 12 samt jeweiliger Überschrift lauten:Die Paragraphen 10 bis 12 samt jeweiliger Überschrift lauten:
„OTC-Liste
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,OTC-Arzneimittel sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at als OTC-Liste zu veröffentlichen.OTC-Arzneimittel sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at als OTC-Liste zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die OTC-Liste ist den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu Erfüllung der Speicherverpflichtung gemäß § 13 Abs. 3 GTelG 2012 in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.Die OTC-Liste ist den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu Erfüllung der Speicherverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GTelG 2012 in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
Aktualisierung der OTC-Liste
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Führen andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß § 10 zu veröffentlichen.Führen andere als auf der OTC-Liste genannten Arzneimittel zu Wechselwirkungen, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die OTC-Liste zu aktualisieren und die aktualisierte Liste gemäß Paragraph 10, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß § 10 als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.Arzneimittel, die auf der aktualisierten OTC-Liste neu enthalten sind, müssen spätestens 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Paragraph 10, als ELGA-Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert werden.
OTC-Beratungsgremium
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich zur Erstellung und Aktualisierung der OTC-Liste der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bedienen.
(2)Absatz 2,Die AGES hat ein Beratungsgremium („OTC-Beratungsgremium“) einzurichten, dem insbesondere Vertreter/innen
der Österreichischen Ärztekammer,
der Österreichischen Zahnärztekammer,
der Österreichischen Apothekerkammer,
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertretung der Hersteller sowie
der österreichischen Sozialversicherung
angehören.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der 4. Abschnitt wird nach § 12 eingefügt und erhält folgende Überschrift:Der 4. Abschnitt wird nach Paragraph 12, eingefügt und erhält folgende Überschrift:
„Standards für Struktur und Format von ELGA-Gesundheitsdaten“
12.Novellierungsanordnung 12, § 13 samt Überschrift lautet:Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„ELGA-Interoperabilitätsstufe
§ 13.Paragraph 13,
Die ELGA-Interoperabilitätsstufe „EIS Full Support“ gilt als Mindeststandard für
die medizinischen Dokumente gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. aa bis cc GTelG 2012, nämlichdie medizinischen Dokumente gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a bis c, c GTelG 2012, nämlich
Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten sowie
Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012.“Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Paragraphenüberschrift zu § 14 lautet:Die Paragraphenüberschrift zu Paragraph 14, lautet:
„Standards für Struktur und Format von Medikationsdaten“
14.Novellierungsanordnung 14, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln (Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) haben die in § 15 genannten Angaben zu enthalten.“Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln (Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012) haben die in Paragraph 15, genannten Angaben zu enthalten.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 14 Abs. 4 und 5 entfällt.Paragraph 14, Absatz 4 und 5 entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 15 samt Überschrift lautet:Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß § 18 GTelG 2012,die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß Paragraph 18, GTelG 2012,
die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19 GTelG 2012,die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19, GTelG 2012,
den Handelsnamen oder den Wirkstoff,
die Verordnungs-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen und maschinell lesbaren Identifikator der Verordnung sowie
die Abgabe-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen Identifikator der Abgabe.
(2)Absatz 2,Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012, die sich auf die Verordnung von Arzneimittel beziehen, dürfen über Abs. 1 hinaus folgende Angaben enthalten:Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012, die sich auf die Verordnung von Arzneimittel beziehen, dürfen über Absatz eins, hinaus folgende Angaben enthalten:
Angaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,
die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,
die verordnete Packungsanzahl sowie
nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.
(3)Absatz 3,Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012, die sich auf die Abgabe von Arzneimittel beziehen, dürfen über Abs. 1 hinaus folgende Angaben enthalten:Datensätze zu Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012, die sich auf die Abgabe von Arzneimittel beziehen, dürfen über Absatz eins, hinaus folgende Angaben enthalten:
die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,
die abgegebene Packungsanzahl sowie
nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 16 Abs. 1 wird im Einleitungsteil der Klammerausdruck „(§ 2 Z 9 lit. a und b GTelG 2012)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 2 Z 9 lit. a und b GTelG 2012“ ersetzt und in Z 5 der Klammerausdruck „(Version 2.06)“ durch den Klammerausdruck „(Version 3)“.In Paragraph 16, Absatz eins, wird im Einleitungsteil der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a und b GTelG 2012)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a und b GTelG 2012“ ersetzt und in Ziffer 5, der Klammerausdruck „(Version 2.06)“ durch den Klammerausdruck „(Version 3)“.
18.Novellierungsanordnung 18, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1, deren Prüfsummen sowie ihre OID sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.“Die Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins,, deren Prüfsummen sowie ihre OID sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 16 Abs. 7 entfällt.Paragraph 16, Absatz 7, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 17 samt Überschrift lautet:Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Terminologien
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 sind die gemäß Abs. 2 veröffentlichten Terminologien zu verwenden.Für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 sind die gemäß Absatz 2, veröffentlichten Terminologien zu verwenden.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
die für die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten zu verwendenden Terminologien sowie
die OID der zu verwendenden Terminologien
als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Abs. 2 zu veröffentlichen.“Sind Terminologien zu aktualisieren, so hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin diese gemäß Absatz 2, zu veröffentlichen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die §§ 17a bis 17k entfallen.Die Paragraphen 17 a bis 17 k entfallen.
22.Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
„Aushang zu den ELGA-Teilnehmer/innenrechten“
23.Novellierungsanordnung 23, Die §§ 18 und 19 samt jeweiliger Überschrift lauten:Die Paragraphen 18 und 19 samt jeweiliger Überschrift lauten:
„Pflicht zur Information
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ab dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.Ab dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.
(2)Absatz 2,Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.
(3)Absatz 3,Die gesetzlichen Interessenvertretungen der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben den ELGA-Aushang den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern rechtzeitig, spätestens ab dem jeweils gültigen Verpflichtungstermin, zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat
den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 lit. a, lit. c und lit. d GTelG 2012, sowie gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster (Anlage 1 bis 4) sowieden ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,, Litera c und Litera d, GTelG 2012, sowie gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e, GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster (Anlage 1 bis 4) sowie
ein allgemeines Muster (Anlage 5)
für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.
(5)Absatz 5,Werden die gemäß Abs. 4 zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.Werden die gemäß Absatz 4, zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.
Anforderungen an den ELGA-Aushang
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Für den ELGA-Aushang gilt Folgendes:
Der ELGA-Aushang hat die Überschrift „Information für Patientinnen und Patienten“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten.
Für die Überschrift und das ELGA-Logo sind die für andere Anschläge bei dem jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter übliche Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung zu verwenden.
Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.
(2)Absatz 2,Der ELGA-Aushang hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
Information über die Möglichkeit über das Zugangsportal und
über die ELGA-Ombudsstelle eine persönliche Information über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten sowie
über die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdatenüber die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten
zu erhalten,
Information darüber, dass ELGA-Teilnehmer/innen über das Zugangsportal oder über die ELGA-Ombudsstelle individuelle Zugriffsberechtigungen für ELGA festlegen können,
Information über die Möglichkeit, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen und
Information darüber, dass der Teilnahme an ELGA situativ widersprochen werden kann („situatives Opt-out“) sowie die daraus resultierenden Folgen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Der 6. Abschnitt wird nach § 19 eingefügt und erhält folgende Überschrift:Der 6. Abschnitt wird nach Paragraph 19, eingefügt und erhält folgende Überschrift:
„Betreiberfestlegungen“
25.Novellierungsanordnung 25, Die Paragraphenüberschrift zu § 20 entfällt.Die Paragraphenüberschrift zu Paragraph 20, entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 20 wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:
„7. Abschnitt
Sicherheitsanforderungen für ELGA“
27.Novellierungsanordnung 27, § 21 samt Überschrift lautet:Paragraph 21, samt Überschrift lautet:
„Zeitliche Verfügbarkeit
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben
die Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 3)die Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 3,)
während der Kernzeit (Abs. 2) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,während der Kernzeit (Absatz 2,) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,
außerhalb der Kernzeit (Abs. 2) in hohem Maße sicherzustellen,außerhalb der Kernzeit (Absatz 2,) in hohem Maße sicherzustellen,
auf Störungen unverzüglich zu reagieren, wobei Störungen außerhalb der Kernzeit jedenfalls im nächsten Kernzeitfenster bearbeitet werden müssen,
auf sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu reagieren,
zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt und
die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Kernzeit
ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2025 die Zeit an einem Werktag
zwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr von Montag bis Donnerstag und
zwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr an einem Freitag, und
ab 1. Juli 2025 die Zeit an einem Werktag
zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und
zwischen 8:00 und 12:00 Uhr am 24. und 31. Dezember.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 21a entfällt.Paragraph 21 a, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 22 erhält die Bezeichnung „§ 32“ und § 23 erhält die Bezeichnung „§ 33“.Paragraph 22, erhält die Bezeichnung „§ 32“ und Paragraph 23, erhält die Bezeichnung „§ 33“.
30.Novellierungsanordnung 30, Die §§ 22 und 23 (neu) samt jeweiliger Überschrift lauten:Die Paragraphen 22 und 23 (neu) samt jeweiliger Überschrift lauten:
„Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß § 23 bis § 30 einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraph 23 bis Paragraph 30, einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.Absatz eins, gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.
Für die Informationssicherheit beauftragte Person
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informationssicherheit beauftragte Person zu benennen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informationssicherheit beauftragte Person zu benennen.
(2)Absatz 2,Im Falle von Sicherheitszwischenfällen und -problemen, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, haben
die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten diese Sicherheitszwischenfälle und -probleme unmittelbar an die für die Informationssicherheit beauftragte Person zu melden und
hat die für die Informationssicherheit beauftragte Person diese Information im Falle der Notwendigkeit direkt an die für die Informationssicherheit beauftragte Person anderer Betreiber von ELGA-Komponenten zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen
Warnungen vor Sicherheitslücken sowie
Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken
auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs betrieben werden, austauschen.“auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) des öffentlichen Bereichs betrieben werden, austauschen.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 23 werden folgende §§ 24 bis 31 samt jeweiliger Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 23, werden folgende Paragraphen 24 bis 31 samt jeweiliger Überschrift eingefügt:
„Risikomanagement
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Abs. 2) einzuhalten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Absatz 2,) einzuhalten.
(2)Absatz 2,Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
die Erfassung von Sicherheitsrisiken,
die Bewertung von Sicherheitsrisiken,
die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie
die Dokumentation der Reaktion gemäß § 8 GTelG 2012.die Dokumentation der Reaktion gemäß Paragraph 8, GTelG 2012.
Sicherheitsanforderungen an Prozesse
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 14 der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), BGBl. II Nr. 11/2025) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (Paragraph 14, der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.
(2)Absatz 2,Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben die Betriebsprozesse zur
Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
Authentifizierung von Benutzern und Benutzerinnen sowie
Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität
gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
Technische Sicherheitsanforderungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) habenDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
die Aktualität der für die Zwecke von ELGA eingesetzten Software sicherzustellen,
durch das Ergreifen von geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind,
die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 2 angeführten Zertifikate gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren unddie Ausführungsbestimmungen der in Absatz 2, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren und
die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Bei der Übermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) und übermittelten Betreibern von ELGA-Komponenten ausschließlich die von dem empfangenen Betreiber von ELGA-Komponenten zur Verfügung gestellten Zertifikate verwendet werden.Bei der Übermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) und übermittelten Betreibern von ELGA-Komponenten ausschließlich die von dem empfangenen Betreiber von ELGA-Komponenten zur Verfügung gestellten Zertifikate verwendet werden.
(3)Absatz 3,Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
(4)Absatz 4,Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.
Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (§ 2 Z 5) verarbeitet werden.Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (Paragraph 2, Ziffer 5,) verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:Sicherheitstoken gemäß Absatz eins, dürfen folgende Datenarten umfassen:
die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
die Qualität der Identifikation sowie
den Status des Sicherheitstokens.
(3)Absatz 3,Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als
vier Stunden in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 undvier Stunden in Netzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 und
20 Minuten in allen anderen Netzen.
Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Verarbeitung von personenbezogenen Echtdaten von ELGA-Teilnehmer/innen zur Verwendung von ELGA zu Testzwecken ist unzulässig.
Bauliche Sicherheitsanforderungen
§ 29.Paragraph 29,
Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben eine dem Stand der Technik entsprechende Überwachung aller Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) befindet, sicherzustellen und einen angemessenen baulichen und technischen Einbruchschutz für diese Räumlichkeiten vorzusehen. Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben eine dem Stand der Technik entsprechende Überwachung aller Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) befindet, sicherzustellen und einen angemessenen baulichen und technischen Einbruchschutz für diese Räumlichkeiten vorzusehen.
Sicherheitsanforderungen an das Personal
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) habenDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,
technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,
bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und
bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.
(3)Absatz 3,Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.
(4)Absatz 4,Bei der Übermittlung von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten übermittelt hat.
Meldung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) anzuschließen.Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (Paragraph 8, GTelG 2012) anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Meldung gemäß Abs. 1 hatDie Meldung gemäß Absatz eins, hat
die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 10 GTelG 2012 sowiedie Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 10 GTelG 2012 sowie
den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 26 Abs. 2 im Namen des Betreibers beantragen dürfen,den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, im Namen des Betreibers beantragen dürfen,
zuSub-Litera, z, u enthalten.
(3)Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern den Betrieb oder die Fortsetzung des Betriebs mittels Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 31 wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:
„8. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 32 (neu) wird nach Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt:In Paragraph 32, (neu) wird nach Absatz eins e, folgender Absatz eins f, eingefügt:
„(1f)Absatz eins f,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2025 treten mit dem 1. April 2025In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025, treten mit dem 1. April 2025
in Kraft das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 2, § 2 Z 2 bis lit. b, lit. c bis e, Z 3 (neu) bis 8 (neu) und Z 9, der 2. und 3. Abschnitt (neu), die Überschrift des 4. Abschnitts, § 13 samt Überschrift, die Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 samt Überschrift, der 5. Abschnitt (neu), die Überschrift des 6. Abschnitts, der 7. und 8. Abschnitt (neu) sowie die Anlagen, undin Kraft das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2, Ziffer 2 bis Litera b,, Litera c bis e, Ziffer 3, (neu) bis 8 (neu) und Ziffer 9,, der 2. und 3. Abschnitt (neu), die Überschrift des 4. Abschnitts, Paragraph 13, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 17, samt Überschrift, der 5. Abschnitt (neu), die Überschrift des 6. Abschnitts, der 7. und 8. Abschnitt (neu) sowie die Anlagen, und
außer Kraft § 2 Z 5 und 6, § 14 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 7, § 17a bis § 17k samt Überschriften, die Überschrift zu § 20 und § 21a.“außer Kraft Paragraph 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 14, Absatz 4 und 5, Paragraph 16, Absatz 7,, Paragraph 17 a bis Paragraph 17 k, samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 20 und Paragraph 21 a,
34.Novellierungsanordnung 34, Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende neuen Anlagen 1 bis 4 ersetzt und es wird die Anlage 5 ergänzt:
„Anlage 1